Die Kernarbeitszeit ist ein fester Zeitraum, in dem alle Mitarbeiter:innen am Arbeitsplatz anwesend oder erreichbar sein müssen. Sie wird meist in Kombination mit Gleitzeit eingesetzt und ermöglicht eine Balance zwischen Flexibilität und verlässlicher Zusammenarbeit. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Kernzeit – sie wird durch Arbeitgeber, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt.
Definition: Was ist Kernarbeitszeit?
Die Kernarbeitszeit (auch Kernzeit oder Fixzeit genannt) beschreibt einen festgelegten Zeitraum innerhalb des Arbeitstages, in dem für alle Beschäftigten Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht besteht. Dieser Zeitraum ist immer kürzer als die gesamte tägliche Arbeitszeit und bildet den verbindlichen "Kern" des Arbeitstages.
In der Praxis liegt die Kernarbeitszeit häufig zwischen 9:00 oder 9:30 Uhr und 15:00 Uhr. Während dieser Zeit müssen alle Mitarbeiter:innen vor Ort sein oder – im Fall von Homeoffice – erreichbar und arbeitsfähig sein. Die Kernzeit gewinnt erst in Kombination mit flexiblen Arbeitszeitmodellen wie der Gleitzeit an Bedeutung. Sie stellt sicher, dass trotz individueller Flexibilität alle Teammitglieder zu bestimmten Zeiten gemeinsam arbeiten können.
Wie funktioniert Kernarbeitszeit mit Gleitzeit?
Die Kernarbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil von Gleitzeitmodellen. Während die Gleitzeit den äußeren Rahmen definiert, in dem Beschäftigte arbeiten dürfen, legt die Kernzeit den verbindlichen Zeitraum innerhalb dieses Rahmens fest.
Eingleitzeit und Ausgleitzeit
Ein typisches Gleitzeitmodell mit Kernarbeitszeit besteht aus drei Komponenten:
Die Rahmenarbeitszeit (auch Betriebszeit genannt) definiert den gesamten Zeitraum, in dem grundsätzlich gearbeitet werden darf – beispielsweise von 7:00 bis 18:00 Uhr. Innerhalb dieses Rahmens gibt es die Eingleitzeit, also den Zeitraum vor der Kernzeit, in dem Mitarbeiter:innen flexibel mit der Arbeit beginnen können. Nach der Kernzeit folgt die Ausgleitzeit, in der Beschäftigte ihren Arbeitstag flexibel beenden können.
Praxisbeispiel: Typischer Arbeitstag
Ein Unternehmen legt folgende Regelung fest:
- Rahmenarbeitszeit: 7:00 bis 18:00 Uhr
- Eingleitzeit: 7:00 bis 9:30 Uhr
- Kernarbeitszeit: 9:30 bis 15:00 Uhr
- Ausgleitzeit: 15:00 bis 18:00 Uhr
Eine Mitarbeiterin mit einem 8-Stunden-Tag kann ihren Arbeitstag beispielsweise von 7:00 bis 15:30 Uhr gestalten oder von 9:30 bis 18:00 Uhr arbeiten. Entscheidend ist: Zwischen 9:30 und 15:00 Uhr muss sie in jedem Fall anwesend sein.
Wer legt die Kernarbeitszeit fest?
Die Festlegung der Kernarbeitszeit liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen und Mitbestimmungsrechte, die beachtet werden müssen.
Rolle des Betriebsrats (§87 BetrVG)
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Gemäß §87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat der Einführung von Gleitzeit zustimmen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Festlegung von Beginn und Ende der Kernarbeitszeit sowie der Gleitphasen.
Der Arbeitgeber kann Gleitzeitregelungen mit Kernzeit also nicht einseitig anordnen, sondern muss diese mit dem Betriebsrat aushandeln. Das Ergebnis wird üblicherweise in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert.
Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung
Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Kernarbeitszeit per Dienstanweisung einführen. Eine Regelung im individuellen Arbeitsvertrag ist ebenfalls möglich, aber eher die Ausnahme. Die Betriebsvereinbarung ist in der Praxis der häufigste Weg, da sie einheitliche Regelungen für alle Beschäftigten schafft und rechtliche Sicherheit bietet.
Vorteile und Nachteile der Kernarbeitszeit
Die Kombination aus Kernzeit und Gleitzeit bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:innen verschiedene Vor- und Nachteile.
Für Arbeitgeber liegt der zentrale Vorteil in der garantierten Erreichbarkeit: Während der Kernzeit sind alle Teammitglieder verfügbar, sodass Meetings, Kundentermine und Abstimmungen zuverlässig stattfinden können. Gleichzeitig fördert das Modell die Mitarbeiterzufriedenheit und stärkt das Employer Branding, da flexible Arbeitszeiten zu den gefragtesten Benefits gehören.
Für Arbeitnehmer:innen ermöglicht die Kernarbeitszeit eine bessere Work-Life-Balance. Private Termine wie Arztbesuche oder die Kinderbetreuung lassen sich leichter in den Alltag integrieren. Frühaufsteher:innen können früh beginnen, während Spätaufsteher:innen ihren Tag später starten können.
Als Nachteil kann der erhöhte Koordinationsaufwand gelten, da nicht zu jeder Zeit alle Beschäftigten anwesend sind. Für manche Arbeitnehmer:innen kann die Kernzeit auch als Einschränkung empfunden werden – insbesondere im Vergleich zur Vertrauensarbeitszeit, die noch mehr Flexibilität bietet.
Kernarbeitszeit bei Teilzeit und Homeoffice
Die Anwendung der Kernarbeitszeit erfordert bei bestimmten Arbeitsmodellen besondere Aufmerksamkeit, um praktikable Lösungen zu finden.
Sonderregelungen für Teilzeitkräfte
Bei Teilzeitbeschäftigten kann die reguläre Kernzeit problematisch werden. Arbeitet eine Teilzeitkraft beispielsweise nur vier Stunden täglich, passt eine fünfstündige Kernzeit nicht in ihr Arbeitszeitmodell.
In der Praxis gibt es verschiedene Lösungsansätze: Unternehmen können für Teilzeitkräfte eine verkürzte Kernzeit festlegen, die proportional zur Arbeitszeit angepasst ist. Alternativ kann eine Befreiung von der Kernzeit vereinbart werden, wenn die tägliche Arbeitszeit sehr kurz ist. Bei Teilzeitkräften, die an einzelnen Tagen volle Stunden arbeiten, gilt an diesen Tagen die reguläre Kernzeit.
Kernzeit im Homeoffice
Auch im Homeoffice und bei hybriden Arbeitsmodellen gilt die vereinbarte Kernarbeitszeit. Der Unterschied: Statt physischer Anwesenheit im Büro müssen Beschäftigte während der Kernzeit digital erreichbar und arbeitsfähig sein.
Das bedeutet konkret: Mitarbeiter:innen müssen über E-Mail, Telefon oder Messenger-Dienste erreichbar sein und an virtuellen Meetings teilnehmen können. Digitale Zeiterfassungssysteme helfen dabei, die Einhaltung der Kernzeit auch im Homeoffice zu dokumentieren. Seit dem BAG-Urteil von September 2022 ist die Arbeitszeiterfassung ohnehin für alle Unternehmen verpflichtend.
Kernzeitverletzung: Was passiert bei Verstößen?
Die Einhaltung der Kernarbeitszeit ist eine arbeitsvertragliche Pflicht. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – je nach Schwere und Häufigkeit.
Bei einem einmaligen Verstoß wird in der Regel zunächst ein klärendes Gespräch mit der Führungskraft geführt. Wiederholte Verstöße können zu einer Abmahnung führen. Bei dauerhaften oder schwerwiegenden Verstößen ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Wichtig zu wissen: Überstunden an anderen Tagen kompensieren eine Kernzeitverletzung nicht. Die Anwesenheitspflicht während der Kernzeit bleibt unabhängig vom Arbeitszeitkonto bestehen. Unternehmen setzen daher häufig Zeiterfassungssysteme ein, die bei Buchungen innerhalb der Kernzeit automatisch eine Warnung ausgeben.
Häufige Fragen zur Kernarbeitszeit
Was ist Kernarbeitszeit?
Die Kernarbeitszeit ist ein fester Zeitraum mit Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht für alle Beschäftigten. Sie wird meist in Kombination mit Gleitzeit eingesetzt und liegt typischerweise zwischen 9:00 oder 9:30 Uhr und 15:00 Uhr. Außerhalb der Kernzeit können Mitarbeiter:innen flexibel ein- und ausgleiten.
Ist die Kernarbeitszeit gesetzlich geregelt?
Nein, es gibt keine explizite gesetzliche Regelung zur Kernarbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt lediglich die maximale Arbeitszeit und Pausenzeiten. Die Kernzeit wird durch den Arbeitgeber festgelegt – bei vorhandenem Betriebsrat unter dessen Mitbestimmung nach §87 BetrVG.
Wie lange sollte die Kernarbeitszeit sein?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Dauer. In der Praxis umfasst die Kernzeit meist vier bis sechs Stunden, beispielsweise von 9:30 bis 15:00 Uhr. Sie muss kürzer sein als die tägliche Arbeitszeit, damit Gleitzeit-Phasen möglich bleiben. Bei einem 8-Stunden-Tag wird eine Kernzeit von maximal sechs Stunden empfohlen.
Gilt die Kernarbeitszeit auch im Homeoffice?
Ja, die Kernarbeitszeit gilt auch im Homeoffice. Mitarbeiter:innen müssen während der Kernzeit erreichbar und ansprechbar sein – über Telefon, E-Mail oder Messenger-Dienste. Zeiterfassungssysteme helfen bei der Dokumentation der Arbeitszeiten auch bei mobiler Arbeit.
Wie funktioniert Kernarbeitszeit bei Teilzeit?
Bei ganzen Arbeitstagen gilt für Teilzeitkräfte die gleiche Kernzeit wie für Vollzeitbeschäftigte. Bei verkürzten Tagen sind individuelle Regelungen möglich: eine proportional verkürzte Kernzeit oder eine vollständige Befreiung bei sehr kurzen täglichen Arbeitszeiten.
Was passiert bei einer Kernzeitverletzung?
Ein Verstoß gegen die Kernarbeitszeit ist eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Einmalige Verstöße führen meist zu einem Gespräch mit Vorgesetzten. Bei wiederholten Verstößen droht eine Abmahnung, bei dauerhaften Verstößen kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Überstunden kompensieren die Kernzeitverletzung nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Kernzeit und Gleitzeit?
Die Gleitzeit definiert den flexiblen Rahmen, in dem gearbeitet werden kann (z.B. 7:00 bis 18:00 Uhr). Die Kernzeit ist der feste Zeitraum innerhalb der Gleitzeit mit Anwesenheitspflicht. Die Eingleitzeit liegt vor der Kernzeit, die Ausgleitzeit danach.
Wer legt die Kernarbeitszeit fest?
Grundsätzlich der Arbeitgeber. Bei vorhandenem Betriebsrat besteht jedoch ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Festlegung erfolgt meist in einer Betriebsvereinbarung oder Dienstanweisung, seltener im individuellen Arbeitsvertrag.
Fazit
Die Kernarbeitszeit ist ein bewährtes Instrument, um Flexibilität und Verlässlichkeit im Arbeitsalltag zu vereinen. Sie ermöglicht Beschäftigten mehr Gestaltungsspielraum bei der Arbeitszeitplanung, während Unternehmen garantierte Anwesenheitszeiten für Meetings und Zusammenarbeit erhalten. Für HR-Verantwortliche ist es wichtig, bei der Einführung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten und praktikable Lösungen für Teilzeitkräfte und Homeoffice-Beschäftigte zu entwickeln.
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Quellen
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) §87. Bundesrepublik Deutschland, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bundesrepublik Deutschland, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
- BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung (1 ABR 22/21). Bundesarbeitsgericht, 2022. https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- HDI Berufe-Studie 2022. HDI Versicherungen, 2022.
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