Eine digitale Unterschrift ermöglicht es, Dokumente rechtsgültig elektronisch zu unterzeichnen — ohne Papier und Stift. In Deutschland unterscheidet das Gesetz drei Signaturformen (einfach, fortgeschritten, qualifiziert), die je nach Dokumenttyp unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. Wichtig für HR: Bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen schreibt § 623 BGB die Schriftform vor — eine einfache digitale Unterschrift reicht hier nicht aus.
Was ist eine digitale Unterschrift?
Eine digitale Unterschrift (auch: elektronische Signatur) ist ein technisches Verfahren, mit dem Personen digitale Dokumente rechtsgültig unterzeichnen können. Sie ersetzt in vielen Fällen die handschriftliche Unterschrift auf Papier und ermöglicht eine vollständig papierlose Dokumentation.
Wichtig: Die Begriffe "digitale Unterschrift" und "elektronische Signatur" werden im Alltag oft synonym verwendet. Rechtlich korrekt ist der Begriff "elektronische Signatur" gemäß der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die den einheitlichen europäischen Rahmen definiert. In Deutschland ergänzen §§ 126 und 126a BGB diese Vorgaben auf nationaler Ebene.
Die drei Signaturformen: SES, FES und QES
Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Sicherheitsstufen:
Einfache elektronische Signatur (SES): Die niedrigste Stufe. Beispiele sind eine eingescannte Unterschrift, ein Häkchen in einem Online-Formular oder ein Name am Ende einer E-Mail. Für formfreie Dokumente häufig ausreichend, bietet aber wenig Beweissicherheit.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Diese Signatur ist eindeutig einer Person zuordenbar, erkennt nachträgliche Manipulationen und basiert auf einem Zertifikat. Die meisten professionellen eSignatur-Tools (z.B. DocuSign Standard, Yousign) arbeiten auf diesem Niveau.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Die höchste Sicherheitsstufe. Sie erfordert eine verifizierte Identität (z.B. per VideoIdent-Verfahren) und ist nach § 126a BGB der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Nur die QES ersetzt die gesetzliche Schriftform.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
§ 126 und § 126a BGB: Schriftform und elektronische Form
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwei Formvoraussetzungen:
- § 126 BGB (Schriftform): Erfordert zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Diese Anforderung kann grundsätzlich auch durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden — aber nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt oder die Parteien dies vereinbart haben.
- § 126a BGB (Elektronische Form): Ermöglicht den Ersatz der Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Eine einfache oder fortgeschrittene Signatur reicht dafür nicht aus.
§ 623 BGB: Das Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht
Für HR-Verantwortliche besonders relevant ist § 623 BGB. Er schreibt vor, dass Kündigungen und Aufhebungsverträge zwingend der Schriftform bedürfen. Eine Kündigung per E-Mail oder mit einer einfachen digitalen Unterschrift ist damit rechtlich nichtig — unabhängig davon, ob der Inhalt klar und eindeutig ist.
Ausnahmen bei Nutzung einer QES sind theoretisch denkbar, aber rechtlich komplex und bisher kaum erprobt. Im Zweifel gilt: Für diese Dokumenttypen immer die handschriftliche Unterschrift wählen.
eIDAS-Verordnung: EU-weiter Rahmen
Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 legt europaweit einheitliche Standards für elektronische Signaturen, Siegel und Identifizierungsdienste fest. Sie definiert die drei Signaturformen (SES, FES, QES) und regelt, welche Vertrauensdienste als qualifiziert anerkannt werden. Für Unternehmen in Deutschland ist sie direkt anwendbares EU-Recht.
Welche Signaturform gilt für welche HR-Dokumente?
Die folgende Übersicht hilft dir, die passende Signaturform schnell zu bestimmen:
Achtung bei Formverstößen: Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB nichtig. Bei einer Kündigung ohne Schriftform bedeutet das: Die Kündigung ist unwirksam.
Praktische Umsetzung im HR-Alltag
Auswahl des richtigen eSignatur-Tools
Der Markt bietet zahlreiche Anbieter. Für HR-Teams relevante Kriterien bei der Tool-Auswahl:
- Signaturlevel: Unterstützt das Tool SES, FES und QES — oder nur eine Stufe?
- Identifikation: Ermöglicht das Tool eine sichere Identitätsprüfung für QES (z.B. VideoIdent)?
- DSGVO-Konformität: Wo werden Daten gespeichert? EU-Serverstandort bevorzugen.
- Integration: Lässt sich das Tool in bestehende HR-Systeme (z.B. HRIS, digitale Personalakte) integrieren?
- Audit-Trail: Protokolliert das Tool alle Unterzeichnungsschritte nachvollziehbar?
Bekannte Tools im DACH-Raum: Skribble (Schweiz/EU), Yousign (Frankreich/EU), DocuSign (US — EU-Datenvereinbarung prüfen!), Adobe Sign.
DSGVO-Anforderungen bei der Tool-Nutzung
Beim Einsatz von eSignatur-Tools werden personenbezogene Daten verarbeitet (Name, E-Mail, IP-Adresse, Gerätedaten). Folgendes ist zu beachten:
- Datenspeicherung: Daten sollten auf EU-Servern gespeichert sein oder ein gültiger Angemessenheitsbeschluss muss vorliegen.
- Auftragsverarbeitung: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Tool-Anbieter ist nach Art. 28 DSGVO Pflicht.
- Löschkonzept: Unterzeichnete Dokumente müssen nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten löschbar sein.
Im Kontext des hybriden Arbeitsmodells hat die Nutzung digitaler Signaturen stark zugenommen — umso wichtiger ist ein sorgfältiger Tool-Auswahlprozess.
Checkliste: Vor dem Einsatz digitaler Signaturen prüfen
Bevor du eSignaturen in deinen HR-Prozess einführst, solltest du folgende Punkte klären:
- Für welche Dokumenttypen soll die digitale Unterschrift genutzt werden?
- Welche Signaturform ist rechtlich erforderlich (SES / FES / QES)?
- Ist der gewählte Anbieter DSGVO-konform (AVV abgeschlossen)?
- Besteht ein Audit-Trail, der im Streitfall als Beweis dienen kann?
- Sind Mitarbeitende und Führungskräfte im Umgang mit dem Tool geschult?
- Sind Ausnahmen für Schriftformdokumente (Kündigung, Aufhebung) klar kommuniziert?
Der Abschluss digitaler Dokumente kann außerdem Teil eines modernen Onboarding-Prozesses sein — z.B. für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen oder Datenschutzerklärungen.
Häufige Fragen zur digitalen Unterschrift
Ist eine digitale Unterschrift in Deutschland rechtsgültig?
Grundsätzlich ja — aber es kommt auf die Signaturform und den Dokumenttyp an. Für formfreie Dokumente reicht eine einfache elektronische Signatur (SES) oft aus. Für Dokumente, die der gesetzlichen Schriftform unterliegen (z.B. Kündigung nach § 623 BGB), ist zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Die Rechtsgrundlage bilden die eIDAS-Verordnung sowie §§ 126 und 126a BGB.
Kann ich einen Arbeitsvertrag digital unterschreiben lassen?
Ja. Arbeitsverträge unterliegen in Deutschland grundsätzlich keiner gesetzlichen Schriftform. Eine Unterzeichnung per einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur ist rechtlich zulässig. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen oder individuell vereinbarten Formklauseln ergeben — das sollte im Einzelfall geprüft werden. Zur Beweissicherung empfiehlt sich mindestens die FES.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter elektronischer Signatur?
Die einfache elektronische Signatur (SES) umfasst jede Form elektronischer Daten, die mit einem Dokument verbunden ist — z.B. ein eingescanntes Unterschriftsbild. Sie bietet wenig Beweissicherheit. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) hingegen erfordert eine verifizierte Identität (z.B. per VideoIdent) und ein qualifiziertes Zertifikat eines zugelassenen Vertrauensdiensteanbieters. Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift nach § 126a BGB rechtlich gleichgestellt.
Ist eine digitale Unterschrift bei einer Kündigung zulässig?
Nein. § 623 BGB schreibt für Kündigungen und Aufhebungsverträge ausdrücklich die Schriftform vor. Eine Kündigung per E-Mail oder mit einer einfachen oder fortgeschrittenen digitalen Signatur ist nichtig — das bedeutet: rechtlich unwirksam. Die handschriftliche Unterschrift auf Papier bleibt hier die sichere Wahl.
Was passiert bei einem Formverstoß?
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das betreffende Rechtsgeschäft nach § 125 BGB nichtig. Bei einer Kündigung heißt das konkret: Die Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Formverstöße können kostspielige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen — weshalb Klarheit über die Formvorgaben für jedes Dokumentformat unerlässlich ist.
Sind eSignatur-Tools DSGVO-konform?
Das hängt vom Anbieter ab. Tools mit EU-Serverstandort (z.B. Skribble, Yousign) sind in der Regel einfacher DSGVO-konform zu betreiben als US-amerikanische Anbieter. Bei internationalen Tools muss geprüft werden, ob ein gültiger Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln vorliegen. In jedem Fall ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich.
Reicht eine eingescannte Unterschrift als PDF als rechtlicher Beweis?
Eine eingescannte Unterschrift gilt als einfache elektronische Signatur (SES) und hat im Streitfall nur begrenzten Beweiswert, da sie leicht gefälscht werden kann. Für einen belastbaren Nachweis empfehlen sich Tools, die einen vollständigen Audit-Trail (Zeitstempel, IP-Adresse, Identitätsprüfung) dokumentieren und mindestens auf dem FES-Niveau arbeiten.
Fazit
Die digitale Unterschrift ist ein wichtiger Baustein moderner HR-Prozesse — sie spart Zeit, ermöglicht Remote-Onboarding und reduziert Papieraufwand. Entscheidend ist jedoch, die richtige Signaturform für den jeweiligen Dokumenttyp zu wählen. Für formfreie Dokumente wie Arbeitsverträge, NDAs oder Zeugnisse reicht häufig eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur aus. Bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen schreibt § 623 BGB die Schriftform vor — hier darf keine digitale Signatur als Ersatz verwendet werden.
Wer eSignatur-Tools im Unternehmen einführt, sollte auf EU-Konformität, DSGVO-Anforderungen und klare interne Prozessregeln achten — und im Zweifelsfall arbeitsrechtliche Beratung einholen.
Du möchtest neben digitalen Dokumentenprozessen auch deine Personalauswahl modernisieren? Die digitale Plattform Aivy unterstützt HR-Teams dabei, Bewerber:innen objektiv und wissenschaftlich fundiert zu evaluieren — unabhängig von Lebenslauf und subjektiver Einschätzung. Mehr über Aivy's Eignungsdiagnostik erfahren.
Quellen
- § 126 BGB – Schriftform. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- § 126a BGB – Elektronische Form. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS-Verordnung). Europäisches Parlament und Rat, 2014. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0910
- Elektronische Signaturen – Leitfaden für Unternehmen. Bitkom e.V., 2022. https://www.bitkom.org
- Elektronische Signatur im Arbeitsrecht. Haufe Redaktion, 2024. https://www.haufe.de
Triff eine bessere Vorauswahl – noch vor dem Erstgespräch!
Aivy zeigt dir auf einen Blick, welche Kandidat:innen wirklich zur Rolle passen.




















