Eine digitale Personalakte ist die elektronische Version der klassischen Papierakte – sie enthält alle mitarbeiterbezogenen Dokumente und Daten an einem zentralen, digitalen Ort. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflicht zur digitalen Führung, jedoch strenge Anforderungen aus DSGVO und BDSG an Datenschutz, Zugriffsrechte und Aufbewahrungsfristen. Wer sie einführt, gewinnt an Effizienz und Rechtssicherheit – muss dabei aber klare Regeln einhalten.
Was ist eine digitale Personalakte?
Die digitale Personalakte (auch: elektronische Personalakte) ist eine softwaregestützte Sammlung aller personalrelevanten Dokumente und Daten eines Unternehmens. Sie ersetzt die physische Papierakte oder ergänzt sie in einer Übergangsphase. Gespeichert werden Arbeitsverträge, Zeugnisse, Gehaltsabrechnungen und weitere Unterlagen – zentral in einer HR-Software, geschützt durch Zugriffsrechte und revisionssicher archiviert.
Der Begriff "revisionssicher" ist dabei zentral: Er bedeutet, dass Dokumente nachträglich nicht unbemerkt verändert werden können. Dies ist für die rechtliche Beweissicherheit wichtig und ein Qualitätsmerkmal guter HR-Software-Lösungen.
Digitale vs. elektronische Personalakte – wo liegt der Unterschied?
In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet. Es gibt keinen gesetzlich geregelten Unterschied. Gelegentlich wird "elektronisch" enger gefasst und betont die rechtliche Verbindlichkeit digital signierter Dokumente – dies ist jedoch keine einheitliche Definition. Für die Praxis gilt: Gemeint ist in beiden Fällen die IT-gestützte, zentrale Verwaltung von Mitarbeiterdaten.
Vorteile gegenüber der Papierakte
Die Umstellung auf eine digitale Personalakte bringt HR-Abteilungen mehrere handfeste Vorteile:
Dokumente sind sofort und ortsunabhängig abrufbar – ohne physische Suche in Aktenschränken. Zugriffsrechte lassen sich feingranular steuern, sodass nur berechtigte Personen bestimmte Informationen einsehen können. Aufbewahrungsfristen können automatisiert überwacht und Löschprozesse regelkonform angestoßen werden. Zudem reduziert sich der administrative Aufwand für HR-Teams spürbar, besonders bei wachsender Belegschaft.
Gesetzliche Grundlagen
DSGVO und BDSG: Was ist erlaubt?
Die digitale Personalakte unterliegt dem europäischen Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 5 und 6) schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige Zwecke verarbeitet werden dürfen, auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen (Datenminimierung) und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein müssen.
Ergänzend regelt §26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speziell, welche Mitarbeiterdaten Arbeitgeber:innen im Beschäftigungsverhältnis verarbeiten dürfen. Datenverarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Besonders schützenswerte Kategorien – wie Gesundheitsdaten oder Informationen zur Gewerkschaftszugehörigkeit – unterliegen strengeren Regeln und dürfen nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden.
Für die Praxis bedeutet das: Jede Information in der digitalen Personalakte braucht eine rechtliche Grundlage. Im Zweifel gilt: Weniger ist mehr.
Aufbewahrungsfristen im Überblick
Nicht alle Dokumente dürfen gleich lang gespeichert werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Fristen:
Tipp: Moderne HR-Software ermöglicht es, Löschfristen pro Dokumenttyp zu hinterlegen und automatisiert Erinnerungen zu setzen. Das reduziert das Risiko von DSGVO-Verstößen erheblich.
Was gehört in die digitale Personalakte?
Pflichtdokumente und empfohlene Inhalte
Die Personalakte hat keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt – Arbeitgeber:innen entscheiden selbst, welche Dokumente sie aufnehmen. In der Praxis haben sich folgende Kategorien bewährt:
Vertragliches: Arbeitsvertrag, Vertragsänderungen, Aufhebungsvertrag
Qualifikationen: Zeugnisse, Ausbildungsnachweise, Weiterbildungsnachweise
Vergütung: Gehaltsabrechnungen, Bonusvereinbarungen, Steuer-ID
Sozialversicherung: Sozialversicherungsausweis, Krankenkassennachweise
Beurteilungen: Mitarbeiterbeurteilungen, Zielvereinbarungen
Disziplinarisches: Abmahnungen (mit Gegendarstellung der Mitarbeiter:innen)
Fehlzeiten: AU-Bescheinigungen (nur Zeitraum und Dauer, nicht die Diagnose!)
Was nicht in die Personalakte gehört
Einige Informationen dürfen ausdrücklich nicht in der Personalakte gespeichert werden, da ihre Verarbeitung gegen DSGVO oder BDSG verstößt:
- Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung (außer für steuerliche Zwecke)
- Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Detaillierte Gesundheitsdaten, Diagnosen oder ärztliche Befunde
- Informationen aus nicht autorisierten Überwachungsmaßnahmen
- Private Kommunikation der Mitarbeiter:innen
Im Zweifel gilt: Nur Daten speichern, die für das Arbeitsverhältnis nachweislich notwendig sind.
Einsichtsrecht und Betriebsrat
Recht auf Einsicht – was Mitarbeiter:innen dürfen
Laut §83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben alle Arbeitnehmer:innen das Recht, in ihre eigene Personalakte einzusehen – unabhängig davon, ob sie in Papierform oder digital geführt wird. Auf Wunsch dürfen Mitarbeiter:innen eine Vertrauensperson (z.B. ein Betriebsratsmitglied) hinzuziehen. Außerdem dürfen sie Kopien von Dokumenten verlangen.
Arbeitgeber:innen müssen die Einsicht zeitnah ermöglichen. Eine Verweigerung ohne triftigen Grund ist rechtswidrig.
Betriebsrat: Wann ist Mitbestimmung nötig?
Wer eine digitale Personalakte einführt, muss in mitbestimmten Unternehmen den Betriebsrat einbeziehen. Laut §87 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter:innen überwachen können – und dazu zählt auch eine HR-Software mit digitaler Personalakte.
Empfehlung: Schließe frühzeitig eine Betriebsvereinbarung ab. Sie regelt Zugriffsrechte, Datenspeicherung, Nutzungszwecke und schützt sowohl Arbeitgeber:innen als auch Mitarbeiter:innen. Eine gute Betriebsvereinbarung schafft Vertrauen und verhindert spätere Konflikte.
Digitale Personalakte einführen – Schritt für Schritt
Die Einführung gelingt strukturiert in fünf Schritten:
1. Bedarfsanalyse: Wie viele Mitarbeiter:innen? Welche Dokumenttypen? Welche Abteilungen brauchen Zugriff? Diese Fragen bestimmen die Anforderungen an die Software.
2. Datenschutz klären: Hol dir frühzeitig die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten ins Boot. Erstelle ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (DSGVO-Pflicht) und schließe mit dem Software-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist ein DSGVO-Pflichtdokument, das regelt, wie ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.
3. Betriebsrat einbeziehen: In mitbestimmten Unternehmen vor der Einführung eine Betriebsvereinbarung aushandeln und abschließen.
4. Software auswählen und einrichten: Achte auf DSGVO-Konformität, Serverstandort Deutschland/EU, revisionssichere Archivierung, Zugriffsrechtemanagement und die Möglichkeit, Löschfristen zu automatisieren.
5. Migration und Schulung: Bestehende Papierakten digitalisieren (scannen, indexieren), Mitarbeiter:innen schulen und klare Prozesse für die laufende Pflege der Akten definieren.
Für interne Bewerbungsprozesse und Personalauswahl lohnt sich ein Blick auf ergänzende digitale HR-Prozesse – etwa wie das Vorstellungsgespräch strukturiert und dokumentiert wird oder wie ein modernes Talent Relationship Management aufgebaut sein sollte.
Häufige Fragen zur digitalen Personalakte
Was ist eine digitale Personalakte?
Eine digitale Personalakte ist die elektronische Sammlung aller mitarbeiterbezogenen Dokumente und Daten eines Unternehmens. Sie wird in einer HR-Software gespeichert, ist zugriffsgeschützt und revisionssicher archiviert. Sie ersetzt die klassische Papierakte oder ergänzt sie in einer Übergangsphase.
Was ist der Unterschied zwischen digitaler und elektronischer Personalakte?
Beide Begriffe werden in Deutschland synonym verwendet. Es gibt keinen gesetzlich geregelten Unterschied. Gelegentlich betont "elektronisch" stärker die rechtliche Verbindlichkeit digital signierter Dokumente – eine einheitliche Definition existiert jedoch nicht.
Ist die digitale Personalakte in Deutschland Pflicht?
Nein – es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine digitale Personalakte zu führen. Wer sich jedoch dafür entscheidet, muss die Anforderungen aus DSGVO, BDSG §26 und BetrVG einhalten. Bestimmte Dokumente müssen zudem nach HGB und AO für festgelegte Zeiträume aufbewahrt werden.
Was gehört in die digitale Personalakte?
Typische Inhalte sind Arbeitsverträge, Zeugnisse, Qualifikationsnachweise, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsdaten, Beurteilungen und AU-Bescheinigungen (nur Zeitraum, keine Diagnose). Nicht rein dürfen: Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder detaillierte Gesundheitsdaten.
Wie lange müssen Personalakten aufbewahrt werden?
Das hängt vom Dokumenttyp ab: Allgemeine Personalunterlagen sind nach DSGVO in der Regel bis 2 Jahre nach dem Ausscheiden zu löschen. Lohnunterlagen müssen 6 Jahre (HGB §257), steuerrelevante Dokumente 10 Jahre (AO §147) aufbewahrt werden. Bewerbungsunterlagen abgelehnter Personen dürfen in der Regel maximal 6 Monate gespeichert werden.
Dürfen Mitarbeiter:innen ihre Personalakte einsehen?
Ja – §83 BetrVG garantiert allen Arbeitnehmer:innen das Recht auf Einsicht in ihre eigene Personalakte, auch wenn sie digital geführt wird. Sie dürfen außerdem eine Vertrauensperson hinzuziehen und Kopien verlangen.
Muss der Betriebsrat bei der Einführung zustimmen?
Ja – in mitbestimmten Unternehmen besteht nach §87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die Zugriffsrechte, Speicherung und Nutzungszwecke klar regelt.
Wie stelle ich sicher, dass meine digitale Personalakte DSGVO-konform ist?
Die wichtigsten Maßnahmen: Datenminimierung (nur notwendige Daten speichern), klares Rollenkonzept für Zugriffsrechte, automatisierte Löschfristen, Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit dem Software-Anbieter und Speicherung auf Servern in Deutschland oder der EU.
Fazit
Die digitale Personalakte ist kein Nice-to-have mehr, sondern ein zentraler Baustein moderner HR-Arbeit. Sie schafft Überblick, spart Zeit und ermöglicht rechtssichere Datenverwaltung – vorausgesetzt, sie wird DSGVO-konform und strukturiert eingeführt. Die wichtigsten Stellschrauben: Datenminimierung, klare Zugriffsrechte, automatisierte Löschfristen und – in mitbestimmten Unternehmen – eine sorgfältig ausgehandelte Betriebsvereinbarung.
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Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5, 6, 17. Europäische Union, 2018. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §26 – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis. Bundesministerium der Justiz, 2018. https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), §83 – Einsichtsrecht in die Personalakte; §87 – Mitbestimmungsrechte. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html
- Handelsgesetzbuch (HGB), §257 – Aufbewahrung von Unterlagen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__257.html
- Abgabenordnung (AO), §147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- Digitalisierung im HR – Bitkom-Studie. Bitkom e.V., 2023. https://www.bitkom.org
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