Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitkräfte im Betrieb (§2 TzBfG). In Deutschland arbeiten 2024 rund 29% aller Erwerbstätigen in Teilzeit – bei Frauen sind es 49%, bei Männern 12%. Arbeitnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung; Arbeitgeber können nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Definition: Was ist Teilzeitbeschäftigung?
Teilzeitbeschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem Beschäftigte regelmäßig weniger Stunden arbeiten als vergleichbare Vollzeitkräfte im selben Betrieb. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt eine Person als teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit unter der betriebsüblichen Vollzeit-Arbeitszeit liegt.
Wichtig: Es gibt keine feste Stundengrenze. Liegt die Vollzeit im Unternehmen bei 40 Stunden, ist bereits eine 39-Stunden-Woche Teilzeit. Die OECD verwendet üblicherweise 30 Stunden als Grenzwert – wer weniger arbeitet, gilt als Teilzeitbeschäftigt.
Abgrenzung zum Minijob
Der Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist eine Sonderform der Teilzeit. Er ist auf maximal 556€ monatliches Einkommen begrenzt (Stand 2025) und für Arbeitnehmer:innen sozialversicherungsfrei. Gemäß §2 Abs. 2 TzBfG zählen auch Minijobber:innen zu den Teilzeitbeschäftigten.
Rechtliche Grundlagen der Teilzeit
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das TzBfG ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft und setzt die EU-Teilzeitrichtlinie (97/81/EG) in deutsches Recht um. Seine Ziele sind:
- Förderung von Teilzeitarbeit
- Verhinderung von Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- Regelung befristeter Arbeitsverträge
Kernprinzip: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung (§4 TzBfG).
Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot in §4 TzBfG hat weitreichende Konsequenzen für die HR-Praxis:
- Gleiches Entgelt: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Vergütung
- Gleiche Leistungen: Zugang zu betrieblichen Benefits, Weiterbildung und Karrieremöglichkeiten
- Überstundenzuschläge: Laut Bundesarbeitsgericht gelten Zuschläge bereits ab der ersten Stunde über der vereinbarten Arbeitszeit – nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit-Arbeitszeit
Teilzeitmodelle im Überblick
Klassische Teilzeit
Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird dauerhaft reduziert. Übliche Vereinbarungen sind 20, 25 oder 30 Wochenstunden, verteilt auf drei bis fünf Arbeitstage.
Brückenteilzeit (§9a TzBfG)
Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf befristete Teilzeit mit garantiertem Rückkehrrecht:
- Dauer: 1 bis 5 Jahre
- Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten
- Ankündigungsfrist: Mindestens 3 Monate vor Beginn
- Vorteil: Automatische Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ablauf
Vollzeitnahe Teilzeit
Teilzeitmodelle mit mindestens 30 Wochenstunden. Beschäftigte arbeiten nur geringfügig unter der Vollzeit-Kapazität, profitieren aber von erhöhter Flexibilität.
Elternteilzeit
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Eltern während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitgeber kann nur aus unvermeidlichen betrieblichen Gründen ablehnen.
Jobsharing
Zwei oder mehr Beschäftigte teilen sich eine Vollzeitstelle und verteilen Aufgaben und Verantwortlichkeiten untereinander. Dieses Modell erfordert gute Abstimmung, bietet aber maximale Flexibilität.
Anspruch auf Teilzeit: Voraussetzungen und Ablauf
Unbefristete Teilzeit nach §8 TzBfG
Arbeitnehmer:innen können eine dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Brückenteilzeit nach §9a TzBfG
Für die befristete Teilzeit gelten zusätzliche Anforderungen:
Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?
Arbeitgeber können Teilzeitanträge nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, beispielsweise:
- Wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation
- Wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs
- Unverhältnismäßige Kosten
- Sicherheitsbedenken
Wichtig: Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. „Ungünstig" oder „unüblich" sind keine ausreichenden Gründe.
Teilzeit in der HR-Praxis
Urlaubsanspruch berechnen
Teilzeitbeschäftigte behalten den gleichen Urlaubsanspruch in Wochen wie Vollzeitkräfte. Die Anzahl der Urlaubstage passt sich entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage an:
Berechnungsformel:
Teilzeit-Urlaubstage = (Teilzeit-Tage pro Woche ÷ Vollzeit-Tage pro Woche) × Vollzeit-Urlaubsanspruch
Beispiel: Vollzeitkräfte mit 5 Arbeitstagen erhalten 30 Urlaubstage. Teilzeitbeschäftigte mit 3 Arbeitstagen erhalten: (3 ÷ 5) × 30 = 18 Urlaubstage
Überstunden und Zuschläge
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Stunde über ihrer vereinbarten Arbeitszeit – nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit-Grenze. Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften ist Pflicht.
Auswirkungen auf Sozialversicherung und Rente
- Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung: Volle Sozialversicherungspflicht gilt bei Einkommen über 556€/Monat
- Rentenpunkte: Basieren auf gezahlten Beiträgen – weniger Verdienst bedeutet weniger Rentenpunkte pro Jahr
- Langfristige Auswirkungen: Dauerhafte Teilzeit kann zu geringeren Rentenansprüchen führen
- Ausgleich: Erziehungszeiten werden bei der Rente angerechnet
Teilzeit in Deutschland: Aktuelle Zahlen 2024
Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) hat die Teilzeitbeschäftigung neue Höchststände erreicht:
Bemerkenswerte Entwicklung: Erstmals arbeiten mehr Frauen in Teilzeit (50,3%) als in Vollzeit (49,7%) – so die Bundesagentur für Arbeit.
Deutschland hat die dritthöchste Teilzeitquote in der EU – nur die Niederlande (43%) und Österreich (31%) liegen höher.
Häufige Fragen zur Teilzeitbeschäftigung
Wie viele Stunden pro Woche sind Teilzeit?
Es gibt keine feste Stundengrenze. Entscheidend ist der Vergleich mit Vollzeitkräften im selben Betrieb. Liegt Vollzeit bei 40 Stunden, ist jede geringere Stundenzahl Teilzeit. Die OECD verwendet üblicherweise 30 Stunden als Grenzwert. Der Durchschnitt für Teilzeitbeschäftigte in Deutschland liegt bei 21,8 Wochenstunden (2024).
Wann habe ich Anspruch auf Teilzeit?
Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn: dein Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht, dein Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat, du den Antrag mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn stellst und in den letzten 2 Jahren kein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wurde.
Kann mein Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
Ja, aber nur aus betrieblichen Gründen. Beispiele sind wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Betriebsablaufs oder der Sicherheit. „Unverhältnismäßige Kosten" allein sind kein pauschaler Ablehnungsgrund. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung schriftlich begründen.
Was ist der Unterschied zwischen Teilzeit und Brückenteilzeit?
Unbefristete Teilzeit (§8 TzBfG): Die Arbeitszeit wird dauerhaft reduziert, es gibt kein automatisches Rückkehrrecht zur Vollzeit. Brückenteilzeit (§9a TzBfG): Befristete Reduzierung für 1-5 Jahre mit garantiertem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit. Brückenteilzeit gilt nur in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten und ist seit Januar 2019 möglich.
Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit?
Der Urlaubsanspruch in Wochen bleibt gleich wie bei Vollzeit. Die Anzahl der Urlaubstage passt sich entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage an. Beispiel: Vollzeitkräfte mit 5 Arbeitstagen erhalten 30 Urlaubstage → Teilzeitbeschäftigte mit 3 Arbeitstagen erhalten 18 Urlaubstage. Die Berechnung erfolgt pro rata entsprechend der Arbeitstage.
Müssen Teilzeitstellen ausgeschrieben werden?
Ja, gemäß §7 Abs. 1 TzBfG. Jeder Arbeitsplatz, der sich für Teilzeit eignet, muss auch als solcher ausgeschrieben werden – sowohl bei internen als auch externen Stellenausschreibungen. Arbeitgeber müssen außerdem Arbeitszeitwünsche mit Teilzeitbeschäftigten erörtern.
Bekommen Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge?
Ja, ab der ersten Stunde über der vereinbarten Arbeitszeit – nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit-Grenze. Das Bundesarbeitsgericht verlangt Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften. Ausnahmen gelten nur, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Welche Auswirkungen hat Teilzeit auf die Rente?
Rentenpunkte basieren auf eingezahlten Beiträgen. Weniger Verdienst bedeutet weniger Rentenpunkte pro Jahr. Langfristige Teilzeitbeschäftigung kann zu geringeren Rentenansprüchen führen. Erziehungszeiten können einen teilweisen Ausgleich bieten.
Fazit
Teilzeitbeschäftigung bietet Flexibilität für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, erfordert aber sorgfältige Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet umfassenden Schutz vor Diskriminierung und legt klare Verfahren für die Arbeitszeitreduzierung fest.
Für HR-Verantwortliche sind die wichtigsten Punkte: Anträge innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeiten, Ablehnungen mit validen betrieblichen Gründen dokumentieren, Gleichbehandlung bei Vergütung und Benefits sicherstellen und Urlaubsansprüche korrekt berechnen.
Mit der Brückenteilzeit seit 2019 haben Beschäftigte bessere Möglichkeiten, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren und gleichzeitig die Rückkehr zur Vollzeit zu sichern – ein wichtiges Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
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Quellen
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Bundesministerium der Justiz, 2001 (aktuelle Fassung 2024).
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/ - Mikrozensus 2024 – Erstergebnisse Erwerbstätigkeit. Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_175_13.html - Frauen auf dem Arbeitsmarkt – Beschäftigungsstatistik 2024. Bundesagentur für Arbeit, 2025.
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2025-10-frauen-auf-dem-arbeitsmarkt - Teilzeitquote EU-Vergleich 2024. Statistisches Bundesamt / Eurostat, 2025.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_N033_13.html - EU-Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit. Europäische Union, 1997.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31997L0081 - Teilzeitbeschäftigung – Arbeitsmarktpolitik. Bundeszentrale für politische Bildung, 2021.
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