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Brückenteilzeit – Definition, Anspruch & Praxis-Tipps für HR

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Brückenteilzeit – Definition, Anspruch & Praxis-Tipps für HR

Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von 1-5 Jahren zu reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten nach mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden.

Definition: Was ist Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit bezeichnet den gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung ihrer Arbeitszeit mit anschließendem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit. Anders als bei der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG steht von Anfang an fest, wann die Teilzeitphase endet.

Der Begriff "Brücke" verdeutlicht den Charakter dieser Regelung: Die reduzierte Arbeitszeit ist nur eine vorübergehende Phase – eine Brücke zwischen zwei Vollzeit-Phasen oder zwischen unterschiedlichen Teilzeitumfängen. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts führte diese Regelung zum 1. Januar 2019 ein, um die sogenannte Teilzeitfalle zu beseitigen. Vor der Einführung hatten Arbeitnehmer:innen, die in Teilzeit wechselten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.

Gesetzliche Grundlage: § 9a TzBfG

Die rechtliche Basis für die Brückenteilzeit bildet § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Diese Vorschrift ergänzt den bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG um eine befristete Variante.

Laut § 9a Abs. 1 TzBfG können Arbeitnehmer:innen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Die Besonderheit: Nach Ablauf dieses Zeitraums kehren sie automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück – ohne erneuten Antrag oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont, dass die Brückenteilzeit den Arbeitszeitpräferenzen der Beschäftigten entgegenkommt und gleichzeitig den Arbeitgebern Planungssicherheit bietet.

Voraussetzungen für den Anspruch

Betriebsgröße: Mehr als 45 Beschäftigte

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur gegenüber Arbeitgeber:innen, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Auszubildende zählen bei dieser Berechnung nicht mit. Diese Schwelle soll kleinere Betriebe vor organisatorischen Belastungen schützen.

Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Der Arbeitgeber muss nur einem Antrag pro angefangenen 15 Arbeitnehmer:innen stattgeben. Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten kann daher Anträge ablehnen, wenn bereits 14 Mitarbeiter:innen in Brückenteilzeit arbeiten. Wichtig: Nur Beschäftigte in Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG zählen für diese Quote – nicht andere Teilzeitkräfte.

Beschäftigungsdauer: Mindestens 6 Monate

Das Arbeitsverhältnis muss vor der Antragstellung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Die Art des Arbeitsvertrags spielt dabei keine Rolle – auch befristet Beschäftigte oder Teilzeitkräfte können Brückenteilzeit beantragen.

Dauer: 1 bis 5 Jahre

Die Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre dauern. Tarifverträge können abweichende Unter- und Obergrenzen festlegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in können einvernehmlich auch andere Zeiträume vereinbaren – solange dies nicht zum Nachteil der Beschäftigten geschieht.

Antrag und Fristen

Antragsfrist: 3 Monate vor Beginn

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber eingehen. Textform bedeutet: Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden erkennen lässt. Eine E-Mail genügt – eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Achtung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei versäumter Frist – anders als bei der unbefristeten Teilzeit – kein Spielraum für eine Auslegung auf den nächstmöglichen Termin besteht (BAG, Urteil vom 07.09.2021, Az. 9 AZR 595/20). Wer die Dreimonatsfrist verpasst, riskiert die Ablehnung des Antrags.

Inhalt des Antrags

Ein vollständiger Antrag auf Brückenteilzeit muss enthalten:

  • Den Umfang der gewünschten Arbeitszeitreduzierung (z.B. von 40 auf 30 Stunden pro Woche)
  • Das konkrete Datum des Beginns der Brückenteilzeit
  • Das konkrete Datum der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit
  • Die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Arbeitstage (soll angegeben werden)

Reaktionspflicht und fiktive Genehmigung

Der Arbeitgeber muss den Antrag mit der oder dem Beschäftigten erörtern. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit muss er seine Entscheidung in Textform mitteilen.

Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, tritt die sogenannte Fiktionswirkung ein: Der Antrag gilt als genehmigt. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 5 TzBfG und soll Arbeitnehmer:innen vor Verzögerungstaktiken schützen.

Zumutbarkeitsgrenzen und Ablehnungsgründe

Betriebliche Ablehnungsgründe

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Nach § 9a Abs. 2 TzBfG sind dies Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss darlegen und beweisen, dass gewichtige betriebliche Gründe gegen die Brückenteilzeit sprechen. Pauschale Behauptungen genügen nicht.

Zumutbarkeitsgrenze bei mittleren Betrieben

Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine besondere Regelung: Sie können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns bereits die Zumutbarkeitsquote erfüllt ist. Diese Quote beträgt ein:e Beschäftigte:r in Brückenteilzeit pro angefangene 15 Arbeitnehmer:innen.

Beispielrechnung:

Betriebsgröße Maximale Anzahl in Brückenteilzeit
46-60 Beschäftigte 4
61-75 Beschäftigte 5
100 Beschäftigte 7
150 Beschäftigte 10
200 Beschäftigte 14

Sperrfristen und Rückkehr

Während der Brückenteilzeit

Während der Dauer der Brückenteilzeit ist der oder die Beschäftigte gesperrt für weitere Anträge nach dem TzBfG. Das bedeutet: Weder ein Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG noch ein weiterer Antrag auf Brückenteilzeit ist möglich. Auch eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeit durch einen Verlängerungsantrag nach § 9 TzBfG ist ausgeschlossen.

Diese Regelung dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers: Er soll sich darauf verlassen können, dass die während der Brückenteilzeit vereinbarte Arbeitszeit konstant bleibt.

Nach Rückkehr zur Vollzeit

Nach dem Ende der Brückenteilzeit und der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Erst danach kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit oder auf unbefristete Teilzeit gestellt werden. Diese Sperrfrist gilt gemäß § 9a Abs. 5 TzBfG.

Häufige Fragen zur Brückenteilzeit

Was ist der Unterschied zwischen Brückenteilzeit und unbefristeter Teilzeit?

Bei der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG reduzieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit dauerhaft – ohne festes Enddatum und ohne garantiertes Rückkehrrecht. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ist dagegen von vornherein befristet (1-5 Jahre) und endet automatisch mit Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Dieses Rückkehrrecht ist der entscheidende Vorteil der Brückenteilzeit.

Muss ich einen Grund für die Brückenteilzeit angeben?

Nein. Anders als bei Elternzeit oder Pflegezeit ist kein besonderer Grund erforderlich. Ob du mehr Zeit für Familie, Weiterbildung, ein Sabbatical oder ein Hobby benötigst – der Arbeitgeber darf nicht nach dem Grund fragen. Der Anspruch besteht anlasslos.

Kann ich als Teilzeitkraft Brückenteilzeit beantragen?

Ja. Auch wer bereits in Teilzeit arbeitet, kann die Arbeitszeit durch Brückenteilzeit weiter reduzieren – und kehrt anschließend zur vorherigen Teilzeit zurück, nicht zwingend zur Vollzeit. Ein Wechsel von unbefristeter Teilzeit in Brückenteilzeit zum gleichen Stundenumfang ist jedoch nicht möglich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?

Reagiert der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform auf den Antrag, gilt dieser als genehmigt (Fiktionswirkung). Du kannst dann zu dem beantragten Termin in Brückenteilzeit gehen.

Kann ich während der Brückenteilzeit kündigen?

Ja, das Arbeitsverhältnis kann während der Brückenteilzeit von beiden Seiten unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen beendet werden. Die Brückenteilzeit ändert nichts am Kündigungsschutz.

Gilt Brückenteilzeit auch im Homeoffice?

Ja. Die Brückenteilzeit betrifft den Umfang der Arbeitszeit, nicht den Arbeitsort. Sie kann auch von Beschäftigten beantragt werden, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten.

Was kostet mich die Brückenteilzeit finanziell?

Das Gehalt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit anteilig gekürzt. Auch Sozialversicherungsbeiträge und spätere Rentenansprüche verringern sich. Prüfe vorab, ob dein Gehalt bei reduzierter Stundenzahl noch über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und welche Auswirkungen das auf Kranken- und Rentenversicherung hat.

Können Beamte Brückenteilzeit beantragen?

Nein. Das TzBfG gilt nur für Arbeitnehmer:innen, nicht für Beamt:innen. Für Beamt:innen gelten die jeweiligen Beamtengesetze von Bund und Ländern, die zum Teil eigene Regelungen zur Teilzeit enthalten.

Fazit

Die Brückenteilzeit ist ein wichtiges Instrument für mehr Flexibilität im Arbeitsleben. Sie löst das Problem der Teilzeitfalle und gibt Beschäftigten die Sicherheit, nach einer befristeten Phase reduzierter Arbeitszeit zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren zu können. Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Anträge sorgfältig prüfen, Fristen einhalten und betriebliche Ablehnungsgründe gut dokumentieren.

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Quellen

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Brückenteilzeit – Definition, Anspruch & Praxis-Tipps für HR

Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von 1-5 Jahren zu reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten nach mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden.

Definition: Was ist Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit bezeichnet den gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung ihrer Arbeitszeit mit anschließendem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit. Anders als bei der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG steht von Anfang an fest, wann die Teilzeitphase endet.

Der Begriff "Brücke" verdeutlicht den Charakter dieser Regelung: Die reduzierte Arbeitszeit ist nur eine vorübergehende Phase – eine Brücke zwischen zwei Vollzeit-Phasen oder zwischen unterschiedlichen Teilzeitumfängen. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts führte diese Regelung zum 1. Januar 2019 ein, um die sogenannte Teilzeitfalle zu beseitigen. Vor der Einführung hatten Arbeitnehmer:innen, die in Teilzeit wechselten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.

Gesetzliche Grundlage: § 9a TzBfG

Die rechtliche Basis für die Brückenteilzeit bildet § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Diese Vorschrift ergänzt den bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG um eine befristete Variante.

Laut § 9a Abs. 1 TzBfG können Arbeitnehmer:innen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Die Besonderheit: Nach Ablauf dieses Zeitraums kehren sie automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück – ohne erneuten Antrag oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont, dass die Brückenteilzeit den Arbeitszeitpräferenzen der Beschäftigten entgegenkommt und gleichzeitig den Arbeitgebern Planungssicherheit bietet.

Voraussetzungen für den Anspruch

Betriebsgröße: Mehr als 45 Beschäftigte

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur gegenüber Arbeitgeber:innen, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Auszubildende zählen bei dieser Berechnung nicht mit. Diese Schwelle soll kleinere Betriebe vor organisatorischen Belastungen schützen.

Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Der Arbeitgeber muss nur einem Antrag pro angefangenen 15 Arbeitnehmer:innen stattgeben. Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten kann daher Anträge ablehnen, wenn bereits 14 Mitarbeiter:innen in Brückenteilzeit arbeiten. Wichtig: Nur Beschäftigte in Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG zählen für diese Quote – nicht andere Teilzeitkräfte.

Beschäftigungsdauer: Mindestens 6 Monate

Das Arbeitsverhältnis muss vor der Antragstellung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Die Art des Arbeitsvertrags spielt dabei keine Rolle – auch befristet Beschäftigte oder Teilzeitkräfte können Brückenteilzeit beantragen.

Dauer: 1 bis 5 Jahre

Die Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre dauern. Tarifverträge können abweichende Unter- und Obergrenzen festlegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in können einvernehmlich auch andere Zeiträume vereinbaren – solange dies nicht zum Nachteil der Beschäftigten geschieht.

Antrag und Fristen

Antragsfrist: 3 Monate vor Beginn

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber eingehen. Textform bedeutet: Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden erkennen lässt. Eine E-Mail genügt – eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Achtung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei versäumter Frist – anders als bei der unbefristeten Teilzeit – kein Spielraum für eine Auslegung auf den nächstmöglichen Termin besteht (BAG, Urteil vom 07.09.2021, Az. 9 AZR 595/20). Wer die Dreimonatsfrist verpasst, riskiert die Ablehnung des Antrags.

Inhalt des Antrags

Ein vollständiger Antrag auf Brückenteilzeit muss enthalten:

  • Den Umfang der gewünschten Arbeitszeitreduzierung (z.B. von 40 auf 30 Stunden pro Woche)
  • Das konkrete Datum des Beginns der Brückenteilzeit
  • Das konkrete Datum der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit
  • Die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Arbeitstage (soll angegeben werden)

Reaktionspflicht und fiktive Genehmigung

Der Arbeitgeber muss den Antrag mit der oder dem Beschäftigten erörtern. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit muss er seine Entscheidung in Textform mitteilen.

Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, tritt die sogenannte Fiktionswirkung ein: Der Antrag gilt als genehmigt. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 5 TzBfG und soll Arbeitnehmer:innen vor Verzögerungstaktiken schützen.

Zumutbarkeitsgrenzen und Ablehnungsgründe

Betriebliche Ablehnungsgründe

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Nach § 9a Abs. 2 TzBfG sind dies Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss darlegen und beweisen, dass gewichtige betriebliche Gründe gegen die Brückenteilzeit sprechen. Pauschale Behauptungen genügen nicht.

Zumutbarkeitsgrenze bei mittleren Betrieben

Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine besondere Regelung: Sie können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns bereits die Zumutbarkeitsquote erfüllt ist. Diese Quote beträgt ein:e Beschäftigte:r in Brückenteilzeit pro angefangene 15 Arbeitnehmer:innen.

Beispielrechnung:

Betriebsgröße Maximale Anzahl in Brückenteilzeit
46-60 Beschäftigte 4
61-75 Beschäftigte 5
100 Beschäftigte 7
150 Beschäftigte 10
200 Beschäftigte 14

Sperrfristen und Rückkehr

Während der Brückenteilzeit

Während der Dauer der Brückenteilzeit ist der oder die Beschäftigte gesperrt für weitere Anträge nach dem TzBfG. Das bedeutet: Weder ein Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG noch ein weiterer Antrag auf Brückenteilzeit ist möglich. Auch eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeit durch einen Verlängerungsantrag nach § 9 TzBfG ist ausgeschlossen.

Diese Regelung dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers: Er soll sich darauf verlassen können, dass die während der Brückenteilzeit vereinbarte Arbeitszeit konstant bleibt.

Nach Rückkehr zur Vollzeit

Nach dem Ende der Brückenteilzeit und der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Erst danach kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit oder auf unbefristete Teilzeit gestellt werden. Diese Sperrfrist gilt gemäß § 9a Abs. 5 TzBfG.

Häufige Fragen zur Brückenteilzeit

Was ist der Unterschied zwischen Brückenteilzeit und unbefristeter Teilzeit?

Bei der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG reduzieren Beschäftigte ihre Arbeitszeit dauerhaft – ohne festes Enddatum und ohne garantiertes Rückkehrrecht. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ist dagegen von vornherein befristet (1-5 Jahre) und endet automatisch mit Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Dieses Rückkehrrecht ist der entscheidende Vorteil der Brückenteilzeit.

Muss ich einen Grund für die Brückenteilzeit angeben?

Nein. Anders als bei Elternzeit oder Pflegezeit ist kein besonderer Grund erforderlich. Ob du mehr Zeit für Familie, Weiterbildung, ein Sabbatical oder ein Hobby benötigst – der Arbeitgeber darf nicht nach dem Grund fragen. Der Anspruch besteht anlasslos.

Kann ich als Teilzeitkraft Brückenteilzeit beantragen?

Ja. Auch wer bereits in Teilzeit arbeitet, kann die Arbeitszeit durch Brückenteilzeit weiter reduzieren – und kehrt anschließend zur vorherigen Teilzeit zurück, nicht zwingend zur Vollzeit. Ein Wechsel von unbefristeter Teilzeit in Brückenteilzeit zum gleichen Stundenumfang ist jedoch nicht möglich.

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Ja. Die Brückenteilzeit betrifft den Umfang der Arbeitszeit, nicht den Arbeitsort. Sie kann auch von Beschäftigten beantragt werden, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten.

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Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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