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Ausbildungsvertrag – Pflichtangaben, Probezeit & Praxis-Tipps

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Ausbildungsvertrag – Pflichtangaben, Probezeit & Praxis-Tipps

Der Ausbildungsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden:r, der die Rechte und Pflichten beider Seiten für die gesamte Ausbildungsdauer regelt. Er ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 10 BBiG) und muss vor Beginn der Ausbildung unterzeichnet sowie bei der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) eingetragen werden.

Was ist ein Ausbildungsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag – fachlich auch als „Berufsausbildungsvertrag" bezeichnet – ist die rechtliche Grundlage jedes dualen Ausbildungsverhältnisses in Deutschland. Laut § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind Ausbildende verpflichtet, mit Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

Er unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag darin, dass der Fokus nicht auf der Erbringung einer Arbeitsleistung liegt, sondern auf der Vermittlung beruflicher Handlungskompetenz. Im Vergleich zum Praktikumsvertrag ist der Ausbildungsvertrag stärker reguliert: Er unterliegt dem BBiG, verpflichtet den Betrieb zur strukturierten Qualifizierung und begründet Ansprüche auf Vergütung sowie Urlaub.

Rechtliche Grundlagen: Das BBiG

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das zentrale deutsche Regelwerk für die betriebliche Ausbildung. Es wurde 1969 eingeführt und zuletzt 2020 grundlegend reformiert – mit einer der wichtigsten Neuerungen: der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.

Für den Ausbildungsvertrag sind insbesondere folgende Paragraphen relevant:

  • § 10 BBiG: Pflicht zum schriftlichen Ausbildungsvertrag
  • § 11 BBiG: Pflichtangaben im Vertrag
  • § 17 BBiG: Mindestausbildungsvergütung
  • § 20 BBiG: Probezeit
  • § 22 BBiG: Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  • § 34 BBiG: Pflicht zur Eintragung bei der zuständigen Kammer

Pflichtangaben: Was muss der Ausbildungsvertrag enthalten?

Laut § 11 Abs. 1 BBiG sind folgende Angaben im Ausbildungsvertrag Pflicht:

Checkliste nach § 11 BBiG:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. Berufsschule, überbetriebliche Ausbildung)
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung für jedes Ausbildungsjahr
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vertrag zwar nicht automatisch nichtig – Auszubildende behalten ihren Schutz –, doch der Betrieb verstößt gegen seine gesetzliche Pflicht und riskiert Beanstandungen durch die zuständige Kammer.

Tarifvertragliche Besonderheiten

In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen – zum Beispiel höhere Vergütungen, kürzere Arbeitszeiten oder erweiterte Urlaubsansprüche. Der Ausbildungsvertrag muss auf solche Tarifverträge hinweisen. Gilt ein Tarifvertrag, hat er im Zweifel Vorrang vor weniger günstigen vertraglichen Regelungen.

Probezeit, Vergütung und Urlaub

Probezeit: Dauer und Kündigung

Laut § 20 BBiG muss jedes Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen. Sie beträgt mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. In der Praxis sind drei Monate üblich.

Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Diese Regelung soll sowohl Auszubildenden als auch Betrieben ermöglichen, frühzeitig zu prüfen, ob die Ausbildung passt.

Mindestausbildungsvergütung 2025

Mit der BBiG-Reform 2020 wurde erstmals eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung eingeführt (§ 17 BBiG). Sie wird jährlich angepasst. Die Vergütung steigt mit jedem Ausbildungsjahr und variiert je nach Branche und Tarifvertrag. Für das erste Ausbildungsjahr lag die gesetzliche Mindestvergütung 2025 bei 682 Euro monatlich (Angabe ohne Gewähr – aktuelle Werte bitte beim BMBF oder der zuständigen Kammer prüfen). In tarifgebundenen Branchen ist die tatsächliche Vergütung häufig deutlich höher.

Urlaubsanspruch für Azubis

Der Urlaubsanspruch richtet sich zunächst nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Mindestens 24 Werktage pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche), bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 20 Arbeitstage. Für minderjährige Auszubildende gelten zudem die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), die je nach Alter einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen.

Kündigung des Ausbildungsvertrags

Kündigung während der Probezeit

Wie oben beschrieben, ist während der Probezeit eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich – von beiden Seiten (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigung nach der Probezeit

Nach Ende der Probezeit gelten strengere Regeln (§ 22 Abs. 2 BBiG):

Durch Auszubildende: Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder wenn die oder der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben bzw. eine andere Ausbildung beginnen möchte. In letzterem Fall gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Durch den Ausbildungsbetrieb: Nach der Probezeit darf der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen – zum Beispiel bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ist nach der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen.

Eine unwirksame Kündigung kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Auszubildende sollten im Streitfall frühzeitig rechtlichen Rat suchen oder sich an die zuständige Kammer wenden.

Eintragung bei IHK oder HWK

Der Abschluss eines Ausbildungsvertrags reicht allein nicht aus. Laut § 34 BBiG ist die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer Pflicht:

  • IHK (Industrie- und Handelskammer): Für kaufmännische und technische Ausbildungsberufe
  • HWK (Handwerkskammer): Für Handwerksberufe

Die Eintragung sollte unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens aber zu Beginn der Ausbildung erfolgen. Erst mit der Eintragung ist das Ausbildungsverhältnis offiziell anerkannt. Die Kammer prüft dabei, ob der Vertrag die Pflichtangaben enthält und ob der Betrieb ausbildungsberechtigt ist.

Für Betriebe, die zum ersten Mal ausbilden, lohnt es sich, frühzeitig Kontakt zur zuständigen Kammer aufzunehmen – diese bieten häufig Musterverträge und Beratung an.

Digitaler Ausbildungsvertrag: Was ist erlaubt?

Das BBiG schreibt in § 11 Abs. 1 die Schriftform vor: Der Vertrag muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Eine einfache E-Mail-Bestätigung oder ein eingescannter Vertrag genügt nicht.

Eine digitale Unterzeichnung ist nur dann rechtsgültig, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung der EU verwendet wird. Diese ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Entsprechende Dienste sind am Markt verfügbar, jedoch noch nicht in jedem Ausbildungsbetrieb etabliert. In der Praxis wird der Ausbildungsvertrag weiterhin überwiegend in Papierform unterzeichnet.

Häufige Fragen zum Ausbildungsvertrag

Was muss ein Ausbildungsvertrag enthalten?

Laut § 11 Abs. 1 BBiG sind folgende Angaben Pflicht: Art und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsort, Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, Urlaubsdauer, Kündigungsvoraussetzungen sowie Hinweise auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Wie lange ist die Probezeit in der Ausbildung?

Die Probezeit dauert laut § 20 BBiG mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. In der Praxis sind drei Monate üblich. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos und ohne Begründung schriftlich gekündigt werden.

Wie hoch muss die Ausbildungsvergütung sein?

Seit 2020 gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG), die jährlich angepasst wird. In tarifgebundenen Branchen ist die Vergütung in der Regel höher. Die aktuellen Mindestsätze findest du auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) oder deiner zuständigen Kammer.

Muss der Ausbildungsvertrag bei der IHK eingetragen werden?

Ja. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist nach § 34 BBiG verpflichtend. Zuständig ist die IHK (kaufmännische/technische Berufe) oder die HWK (Handwerksberufe). Ohne Eintragung ist das Ausbildungsverhältnis nicht offiziell anerkannt.

Kann man einen Ausbildungsvertrag kündigen?

Während der Probezeit: ja, jederzeit fristlos und ohne Begründung (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit: Auszubildende können mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder wechseln möchten. Der Betrieb darf nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund kündigen.

Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?

Der Vertrag wird vom Ausbildungsbetrieb (gesetzliche:r Vertreter:in) und der oder dem Auszubildenden unterzeichnet. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen außerdem die Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Kann der Ausbildungsvertrag digital unterzeichnet werden?

Das BBiG schreibt Schriftform vor. Eine rechtsgültige digitale Unterzeichnung ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach eIDAS möglich. Eine einfache E-Mail oder ein Scan reicht nicht aus.

Fazit

Der Ausbildungsvertrag ist mehr als eine Formalität: Er schützt Auszubildende rechtlich, legt Rechte und Pflichten klar fest und bildet die Grundlage eines gelingenden Ausbildungsverhältnisses. HR-Verantwortliche sollten sicherstellen, dass alle Pflichtangaben nach § 11 BBiG enthalten sind, der Vertrag vor Ausbildungsbeginn unterschrieben wurde und die Eintragung bei der zuständigen Kammer zeitnah erfolgt. Bei Unsicherheiten – insbesondere zu Tarifverträgen, Kündigungsregelungen oder digitaler Signatur – empfiehlt sich eine Beratung durch die IHK, HWK oder eine:n Fachanwält:in für Arbeitsrecht.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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