Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die maximal zulässige Arbeitszeit in Deutschland: Grundsätzlich maximal 8 Stunden pro Werktag, erweiterbar auf 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten. Es schreibt Ruhepausen (30-45 Minuten je nach Arbeitszeit), Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden zwischen Arbeitstagen) und die Sonn- und Feiertagsruhe vor. Seit dem BAG-Urteil 2022 besteht zudem eine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung.
Definition: Was ist das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz regelt. Es trat am 1. Juli 1994 in Kraft und löste die bis dahin geltende Arbeitszeitordnung (AZO) ab. Der Zweck des Gesetzes ist laut §1 ArbZG, "die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern".
Das ArbZG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber:innen beschäftigt sind. Auch Auszubildende fallen unter den Schutz des Gesetzes. Der Begriff "Werktag" umfasst dabei alle Tage außer Sonntage und gesetzliche Feiertage, also Montag bis Samstag.
Regelungen im Überblick
Höchstarbeitszeit (§3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf laut §3 ArbZG grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Da das Gesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht, ergibt sich daraus eine reguläre Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.
Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden pro Werktag ist möglich, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Theoretisch sind so kurzfristig bis zu 60 Wochenstunden möglich – vorausgesetzt, der Ausgleich erfolgt im vorgeschriebenen Zeitraum.
Ruhepausen (§4 ArbZG)
Die Arbeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden:
- Bei mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
- Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
Ruhepausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig: Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer:innen nicht ohne Pause beschäftigt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind in der Regel unbezahlt.
Ruhezeiten (§5 ArbZG)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Diese Ruhezeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten.
In bestimmten Branchen kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden – etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder in der Landwirtschaft. Die Verkürzung muss jedoch innerhalb eines Kalendermonats oder 4 Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.
Sonn- und Feiertagsruhe (§9 ArbZG)
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer:innen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor – etwa für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastronomie, Verkehrsbetriebe oder die Presse.
Bei Sonntagsarbeit haben Beschäftigte Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen. Bei Feiertagsarbeit beträgt die Frist 8 Wochen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Leitende Angestellte und vom ArbZG ausgenommene Personen
Laut §18 ArbZG gilt das Gesetz nicht für alle Beschäftigten. Ausgenommen sind:
- Leitende Angestellte im Sinne des §5 Abs. 3 BetrVG (mit eigenständiger Einstellungs-/Entlassungsbefugnis oder umfassender Prokura)
- Chefärzt:innen
- Leiter:innen öffentlicher Dienststellen und deren Vertretungen
- Arbeitnehmer:innen im liturgischen Bereich der Kirchen
Normale Führungskräfte ohne die genannten Befugnisse fallen weiterhin unter das ArbZG.
Schichtarbeit und Nachtarbeit
Für Nacht- und Schichtarbeitnehmer:innen gelten besondere Schutzvorschriften. Nachtarbeit umfasst Tätigkeiten, die mehr als 2 Stunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr umfassen. Nachtarbeitnehmer:innen haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und einen angemessenen Ausgleich in Form von bezahlten freien Tagen oder Zuschlägen.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst – bei dem sich Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz aufhalten müssen, aber ruhen können – zählt als Arbeitszeit. Anders verhält es sich bei der Rufbereitschaft: Hier können Beschäftigte ihren Aufenthaltsort frei wählen und müssen nur erreichbar sein. Rufbereitschaft gilt grundsätzlich als Ruhezeit – nur die tatsächliche Inanspruchnahme wird als Arbeitszeit gewertet.
Arbeitszeitgesetz und Homeoffice
Das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten. Es gibt keine Sonderregeln für diese Arbeitsformen – alle Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten müssen gleichermaßen eingehalten werden.
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, auch bei Homeoffice-Beschäftigten für die Einhaltung des ArbZG zu sorgen und die Arbeitszeiten zu erfassen. Arbeitnehmer:innen müssen die Ruhezeit von 11 Stunden einhalten – auch das Lesen oder Schreiben dienstlicher E-Mails nach Feierabend unterbricht diese Ruhezeit und lässt sie neu beginnen.
Eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten besteht nicht.
Arbeitszeiterfassung – Was gilt 2025/2026?
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) geltendes Recht. Das BAG stellte klar, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, die gesamte tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen – nicht nur Überstunden wie bisher.
Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (Az. C-55/18) entschieden, dass alle EU-Mitgliedstaaten ihre Arbeitgeber:innen zur Einrichtung eines "objektiven, verlässlichen und zugänglichen" Zeiterfassungssystems verpflichten müssen.
Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD sieht nun vor, die elektronische Arbeitszeiterfassung gesetzlich zu verankern. Geplante Änderungen:
- Verpflichtende elektronische Zeiterfassung (voraussichtlich ab 2026)
- Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen
- Kleinbetriebe unter 10 Beschäftigten: voraussichtlich von der elektronischen Pflicht ausgenommen
- Mögliche Flexibilisierung: Wechsel von täglicher zu wöchentlicher Höchstarbeitszeit (48 Stunden)
Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt jedoch bereits jetzt – unabhängig von der ausstehenden Gesetzesnovelle.
Praktische Umsetzung für HR
Als HR-Verantwortliche:r trägst du die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in deinem Unternehmen. Die folgende Checkliste hilft dir, die wichtigsten Compliance-Anforderungen zu prüfen:
Checkliste: ArbZG-Compliance sicherstellen
- Sind die Höchstarbeitszeiten dokumentiert und werden sie eingehalten?
- Werden Pausen korrekt gewährt und dokumentiert (30/45 Minuten)?
- Wird die 11-Stunden-Ruhezeit zwischen Arbeitstagen eingehalten?
- Ist ein System zur vollständigen Arbeitszeiterfassung vorhanden?
- Werden Arbeitszeiten tagesaktuell erfasst?
- Sind Ausnahmen für Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst korrekt geregelt?
- Werden die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahrt?
- Haben Mitarbeiter:innen auf Wunsch Zugang zu ihren Arbeitszeitdaten?
- Gibt es einen Prozess für Anpassungen bei Gesetzesänderungen?
Bei Verstößen gegen das ArbZG drohen empfindliche Bußgelder: Bis zu 15.000 Euro pro Verstoß, bei Gefährdung von Gesundheit oder beharrlicher Wiederholung sogar bis zu 30.000 Euro (§22 ArbZG). Vorsätzliche Verstöße mit Gesundheitsgefährdung können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.
Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz
Wie viele Stunden darf man maximal pro Tag arbeiten?
Grundsätzlich maximal 8 Stunden pro Werktag (§3 ArbZG). Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Da das ArbZG von 6 Werktagen ausgeht, beträgt die Wochenhöchstarbeitszeit 48 Stunden – kurzzeitig sind bis zu 60 Stunden möglich.
Wie lange Pause muss ich bei 8 Stunden Arbeit machen?
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben (§4 ArbZG). Bei mehr als 9 Stunden steigt die Mindestpausenzeit auf 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, dürfen aber nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Was ist die 11-Stunden-Ruhezeit?
Nach Arbeitsende müssen laut §5 ArbZG mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit folgen, bevor die nächste Arbeitsschicht beginnen darf. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Gastronomie oder Verkehrsbetrieben kann diese auf 10 Stunden verkürzt werden – mit entsprechendem Ausgleich auf 12 Stunden innerhalb eines Monats.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Führungskräfte?
Leitende Angestellte nach §5 Abs. 3 BetrVG sind vom ArbZG ausgenommen. Das betrifft Führungskräfte mit eigenständiger Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis oder umfassender Prokura. Normale Führungskräfte ohne diese Befugnisse fallen jedoch unter das ArbZG. Ebenfalls ausgenommen sind Chefärzt:innen und Leiter:innen öffentlicher Dienststellen.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Das ArbZG regelt keine absolute Überstunden-Grenze. Entscheidend ist, dass die Höchstarbeitszeit von 8 (bzw. 10) Stunden pro Werktag nicht überschritten wird und Überstunden innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden. Arbeitsverträge oder Tarifverträge können strengere Regeln vorsehen.
Was passiert bei Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?
Verstöße gegen das ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet werden (§22 ArbZG). Bei Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft oder bei beharrlicher Wiederholung steigt das Bußgeld auf bis zu 30.000 Euro. Vorsätzliche Verstöße mit Gesundheitsgefährdung können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verfolgt werden.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?
Ja, das ArbZG gilt uneingeschränkt auch im Homeoffice. Alle Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Arbeitgeber:innen müssen die Arbeitszeiten erfassen, und Arbeitnehmer:innen müssen die Ruhezeiten respektieren – auch das Checken dienstlicher E-Mails nach Feierabend unterbricht die 11-Stunden-Ruhezeit.
Was ändert sich 2025/2026 beim Arbeitszeitgesetz?
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, die elektronische Zeiterfassung verpflichtend zu machen. Zudem wird diskutiert, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Obergrenze von 48 Stunden zu ersetzen. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen Übergangsfristen gelten. Ein konkretes Gesetz steht noch aus – die Pflicht zur Zeiterfassung besteht jedoch bereits seit dem BAG-Urteil 2022.
Fazit
Das Arbeitszeitgesetz ist ein zentrales Instrument zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmer:innen. Für HR-Verantwortliche ist die Einhaltung nicht optional, sondern rechtlich bindend – Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Die wichtigsten Eckpunkte: maximal 8 Stunden tägliche Arbeitszeit (erweiterbar auf 10 Stunden bei Ausgleich), mindestens 30 Minuten Pause bei über 6 Stunden Arbeit, mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen. Mit dem Koalitionsvertrag 2025 stehen weitere Änderungen bevor – insbesondere die verpflichtende elektronische Zeiterfassung.
Wer das ArbZG konsequent umsetzt, stärkt nicht nur die Compliance, sondern auch das Employer Branding: Faire Arbeitsbedingungen sind ein wichtiges Signal an Bewerber:innen und tragen zu einer positiven Candidate Experience bei.
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Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bundesrepublik Deutschland, aktuelle Fassung 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
- BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung. Bundesarbeitsgericht, 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21).
- EuGH-Urteil zur Zeiterfassung. Europäischer Gerichtshof, 14. Mai 2019 (Az. C-55/18).
- Koalitionsvertrag 2025 – Verantwortung für Deutschland. CDU/CSU und SPD, April 2025. https://www.bundesregierung.de/
- Leitfaden zum Arbeitszeitgesetz. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2023. https://www.bmas.de/
- Arbeitszeitreport Deutschland. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2023. https://www.baua.de/
- EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Europäische Union, 2003.
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