Arbeitnehmerüberlassung (umgangssprachlich: Zeitarbeit oder Leiharbeit) bezeichnet die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmer:innen durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) an ein Einsatzunternehmen (Entleiher). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Bedingungen: Verleiher:innen benötigen eine behördliche Erlaubnis, die Überlassungsdauer ist auf maximal 18 Monate begrenzt, und ab dem 10. Monat gilt das Equal-Pay-Gebot. Verstöße gegen das AÜG können dazu führen, dass kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entsteht.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ein Dreiecksverhältnis zwischen drei Parteien: dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), dem Entleiher (Einsatzunternehmen) und der Leiharbeitnehmer:in. Die Leiharbeitnehmer:in ist arbeitsrechtlich beim Verleiher angestellt, wird aber vorübergehend im Betrieb des Entleihers eingesetzt und unterliegt dort dessen Weisungen.
Begrifflich werden Zeitarbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung oft synonym verwendet – sie meinen stets dasselbe Konstrukt. Die gesetzliche Grundlage liefert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die drei Akteure im Überblick
Rechtliche Grundlagen: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Das AÜG wurde 1972 eingeführt und zuletzt 2017 grundlegend reformiert. Es schützt Leiharbeitnehmer:innen vor Ausbeutung und schafft klare Regeln für alle Beteiligten.
Erlaubnispflicht für Verleiher
Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer:innen verleiht, benötigt nach §1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnis ist an Voraussetzungen geknüpft, etwa die Zuverlässigkeit des Unternehmens und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten. Ohne gültige Erlaubnis ist die Überlassung unerlaubt – mit erheblichen Konsequenzen (siehe unten).
Die Reform 2017 – Was hat sich geändert?
Die AÜG-Reform 2017 brachte vier zentrale Neuerungen:
- Überlassungshöchstdauer: Maximal 18 Monate Einsatz einer Person beim selben Entleiher (§1 Abs. 1b AÜG)
- Equal Pay: Anspruch auf gleiche Vergütung wie die Stammbelegschaft ab dem 10. Monat (§8 AÜG)
- Kennzeichnungspflicht: Arbeitnehmerüberlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden
- Streikverbot: Leiharbeitnehmer:innen dürfen nicht in streikbetroffenen Betrieben eingesetzt werden
Die wichtigsten Regeln der Arbeitnehmerüberlassung
Überlassungshöchstdauer: 18 Monate
Laut §1 Abs. 1b AÜG darf eine Leiharbeitnehmer:in maximal 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Diese Frist ist personenbezogen – nicht stelle- oder projektbezogen. Tarifverträge können hiervon abweichen und auch längere Überlassungszeiten zulassen. Nach Ablauf der Höchstdauer muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen, bevor dieselbe Person erneut überlassen werden darf.
Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht nach §10 AÜG kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen der Leiharbeitnehmer:in und dem Entleiher.
Equal Pay ab dem 10. Monat (§8 AÜG)
Ab dem Beginn des 10. Monats der Überlassung hat die Leiharbeitnehmer:in Anspruch auf die gleiche Vergütung wie vergleichbare Beschäftigte in der Stammbelegschaft des Entleihers. Dieser Grundsatz nennt sich Equal Pay. Tarifverträge können Equal Pay bis zu 15 Monate aufschieben, sofern sie Branchenzuschläge vorsehen, die die Vergütung schrittweise an das Tariflohnniveau angleichen.
Informationspflichten des Entleihers
Der Entleiher ist laut AÜG verpflichtet:
- Leiharbeitnehmer:innen über freie Stellen im Unternehmen zu informieren
- Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (Kantine, Kinderbetreuung, etc.) zu gewähren
- Den Betriebsrat über den Einsatz von Leiharbeitnehmer:innen zu informieren
Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung vs. Werkvertrag vs. Scheinselbstständigkeit
Die fehlerhafte Einordnung eines Rechtsverhältnisses kann teuer werden. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:
Achtung: Wird ein Werkvertrag so gestaltet, dass die auftragnehmerische Person faktisch wie eine Arbeitnehmer:in eingegliedert ist und Weisungen entgegennimmt, liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor – mit allen rechtlichen Konsequenzen des AÜG.
Praktische Tipps für HR-Verantwortliche
Als Entleiher:in trägst du eine Mitverantwortung für die Rechtmäßigkeit der Überlassung. Die folgende Checkliste hilft dir, compliant zu bleiben:
Checkliste für Entleiher:innen:
- Gültige AÜG-Erlaubnis des Verleihers vor Vertragsbeginn prüfen
- Überlassungsdauer pro Person und Einsatzstelle dokumentieren (18-Monats-Grenze im Blick behalten)
- Equal-Pay-Verpflichtung ab Monat 10 im Personalbudget einplanen
- Leiharbeitnehmer:innen über interne offene Stellen informieren
- Betriebsrat über Einsatz von Leiharbeitnehmer:innen in Kenntnis setzen
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als solchen ausdrücklich kennzeichnen (Pflicht seit 2017)
- Keine Abordnung in Streikbetriebe
Wenn dein Unternehmen regelmäßig auf Zeitarbeitskräfte setzt, empfiehlt es sich, interne Prozesse für die Überwachung der Fristen und die Vergütungsanpassung zu etablieren. Eine gute Ergänzung ist die Einbindung von Onboarding-Prozessen, die auch für Leiharbeitnehmer:innen gelten – für eine bessere Integration und Candidate Experience. Mehr dazu im Aivy-Lexikon: Onboarding.
Häufige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Was ist der Unterschied zwischen Zeitarbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung?
Alle drei Begriffe meinen dasselbe Konstrukt: die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmer:innen durch ein Zeitarbeitsunternehmen an ein Einsatzunternehmen. "Zeitarbeit" und "Leiharbeit" sind umgangssprachliche Begriffe, während "Arbeitnehmerüberlassung" der gesetzliche Fachbegriff gemäß AÜG ist.
Wie lange darf Arbeitnehmerüberlassung maximal dauern?
Grundsätzlich gilt eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten je Leiharbeitnehmer:in und Einsatzbetrieb (§1 Abs. 1b AÜG). Tarifverträge können hiervon abweichen. Nach Ablauf der Frist muss eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgen. Wird die Grenze überschritten, entsteht kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§10 AÜG).
Was bedeutet Equal Pay bei Leiharbeit?
Ab dem Beginn des 10. Überlassungsmonats hat die Leiharbeitnehmer:in Anspruch auf dieselbe Vergütung wie vergleichbare Beschäftigte der Stammbelegschaft beim Entleiher (§8 AÜG). Durch Tarifverträge kann dieses Gebot bis zu 15 Monate aufgeschoben werden, sofern stufenweise Branchenzuschläge gezahlt werden.
Brauche ich als Verleiher eine Erlaubnis?
Ja. Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer:innen verleiht, benötigt zwingend eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§1 AÜG). Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt und ist an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens geknüpft. Ohne gültige Erlaubnis ist die Überlassung unerlaubt.
Was passiert bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung?
Bei unerlaubter Überlassung – entweder weil der Verleiher keine gültige Erlaubnis hat oder die Überlassungshöchstdauer überschritten wurde – entsteht nach §10 AÜG kraft Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen der Leiharbeitnehmer:in und dem Entleiher. Zusätzlich können Bußgelder von bis zu 30.000 € verhängt werden. Die Leiharbeitnehmer:in kann durch eine sogenannte Festhalteerklärung das entstandene Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ausdrücklich bestätigen.
Was ist der Unterschied zwischen AÜG-Überlassung und Werkvertrag?
Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes Ergebnis (z. B. die Erstellung einer Software). Das Weisungsrecht verbleibt beim Auftragnehmer. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird die Leiharbeitnehmer:in in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen. Wird ein Werkvertrag so gehandhabt, dass faktisch eine Eingliederung mit Weisungsrecht vorliegt, gilt das AÜG – auch ohne entsprechende Vereinbarung.
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Fazit
Arbeitnehmerüberlassung ist ein flexibles, aber rechtlich anspruchsvolles Instrument der Personalplanung. Das AÜG setzt mit der 18-Monats-Grenze, dem Equal-Pay-Gebot und der Erlaubnispflicht klare Rahmenbedingungen, deren Nichteinhaltung erhebliche Folgen haben kann – bis hin zum unfreiwilligen Arbeitsverhältnis mit der Leiharbeitnehmer:in. Als HR-Verantwortliche:r lohnt es sich, Fristen sauber zu dokumentieren, Verträge korrekt zu kennzeichnen und den Betriebsrat einzubinden. Für komplexe Einzelfälle empfiehlt sich immer die Beratung durch eine:n Fachanwält:in für Arbeitsrecht.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bundesministerium der Justiz, 1972 (letzte Reform: 2017). https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/
- Informationen zur Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2024. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmeruberlassung/arbeitnehmerueberlassung.html
- Statistiken zur Zeitarbeit. Bundesagentur für Arbeit, 2024. https://statistik.arbeitsagentur.de
- Branchenbericht Zeitarbeit. iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen, 2024. https://www.ig-zeitarbeit.de
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