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Altersteilzeit – Definition, Modelle & Praxis-Tipps für HR

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Altersteilzeit – Definition, Modelle & Praxis-Tipps für HR

Altersteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmer:innen ab 55 Jahren, die Arbeitszeit auf 50 % zu reduzieren und so gleitend in den Ruhestand zu wechseln. Geregelt ist das Modell im Altersteilzeitgesetz (AltTZG): Der Arbeitgeber zahlt einen Aufstockungsbetrag auf das reduzierte Gehalt sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Es gibt zwei grundlegende Modelle – das Blockmodell und das Gleichverteilungsmodell.

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit (kurz: ATZ) bezeichnet ein gesetzlich geregeltes Arbeitszeitmodell, das älteren Arbeitnehmer:innen ermöglicht, ihren Übergang in den Ruhestand schrittweise zu gestalten. Rechtsgrundlage ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG), das 1996 in Kraft trat und seitdem mehrfach angepasst wurde.

Das Kernprinzip: Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen Regelarbeitszeit reduziert. Damit das Modell wirtschaftlich attraktiv bleibt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt auf mindestens 80 % des bisherigen Netto-Regelentgelts aufzustocken (Aufstockungsbetrag). Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung – gerechnet auf Basis von 80 % des Vollzeit-Bruttoentgelts (laut § 3 AltTZG).

Altersteilzeit ist kein Frühruhestand: Arbeitnehmer:innen bleiben sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erwerben weiterhin Rentenansprüche – wenn auch in reduziertem Umfang.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

Anforderungen an Arbeitnehmer:innen

Laut § 2 AltTZG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestalter: 55 Jahre
  • Beschäftigungsdauer: Mindestens 1.080 Kalendertage (ca. 3 Jahre) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
  • Arbeitszeitreduzierung: Auf 50 % der bisherigen Regelarbeitszeit

Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis

  • Das Arbeitsverhältnis muss unbefristet oder auf unbestimmte Zeit angelegt sein
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in schließen eine schriftliche Altersteilzeit-Vereinbarung ab
  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit – außer ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht einen solchen vor (z. B. im öffentlichen Dienst, TVöD)

Arbeitgeber:innen können Altersteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen – etwa wenn die Stelle nicht wiederbesetzt werden kann. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist dabei zu beachten: Eine Ablehnung darf nicht diskriminierend sein.

Die zwei Modelle im Vergleich

Das Blockmodell

Beim Blockmodell wird die Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit in zwei gleichlange Phasen aufgeteilt:

  • Aktivphase: Arbeitnehmer:in arbeitet voll (100 % der Regelarbeitszeit) und spart Arbeitszeit an
  • Passivphase (Freistellungsphase): Arbeitnehmer:in ist vollständig freigestellt, bezieht aber weiterhin das aufgestockte Teilzeit-Gehalt

Beispiel Blockmodell (6 Jahre, Bruttogehalt 4.000 €):

Phase Dauer Arbeitszeit Bruttolohn (50 %) + Aufstockung (mind. 20 %) Gesamtbrutto
Aktivphase 3 Jahre 100 % 2.000 € 400 € 2.400 €
Passivphase 3 Jahre 0 % 2.000 € 400 € 2.400 €

Das Blockmodell ist bei Arbeitnehmer:innen beliebt, weil sie die Freistellungsphase als verlängerten Vorruhestand nutzen können. Für Arbeitgeber:innen bedeutet es jedoch Planungsaufwand: Das angesparte Wertguthaben muss insolvenzfest angelegt werden (§ 7e SGB IV).

Das Gleichverteilungsmodell

Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit gleichmäßig auf 50 % reduziert – ohne Phasentrennung.

Beispiel Gleichverteilungsmodell (6 Jahre, Bruttogehalt 4.000 €):

  • Arbeitszeit: durchgehend 50 % (z. B. 20 Stunden/Woche)
  • Bruttolohn: 2.000 € + Aufstockung 400 € = 2.400 € monatlich

Das Gleichverteilungsmodell ist administrativ einfacher und eignet sich besonders, wenn Arbeitnehmer:innen ihr Wissen schrittweise an Nachfolger:innen weitergeben sollen.

Vergleich auf einen Blick

Kriterium Blockmodell Gleichverteilungsmodell
Arbeitszeit Volle Arbeit, dann Freistellung Kontinuierlich 50 %
Beliebtheit Arbeitnehmer:innen Hoch (frühere Freistellung) Mittel
Verwaltungsaufwand Höher (Wertguthaben, Insolvenzschutz) Geringer
Wissenstransfer Eingeschränkt in Passivphase Gut möglich
Planbarkeit Klare Phasen Flexibler

Aufstockungsbetrag und Rentenversicherungsbeiträge

Was zahlt der Arbeitgeber – und wie viel?

Der Arbeitgeber ist zu zwei zusätzlichen Leistungen verpflichtet (§ 3 AltTZG):

  1. Aufstockungsbetrag: Mindestens 20 % des Teilzeit-Bruttoentgelts, so dass das Gesamtgehalt mindestens 80 % des bisherigen Netto-Regelentgelts erreicht. In der Praxis einigen sich viele Unternehmen auf höhere Aufstockungen (bis zu 90 % des Nettogehalts), häufig durch Tarifvertrag geregelt.
  2. Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge: Auf mindestens 80 % des Vollzeit-Bruttoentgelts. Damit werden die Rentenlücken durch die Arbeitszeitreduzierung zumindest teilweise ausgeglichen.

Gesamtkosten für Arbeitgeber:innen: In der Regel ca. 70–80 % des ursprünglichen Bruttogehalts – zuzüglich der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge.

Auswirkungen auf die spätere Rente

Durch die erhöhten Rentenversicherungsbeiträge (auf Basis von 80 % des Vollzeitentgelts) ist die Rentenlücke bei Altersteilzeit geringer als bei einer regulären Teilzeitstelle. Trotzdem: Arbeitnehmer:innen sollten frühzeitig eine individuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen, um die konkreten Auswirkungen auf ihre spätere Rente zu berechnen.

Altersteilzeit aus Arbeitgeber:innen-Perspektive

Rechte und Pflichten

Arbeitgeber:innen sind beim Blockmodell gesetzlich verpflichtet, das angesparte Arbeitszeitguthaben insolvenzfest anzulegen (§ 7e SGB IV) – z. B. über Treuhandmodelle oder Bankbürgschaften. Werden diese Pflichten verletzt, drohen Bußgelder und Haftungsrisiken.

Wichtig: Altersteilzeit-Vereinbarungen müssen schriftlich geschlossen werden und klare Regelungen zu Modell, Laufzeit, Aufstockungsbetrag und Rentenversicherungsbeiträgen enthalten.

Nachfolgeplanung als strategische Chance

Altersteilzeit bietet HR-Verantwortlichen die Möglichkeit, den Wissenstransfer aktiv zu gestalten. Insbesondere das Gleichverteilungsmodell erlaubt es, erfahrene Mitarbeiter:innen in einer Übergangsphase parallel zu neuen Kolleg:innen einzusetzen. Das reduziert Wissensverluste und unterstützt das Onboarding neuer Mitarbeiter:innen.

Eine durchdachte Altersteilzeit-Strategie ist auch ein Signal für Mitarbeiterbindung und Employer Branding: Unternehmen, die älteren Beschäftigten einen würdevollen Übergang in den Ruhestand ermöglichen, stärken ihre Arbeitgebermarke.

Checkliste für HR-Verantwortliche

  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Altersteilzeit-Regelungen prüfen
  • Altersteilzeit-Vertrag schriftlich aufsetzen (Modell, Laufzeit, Aufstockung, Rentenversicherungsbeiträge)
  • Insolvenzschutz für Wertguthaben sicherstellen (nur Blockmodell)
  • Sozialversicherungsmeldungen korrekt vornehmen
  • Nachfolgeplanung und Wissenstransfer frühzeitig einleiten
  • Rentenauskunft für Arbeitnehmer:in empfehlen (Deutsche Rentenversicherung)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung auf Altersteilzeit-Besonderheiten einstellen

Häufige Fragen zur Altersteilzeit

Was ist Altersteilzeit?

Altersteilzeit ist ein gesetzlich geregeltes Arbeitszeitmodell (AltTZG), das Arbeitnehmer:innen ab 55 Jahren ermöglicht, die Arbeitszeit auf 50 % zu reduzieren und gleitend in den Ruhestand zu wechseln. Der Arbeitgeber zahlt einen Aufstockungsbetrag (mindestens 20 % des Teilzeit-Bruttoentgelts) sowie erhöhte Rentenversicherungsbeiträge.

Hat man Anspruch auf Altersteilzeit?

Nein – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Arbeitgeber:innen können das Modell aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ausnahme: Viele Tarifverträge (z. B. TVöD im öffentlichen Dienst) sehen einen Anspruch vor. Betriebsvereinbarungen können ebenfalls entsprechende Regelungen enthalten.

Was sind die Voraussetzungen für Altersteilzeit?

Laut § 2 AltTZG muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Arbeitszeit wird auf 50 % der bisherigen Regelarbeitszeit reduziert.

Was ist der Unterschied zwischen Blockmodell und Gleichverteilungsmodell?

Beim Blockmodell teilt sich die Laufzeit in eine Aktivphase (volle Arbeitszeit) und eine Passivphase (vollständige Freistellung). Beim Gleichverteilungsmodell arbeiten Arbeitnehmer:innen durchgehend auf 50 % reduziert – ohne Phasentrennung. Das Blockmodell ist beliebter bei Arbeitnehmer:innen (frühe Freistellung), das Gleichverteilungsmodell einfacher für Arbeitgeber:innen.

Was zahlt der Arbeitgeber bei Altersteilzeit?

Der Arbeitgeber zahlt mindestens 20 % des Teilzeit-Bruttoentgelts als Aufstockungsbetrag sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 % des Vollzeit-Bruttoentgelts (§ 3 AltTZG). Die Gesamtkosten betragen in der Regel ca. 70–80 % des ursprünglichen Bruttogehalts.

Kann der Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnen?

Ja – ohne tarifvertragliche oder betriebliche Regelung ist eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen zulässig (z. B. wenn die Stelle nicht wiederbesetzt werden kann). Die Ablehnung darf jedoch nicht diskriminierend sein (AGG).

Was passiert bei Krankheit während der Altersteilzeit?

Im Gleichverteilungsmodell gilt die normale Lohnfortzahlungspflicht (6 Wochen). Ab Krankengeldbezug entfällt der Aufstockungsbetrag in der Regel. Im Blockmodell wird die Freistellungsphase durch Krankheit grundsätzlich nicht unterbrochen. Detailfragen sollten mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.

Wie wirkt sich Altersteilzeit auf die Rente aus?

Der Arbeitgeber zahlt Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 % des Vollzeit-Bruttoentgelts (§ 3 AltTZG). Das reduziert die Rentenlücke gegenüber einer regulären Teilzeitstelle. Dennoch entstehen Abzüge gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Eine individuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung ist empfehlenswert.

Fazit

Altersteilzeit ist ein bewährtes Instrument, um älteren Mitarbeiter:innen einen sozialverträglichen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen – und gleichzeitig als Arbeitgeber:in Planungssicherheit bei der Nachfolge zu gewinnen. Die Wahl zwischen Blockmodell und Gleichverteilungsmodell hängt von den Bedürfnissen beider Seiten ab: Wer Wissenstransfer priorisiert, wählt das Gleichverteilungsmodell; wer Mitarbeiter:innen frühzeitig entlasten möchte, entscheidet sich häufig für das Blockmodell.

HR-Verantwortliche sollten Altersteilzeit-Vereinbarungen sorgfältig aufsetzen, Insolvenzschutzpflichten einhalten und den Prozess frühzeitig kommunizieren – sowohl zur Rechtssicherheit als auch als Signal wertschätzender Unternehmenskultur.

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Quellen

Florian Dyballa

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Über Florian

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  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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