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Zeitausgleich – Definition, Rechtslage & Praxis-Tipps

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Zeitausgleich – Definition, Rechtslage & Praxis-Tipps
Zeitausgleich – Definition, Rechtslage & Praxis-Tipps

Zeitausgleich bezeichnet den Ausgleich von Mehrarbeit oder Überstunden durch Freizeit anstelle einer Barauszahlung. Ob Arbeitgeber:innen ihn einseitig anordnen dürfen, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab – ein gesetzliches Einseitigungsrecht besteht nicht automatisch. Wichtig für die HR-Praxis: Nicht genommene Zeitguthaben können verfallen, wenn keine klaren Regelungen im Unternehmen existieren.

Was ist Zeitausgleich?

Zeitausgleich (auch: Freizeitausgleich) bezeichnet die Praxis, geleistete Mehrarbeit oder Überstunden nicht in Geld auszuzahlen, sondern als Freizeit zu gewähren. Statt eines Zuschlagsbetrags auf dem Gehaltszettel erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine entsprechende Zahl an freien Stunden oder Tagen.

Vom Begriff der Überstundenvergütung unterscheidet sich der Zeitausgleich dadurch, dass kein Geld fließt. Ob Überstunden durch Freizeit oder durch Auszahlung – gegebenenfalls mit einem tariflichen Zuschlag – ausgeglichen werden, ist in den meisten Fällen vertraglich oder tariflich geregelt. Fehlen solche Regelungen, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Form des Ausgleichs geschuldet ist.

In der Praxis werden Zeitguthaben häufig auf einem Arbeitszeitkonto (Zeitausgleichskonto) gebucht. Das Konto erfasst geleistete Mehrarbeit, bis die Freizeit tatsächlich genommen wird.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – was gilt?

Das Arbeitszeitgesetz regelt primär den Schutz von Arbeitnehmer:innen vor überlanger Arbeitszeit. Laut § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten – erweiterbar auf bis zu zehn Stunden, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden täglich stattfindet. Dieser Ausgleichsmechanismus bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass Mehrarbeit in einem definierten Zeitraum durch Freizeit kompensiert werden muss.

Das ArbZG enthält jedoch keine detaillierten Regelungen dazu, wer wann Zeitausgleich anordnen darf oder wie ein Zeitkonto zu führen ist. Diese Fragen sind dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung überlassen.

Vertragliche Basis: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

Die konkrete Ausgestaltung des Zeitausgleichs hängt von der jeweiligen vertraglichen Grundlage ab:

  • Arbeitsvertrag: Enthält er eine Klausel, die Arbeitgeber:innen das Recht einräumt, Freizeitausgleich einseitig anzuordnen, ist das zulässig. Ohne eine solche Klausel besteht kein einseitiges Anordnungsrecht.
  • Tarifvertrag: Viele Tarifverträge regeln Überstunden, Zuschläge und Zeitausgleich detailliert. Sie können sowohl das Anordnungsrecht als auch Verfallsfristen festlegen.
  • Betriebsvereinbarung: Besteht ein Betriebsrat, können Regelungen zum Zeitkonto, zu Obergrenzen und zum Abbau von Guthaben durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats (BetrVG § 87)

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser weitreichende Mitbestimmungsrechte. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Verteilung der Arbeitszeit – und damit auch die Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten – mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet: Arbeitgeber:innen dürfen ein Zeitkonto-System nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen oder wesentlich verändern. Auch Regelungen zum Abbau von Zeitguthaben (wann und wie) unterliegen der Mitbestimmung.

Zeitausgleich vs. Überstundenzuschlag – Was gilt wann?

Viele HR-Verantwortliche stehen vor der Frage: Müssen Überstunden ausgezahlt werden oder reicht Freizeitausgleich? Die Antwort hängt von der vertraglichen Grundlage ab:

Situation Zeitausgleich möglich? Zuschlagspflicht?
Arbeitsvertrag regelt Freizeitausgleich Ja Nein, außer tariflich vereinbart
Tarifvertrag sieht Zuschlag vor Nur mit Zuschlag-Äquivalent Ja (tariflich)
Keine vertragliche Regelung Nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden Im Zweifel prüfen
Betriebsvereinbarung zu Zeitkonto Ja, nach Vereinbarung Nach Betriebsvereinbarung

Wichtig: Ein gesetzlicher Überstundenzuschlag existiert in Deutschland nicht. Ein Anspruch auf Zuschläge entsteht nur, wenn er tarifvertraglich oder individualvertraglich vereinbart wurde.

Der Vorteil des Zeitausgleichs für Arbeitgeber:innen liegt in der Liquiditätsentlastung. Für Arbeitnehmer:innen bietet er mehr Flexibilität – sofern die Freizeit tatsächlich gewährt wird.

Zeitausgleich in der HR-Praxis

Zeitkonto richtig führen und Obergrenzen festlegen

Ein unkontrolliert anwachsendes Zeitkonto ist ein häufiges Problem in der Praxis. HR-Empfehlung: Lege im Unternehmen eine Obergrenze für das Zeitguthaben fest (z.B. 80 Stunden). Wird diese Grenze überschritten, sollte automatisch eine Auszahlung oder ein verpflichtender Abbau erfolgen. Das schützt das Unternehmen vor hohen Verbindlichkeiten und sorgt dafür, dass Mitarbeiter:innen tatsächlich Erholung bekommen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hat durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) an Bedeutung gewonnen: Das BAG hat festgestellt, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Eine lückenlose Zeiterfassung ist damit die Grundvoraussetzung für ein rechtssicheres Zeitkonto. Wer Zeitguthaben verwaltet, ohne die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen. Geeignete HR-Software kann diesen Prozess wesentlich vereinfachen.

Fristen und Verfall – was HR beachten muss

Zeitguthaben verfallen nicht automatisch. Ohne vertragliche Verfallsklausel greift der allgemeine Grundsatz, dass Ansprüche der Arbeitnehmer:innen zu schützen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Urlaubsrecht Grundsätze entwickelt, die sinngemäß auch auf Zeitguthaben angewendet werden: Arbeitgeber:innen müssen Mitarbeiter:innen aktiv und rechtzeitig darauf hinweisen, wenn Guthaben zu verfallen drohen (Hinweisobliegenheit). Wer diesen Hinweis unterlässt, riskiert, dass der Verfall nicht wirksam eintritt.

Praxis-Tipp: Integriere automatische Hinweise in die Zeiterfassungssoftware oder erinnere Mitarbeitende regelmäßig per HR-Rundschreiben an offene Zeitguthaben.

Zeitausgleich bei Kündigung oder Krankheit

Bei Kündigung gilt: Nicht abgebautes Zeitguthaben muss in der Regel ausgezahlt werden, da es sich um eine geldwerte Forderung der Arbeitnehmer:in handelt. Vertragliche Verfallsklauseln können das nur einschränken, wenn sie transparent, zumutbar und wirksam vereinbart wurden. HR sollte daher vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zeitkonto-Stand prüfen und rechtzeitig auf einen Abbau hinwirken.

Bei Krankheit gilt: Hat die Arbeitnehmer:in einen konkreten Zeitausgleichstag genommen und wird in diesem Zeitraum krank, sind die geplanten Freizeitstunden grundsätzlich nachzugewähren – analog zur Regelung beim Urlaub. Die Krankheit verhindert, dass die Freizeit tatsächlich genossen werden kann, und lässt den Anspruch bestehen.

Für flexible Arbeitszeitmodelle, in denen Zeitausgleich eine wichtige Rolle spielt, lohnt sich ein Blick auf hybride Arbeitsmodelle – sie stellen HR oft vor ähnliche Herausforderungen bei der Zeitplanung.

Häufige Fragen zum Zeitausgleich

Was ist der Unterschied zwischen Zeitausgleich und Überstundenvergütung?

Zeitausgleich bedeutet Freizeit statt Geld für geleistete Mehrarbeit. Bei der Überstundenvergütung hingegen wird die Mehrarbeit finanziell ausgeglichen – in vielen Tarifverträgen mit einem Zuschlag (z.B. 25 oder 50 Prozent). Welche Form gilt, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Geldzuschlag gibt es in Deutschland nicht.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich einseitig anordnen?

Grundsätzlich nur, wenn Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung dieses Recht ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung, muss die Arbeitnehmer:in zustimmen. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Verteilung der Arbeitszeit (einschließlich des Zeitausgleichs) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Verfällt Zeitausgleich am Ende des Jahres?

Ja – aber nur, wenn eine wirksame Verfallsklausel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche Regelung verfallen Zeitguthaben in der Regel nicht einfach. Zusätzlich müssen Arbeitgeber:innen Mitarbeitende aktiv darauf hinweisen, dass Guthaben zu verfallen drohen (Hinweisobliegenheit, angelehnt an BAG-Rechtsprechung zum Urlaub). Wer diesen Hinweis unterlässt, riskiert, dass der Verfall nicht rechtswirksam ist.

Was passiert mit Zeitausgleich bei Kündigung?

Nicht abgebautes Zeitguthaben muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel ausgezahlt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine transparente und zumutbare Verfallsklausel vereinbart wurde. HR sollte daher frühzeitig – idealerweise mit Ausspruch der Kündigung – den Abbau offener Zeitguthaben einleiten.

Gilt Zeitausgleich auch während Krankheit?

Krankheit verhindert, dass Zeitausgleichstage tatsächlich als Erholung genutzt werden können. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines bereits geplanten Freizeitausgleichstags krank, sind diese Stunden grundsätzlich nachzugewähren. Die Rechtsprechung orientiert sich analog an den urlaubsrechtlichen Grundsätzen.

Brauchen wir eine Betriebsvereinbarung für Zeitausgleich?

Nicht zwingend – Regelungen können auch im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag getroffen werden. Besteht jedoch ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmung bei der Einführung von Zeitkonten und der Festlegung von Abbau-Regelungen nach § 87 BetrVG Pflicht. Eine Betriebsvereinbarung bietet dabei den Vorteil, klare und für alle Mitarbeitenden einheitlich geltende Regelungen zu schaffen.

Wie hoch darf das Zeitguthaben maximal sein?

Das Gesetz legt keine absolute Obergrenze fest. Das Arbeitszeitgesetz regelt lediglich, dass Mehrarbeit innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden täglich reduziert werden muss (§ 3 ArbZG). In der Praxis empfiehlt sich eine vertragliche oder betriebliche Obergrenze (z.B. 80 Stunden), um unkontrolliertes Anwachsen des Zeitkontos und damit verbundene Auszahlungsrisiken zu vermeiden.

Was muss der Betriebsrat beim Zeitausgleich mitbestimmen?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit. Das umfasst die Einführung von Arbeitszeitkonten, die Festlegung von Obergrenzen sowie Regelungen zum Abbau von Zeitguthaben. Arbeitgeber:innen dürfen diese Punkte nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats einseitig festlegen.

Fazit

Zeitausgleich ist ein bewährtes Instrument, um Mehrarbeit flexibel zu managen – für Unternehmen bedeutet er Liquiditätsentlastung, für Mitarbeiter:innen mehr Gestaltungsspielraum bei der Arbeitszeit. Damit er rechtssicher funktioniert, braucht es klare vertragliche oder betriebliche Regelungen: zum Anordnungsrecht, zur Obergrenze des Zeitkontos, zu Verfallsfristen und zum Vorgehen bei Kündigung oder Krankheit.

Die wachsende Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung – gestärkt durch das BAG-Urteil 2022 – macht ein professionell geführtes Zeitkonto wichtiger denn je. HR-Verantwortliche sollten ihre Prozesse regelmäßig prüfen und Mitarbeiter:innen transparent über Verfallsregelungen informieren. Weitere relevante Aspekte zum Thema Wohlbefinden am Arbeitsplatz findest du im Aivy-Lexikon unter Gesundheit am Arbeitsplatz.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Rund 1 Mio. digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 200 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • 3x mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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