Ein Wochenendzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit am Wochenende – für den Samstag gibt es keine gesetzliche Zahlungspflicht, für den Sonntag greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Sonntagsarbeit stark einschränkt, aber ebenfalls keinen automatischen Zuschlagsanspruch begründet. Ob und wie hoch ein Wochenendzuschlag gezahlt wird, hängt vom Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einer freiwilligen Arbeitgeberregelung ab – und die steuerliche Begünstigung nach § 3b EStG gilt nur für Sonntage und Feiertage, nicht für den Samstag.
Was ist der Wochenendzuschlag?
Der Wochenendzuschlag bezeichnet eine finanzielle Zusatzleistung, die Arbeitnehmer:innen für geleistete Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erhalten. Er kommt typischerweise in Branchen mit Schichtbetrieb, durchgehenden Öffnungszeiten oder wechselnden Einsatzzeiten vor – etwa im Einzelhandel, in der Pflege, Gastronomie oder Logistik.
Wichtig: Der Begriff „Wochenendzuschlag" fasst rechtlich sehr unterschiedliche Sachverhalte zusammen. Samstag, Sonntag und Feiertag werden im deutschen Arbeitsrecht nicht gleich behandelt. Während der Samstag ein gewöhnlicher Werktag ist, genießen Sonntage und gesetzliche Feiertage besonderen gesetzlichen Schutz. Diese Unterscheidung wirkt sich direkt auf die Zahlungspflicht und die steuerliche Behandlung der Zuschläge aus.
Vom Wochenendzuschlag abzugrenzen sind der Nachtzuschlag (für Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) und der Überstundenzuschlag (für Mehrarbeit über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus) – auch wenn diese oft kombiniert anfallen.
Gesetzliche Grundlagen
Arbeitszeitgesetz: Sonn- und Feiertagsschutz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt in § 9 die Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehmer:innen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind in § 10 ArbZG für bestimmte Branchen geregelt – darunter Gesundheitsversorgung, Gastronomie, Verkehr und Medien.
Für den Samstag enthält das ArbZG keine besonderen Schutzregelungen. Er gilt als regulärer Werktag. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Samstagszuschlag existiert damit nicht.
§ 3b EStG: Wann ist der Zuschlag steuerfrei?
Die steuerliche Begünstigung von Zuschlägen regelt § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – und zwar bis zu folgenden Prozentsätzen des Grundlohns:
- Sonntagsarbeit: bis zu 50 %
- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14:00 Uhr: bis zu 125 %
- Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai: bis zu 150 %
Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge auf den Grundlohn, nicht auf Sonderzahlungen. Und: Samstagsarbeit ist nach § 3b EStG nicht begünstigt. Zuschläge für Samstagsarbeit sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Samstag, Sonntag, Feiertag – die Unterschiede im Überblick
Wie hoch ist der Wochenendzuschlag?
Tarifvertragliche Regelungen
Die konkrete Höhe von Wochenendzuschlägen ist in Deutschland nicht gesetzlich festgelegt. Tarifverträge bilden die wichtigste Rechtsgrundlage. Typische Sätze in gängigen Tarifwerken:
- Samstag: 10–25 % des Grundlohns
- Sonntag: 25–50 % des Grundlohns
- Feiertag: 100–150 % des Grundlohns
Der TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) beispielsweise sieht für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 25 % und für Arbeit an Feiertagen zwischen 35 % und 135 % vor, abhängig vom Feiertag und vom Zeitpunkt der Arbeit.
Regelungen ohne Tarifvertrag
Ist kein Tarifvertrag anwendbar, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Wochenendzuschlag. Die Grundlage für eine Zahlung muss dann durch eine der folgenden Vereinbarungen geschaffen werden:
- Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat
- Individualvereinbarung im Arbeitsvertrag
- Betriebliche Übung: Werden Zuschläge über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt, ohne dass eine Vereinbarung besteht, kann daraus unter Umständen ein Anspruch entstehen
HR-Verantwortliche sollten Regelungen zu Wochenendzuschlägen daher schriftlich fixieren – sowohl für Transparenz als auch zur rechtlichen Absicherung.
Wochenendzuschlag berechnen – Praxisbeispiel
Die Berechnung eines Wochenendzuschlags folgt einer einfachen Formel:
Grundlohn × Zuschlagsprozentsatz = Zuschlagsbetrag
Beispiel Sonntagsarbeit:
- Stundenlohn: 15,00 €
- Sonntagszuschlag laut Tarifvertrag: 50 %
- Zuschlag je Stunde: 15,00 € × 50 % = 7,50 €
- Gesamtvergütung je Stunde: 15,00 € + 7,50 € = 22,50 €
Der Zuschlag von 7,50 € ist nach § 3b EStG steuerfrei (da 50 % des Grundlohns nicht überschritten). Der Grundlohn von 15,00 € ist weiterhin regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wichtig bei der Steuerfreiheit: Der steuerfreie Anteil wird auf Basis eines Grundlohns von maximal 50 € pro Stunde berechnet. Liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, wird die Steuerfreiheit nur auf diesen Höchstbetrag angerechnet.
Häufige Fragen zum Wochenendzuschlag
Ist der Wochenendzuschlag gesetzlich verpflichtend?
Nein – es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung eines Wochenendzuschlags, weder für den Samstag noch für den Sonntag. Ein Anspruch entsteht nur durch einen geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Arbeitnehmer:innen sollten daher im Zweifel prüfen, ob in ihrem Betrieb ein Tarifvertrag gilt.
Wie hoch ist der Wochenendzuschlag?
Gesetzlich ist keine Höhe festgelegt. Tarifverträge sehen häufig 10–25 % für den Samstag, 25–50 % für den Sonntag und 100–150 % für gesetzliche Feiertage vor. Die steuerfreien Obergrenzen nach § 3b EStG betragen 50 % (Sonntag) bzw. 125 % oder 150 % (Feiertage, je nach Tag).
Ist der Wochenendzuschlag steuerfrei?
Nur teilweise. Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – bis zu den gesetzlichen Obergrenzen. Samstagsarbeit ist nicht nach § 3b EStG begünstigt und damit vollständig steuerpflichtig.
Was gilt, wenn es keinen Tarifvertrag gibt?
Ohne Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelung besteht kein Anspruch auf einen Wochenendzuschlag. Arbeitgeber:innen können freiwillig Zuschläge zahlen – sollten dies aber schriftlich dokumentieren, um eine ungewollte betriebliche Übung zu vermeiden oder bewusst zu gestalten.
Was ist der Unterschied zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlag?
Beide Zuschlagsarten beziehen sich auf gesetzlich geschützte Ruhetage laut ArbZG. Der Unterschied liegt in der Höhe: Feiertagszuschläge fallen in Tarifverträgen in der Regel höher aus als Sonntagszuschläge, da Feiertage besonders schutzwürdig sind. Steuerlich gelten nach § 3b EStG unterschiedliche Obergrenzen (Sonntag: 50 %, reguläre Feiertage: 125 %, bestimmte Feiertage wie Weihnachten oder 1. Mai: 150 %).
Gilt der Samstag als Wochenende im Sinne des Arbeitsrechts?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz kennt keine Sonderregelung für den Samstag. Er ist rechtlich ein normaler Werktag. Der besondere Schutz des ArbZG gilt ausschließlich für Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Wie berechne ich den Wochenendzuschlag korrekt?
Die Basis ist der vereinbarte Grundlohn (Stundenlohn). Dieser wird mit dem geltenden Zuschlagsprozentsatz multipliziert. Der Steuerfreibetrag nach § 3b EStG gilt nur für Sonntags- und Feiertagszuschläge und ist auf einen Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde begrenzt. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberater:in oder einer Lohnbuchhaltungssoftware.
Fazit
Der Wochenendzuschlag ist in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend – er entsteht durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge. Die entscheidende rechtliche Unterscheidung liegt zwischen Samstag (regulärer Werktag, keine steuerliche Begünstigung) und Sonntag bzw. Feiertag (gesetzlicher Ruhetag, teilweise steuerfrei nach § 3b EStG). HR-Verantwortliche sollten Zuschlagsregelungen klar dokumentieren, die steuerlichen Obergrenzen kennen und Lohnabrechnung rechtssicher gestalten.
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Quellen
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – §§ 9, 10 Sonn- und Feiertagsruhe. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
- Informationen zu Sonn- und Feiertagsarbeit. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2024. https://www.bmas.de
- TVöD – Tarifvertrag öffentlicher Dienst (Referenz für Zuschlagssätze). ver.di / dbb, 2024. https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/
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