Verletztengeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die Arbeitnehmer:innen nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit erhalten, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Es beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 100 Prozent des Nettoentgelts, und wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft gezahlt — nicht vom Arbeitgeber. Für HR-Verantwortliche ist vor allem die korrekte und fristgerechte Unfallmeldung entscheidend sowie die klare Abgrenzung zu Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Was ist Verletztengeld?
Verletztengeld ist eine Einkommensersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 45–52 des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG) — branchenspezifische Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen jeder Arbeitgeber kraft Gesetzes versichert ist und Beiträge entrichtet.
Ziel des Verletztengeldes ist es, den Einkommensausfall zu überbrücken, der entsteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Im Unterschied zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) greift Verletztengeld ausschließlich bei Unfällen oder Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Verletztengeld geht dem Krankengeld vor, sofern die Ursache eindeutig ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
Die drei Phasen: Entgeltfortzahlung, Verletztengeld, Verletztenrente
Nach einem Arbeitsunfall durchläuft die finanzielle Absicherung der betroffenen Person in der Regel drei aufeinanderfolgende Phasen:
Wichtig: Anders als das Krankengeld der GKV ist Verletztengeld nicht auf 78 Wochen begrenzt. Es wird solange gezahlt, wie die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit andauert.
Voraussetzungen: Wann besteht Anspruch auf Verletztengeld?
Arbeitsunfall und Wegeunfall
Anspruch auf Verletztengeld besteht nach einem Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII. Als Arbeitsunfall gilt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Ebenfalls versichert sind Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII): Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Umwege aus rein privaten Gründen — etwa ein Abstecher zum Supermarkt — können den Versicherungsschutz unterbrechen. Die Berufsgenossenschaft prüft im Einzelfall, ob der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.
Berufskrankheit
Anspruch besteht auch bei anerkannten Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII i.V.m. Berufskrankheitenliste). Dies sind Erkrankungen, die durch spezifische berufliche Einwirkungen verursacht werden, zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit, Asbestose oder bestimmte Hauterkrankungen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit obliegt der Berufsgenossenschaft.
Weitere Voraussetzungen
- Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festgestellt und durch einen Durchgangsarzt (D-Arzt) dokumentiert.
- Die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist abgelaufen — oder es bestand von vornherein kein Anspruch darauf (z. B. bei noch nicht erfüllter Wartezeit).
Höhe und Berechnung des Verletztengeldes
Regelentgelt als Berechnungsgrundlage
Das Verletztengeld berechnet sich auf Basis des Regelentgelts: dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Unfallereignis (§ 47 SGB VII).
Berechnungsformel:
- Verletztengeld = 80 % des Regelentgelts (Brutto)
- Begrenzung: maximal 100 % des Nettoarbeitsentgelts
Es gilt die Maßgabe, dass die Leistung den tatsächlichen Nettoverdienst nicht übersteigen darf — die Betroffenen sollen durch den Unfall keinen finanziellen Vorteil erlangen.
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin verdient durchschnittlich 3.000 Euro brutto und 2.100 Euro netto pro Monat.
- 80 % von 3.000 Euro = 2.400 Euro
- Netto-Begrenzung: 2.100 Euro
- Ausgezahltes Verletztengeld: 2.100 Euro (da 2.400 Euro die Netto-Grenze übersteigen würden)
Höchstgrenze (Jahresarbeitsverdienst)
Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) — das gesamte versicherte Arbeitsentgelt eines Jahres — ist nach oben begrenzt. Der Höchst-JAV wird jährlich zum 1. Januar angepasst und von der DGUV veröffentlicht. Für die genauen Werte des aktuellen Jahres sind die jeweils gültigen Rechengrößen der Sozialversicherung maßgeblich.
Dauer: Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?
Verletztengeld wird gezahlt, solange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert. Es endet, wenn:
- die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist,
- eine Verletztenrente gewährt wird (bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE ≥ 20 Prozent),
- eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme beginnt (dann ggf. Übergangsgeld),
- oder die versicherte Person aus anderen Gründen keinen Anspruch mehr hat.
Verletztengeld kennt — anders als das Krankengeld der GKV — keine Bezugshöchstdauer. Bei schweren Berufskrankheiten oder langwierigen Unfallfolgen kann die Leistung daher über Jahre bezogen werden.
Pflichten des Arbeitgebers — HR-Checkliste
Als HR-Verantwortliche:r trägst du nach einem Arbeitsunfall keine Zahlungspflicht für das Verletztengeld selbst — aber du hast wichtige Meldepflichten und organisatorische Aufgaben:
Checkliste Arbeitgeber-Pflichten nach Arbeitsunfall:
- Unfallanzeige erstatten: Bei Unfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen (§ 193 SGB VII). Todesfälle müssen sofort gemeldet werden.
- Durchgangsarzt (D-Arzt) veranlassen: Bei Verletzungen, die über Erste Hilfe hinausgehen, muss die betroffene Person einen D-Arzt aufsuchen. Der D-Arzt erstellt den Erstbericht für die BG.
- Entgeltbescheinigung ausstellen: Die BG benötigt eine Bescheinigung über das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate als Berechnungsgrundlage für das Verletztengeld.
- Lohnbuchhaltung informieren: Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung stellt der Arbeitgeber die Lohnzahlung ein — die BG übernimmt die Auszahlung direkt an die betroffene Person.
- Dokumentation: Alle Arbeitsunfälle im Betrieb sind im Verbandbuch zu dokumentieren, auch Kleinstverletzungen (§ 24 DGUV Vorschrift 1).
Hinweis: Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitenden erstatten die Unfallanzeige an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) oder die fachlich zuständige BG. Die Zuordnung zur richtigen BG richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Unternehmens.
Steuerliche Behandlung
Verletztengeld ist gemäß § 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Dennoch gilt der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Das Verletztengeld wird zwar nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Für betroffene Mitarbeitende bedeutet das: Wer im selben Jahr neben dem Verletztengeld noch andere Einkünfte erzielt (z. B. aus einem Teil des Jahres mit regulärem Gehalt), kann am Jahresende eine höhere Steuerlast feststellen als ohne Lohnersatzleistung. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall in der Regel Pflicht. HR-Verantwortliche sollten betroffene Personen auf diesen Aspekt hinweisen.
Häufige Fragen zu Verletztengeld
Was ist der Unterschied zwischen Verletztengeld und Krankengeld?
Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und greift ausschließlich bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Krankengeld hingegen ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei allgemeinen, nicht berufsbedingten Erkrankungen. Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Bruttoentgelts (max. 100 Prozent Netto), Krankengeld lediglich 70 Prozent des Bruttoentgelts (max. 90 Prozent Netto). Liegt ein Arbeitsunfall vor, hat Verletztengeld Vorrang vor Krankengeld.
Wie hoch ist Verletztengeld?
Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts (Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate), jedoch maximal 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es gibt eine Höchstgrenze, die sich am versicherten Jahresarbeitsverdienst orientiert und jährlich angepasst wird.
Wann besteht Anspruch auf Verletztengeld?
Anspruch besteht nach einem anerkannten Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII) oder einer anerkannten Berufskrankheit, wenn eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist.
Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?
Verletztengeld hat — anders als Krankengeld — keine zeitliche Höchstbegrenzung. Es wird solange gezahlt, wie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert. Es endet bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, bei Beginn einer Verletztenrente oder einer Rehabilitationsmaßnahme.
Muss Verletztengeld versteuert werden?
Verletztengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG). Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte im selben Jahr. Betroffene Personen sind in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall?
Der Arbeitgeber muss bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige bei der zuständigen BG erstatten (§ 193 SGB VII), einen D-Arzt veranlassen sowie eine Entgeltbescheinigung für die BG ausstellen. Die Zahlung des Verletztengeldes erfolgt direkt durch die BG — nicht durch den Arbeitgeber.
Was passiert nach dem Ende des Verletztengeldes?
Bei wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erfolgt die Rückkehr ins Arbeitsverhältnis, ggf. über eine stufenweise Wiedereingliederung. Besteht eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent (MdE), kann Verletztenrente (§ 56 SGB VII) beantragt werden. Bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ist zudem Übergangsgeld möglich.
Gilt Verletztengeld auch bei Wegeunfällen?
Ja. Wegeunfälle gelten gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII als Arbeitsunfälle und sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Versichert ist der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Umwege aus privaten Gründen können den Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt aufheben — die BG prüft dies im Einzelfall.
Fazit
Verletztengeld sichert Arbeitnehmer:innen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten finanziell ab, sobald die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Die Leistung wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen, beträgt bis zu 80 Prozent des Bruttoentgelts und ist zeitlich nicht begrenzt. Für HR-Verantwortliche ist entscheidend: Unfallanzeigen müssen fristgerecht eingereicht, D-Ärzte veranlasst und Entgeltbescheinigungen korrekt ausgestellt werden. Wer diese Prozesse kennt und strukturiert dokumentiert, schützt das Unternehmen vor Fristversäumnissen und unterstützt betroffene Mitarbeitende professionell.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) — §§ 45–52 (Verletztengeld), § 8 (Arbeitsunfall), § 56 (Verletztenrente). Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) — §§ 3–4. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/
- Einkommensteuergesetz (EStG) — § 3 Nr. 1 (Steuerfreiheit), § 32b (Progressionsvorbehalt). Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- DGUV — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Verletztengeld. 2025. https://www.dguv.de/de/leistungen-praevention/versicherungsleistungen/geldleistungen/verletztengeld/index.jsp
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2025. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2025. https://www.bmas.de/
- DGUV Vorschrift 1 — Grundsätze der Prävention (Verbandbuch, § 24). Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2024.
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