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Überstunden – Definition, Vergütung & Rechtslage

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Überstunden – Definition, Vergütung & Rechtslage

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit hinausgehen. Sie müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, sofern sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden – bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten auf durchschnittlich 8 Stunden.

Definition: Was sind Überstunden?

Überstunden bezeichnen die Arbeitszeit, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Wenn du beispielsweise einen 40-Stunden-Vertrag hast und in einer Woche 45 Stunden arbeitest, hast du 5 Überstunden geleistet.

Wichtig ist die Abgrenzung zur sogenannten Mehrarbeit: Während Überstunden sich auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beziehen, meint Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag. Arbeitest du an einem Tag 9 Stunden, leistest du 1 Stunde Mehrarbeit nach dem ArbZG – unabhängig davon, was in deinem Vertrag steht.

In der Praxis werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Für HR-Verantwortliche ist die Unterscheidung jedoch relevant, da für Mehrarbeit strengere gesetzliche Ausgleichspflichten gelten.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Höchstarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz definiert in §3, dass die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Da der Samstag als Werktag gilt, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Vorübergehend sind bis zu 60 Stunden möglich – allerdings nur mit entsprechendem Ausgleich. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Vergütungsanspruch nach §612 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in §612, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das bedeutet: Überstunden müssen grundsätzlich vergütet werden – entweder durch Auszahlung oder durch Freizeitausgleich.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Arbeitet ein:e Mitarbeiter:in eigenmächtig länger, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß oder dies akzeptiert, besteht kein automatischer Vergütungsanspruch.

Mitbestimmung des Betriebsrats (§87 BetrVG)

Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden. Laut §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Betriebsrat vor der Anordnung von Überstunden zustimmen – auch wenn es nur um einzelne Mitarbeiter:innen geht.

Ohne diese Zustimmung ist die Überstundenanordnung grundsätzlich unwirksam. HR-Verantwortliche sollten daher frühzeitig mit dem Betriebsrat kommunizieren und klare Prozesse für die Überstundenfreigabe etablieren.

Überstunden in der Praxis

Anordnung von Überstunden

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Überstunden zu leisten – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart. Aus dem allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers lässt sich keine einseitige Befugnis zur Anordnung von Überstunden ableiten.

Eine Ausnahme bilden echte Notfälle: unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, technische Havarien oder vergleichbare Situationen, die den Betrieb gefährden. Reine Kapazitätsengpässe oder ein erhöhter Arbeitsanfall gelten nicht als Notfall und rechtfertigen keine Pflicht zur Mehrarbeit.

Bei der Anordnung muss der Arbeitgeber zudem billiges Ermessen wahren und die Interessen der Arbeitnehmer:innen berücksichtigen – etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Vergütung oder Freizeitausgleich

Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach dem, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

Auszahlung: Überstunden werden mit dem regulären Stundenlohn vergütet. Zuschläge (z. B. 25 % für Überstunden, höher für Nacht- oder Wochenendarbeit) sind nur dann zu zahlen, wenn sie vertraglich oder tariflich vereinbart sind.

Freizeitausgleich: Die Überstunden werden durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Wann dieser Ausgleich stattfindet, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber – Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen.

Erkrankt ein:e Mitarbeiter:in während des Überstundenabbaus, werden die Krankheitstage nicht gutgeschrieben. Der Freizeitausgleich ist keine Urlaubszeit – das Risiko trägt der oder die Arbeitnehmer:in.

Überstunden berechnen – mit Formel

Um den Wert einer Überstunde zu berechnen, verwendest du folgende Formel:

Stundenlohn = Bruttogehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33)

Beispiel: Ein:e Mitarbeiter:in verdient 3.000 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche.

  • 3.000 € ÷ (40 × 4,33) = 3.000 € ÷ 173,2 = 17,32 € pro Stunde
  • Bei 10 Überstunden ergibt das: 10 × 17,32 € = 173,20 € brutto

Bei Zuschlägen erhöht sich der Betrag entsprechend. Ein 25-prozentiger Überstundenzuschlag würde im Beispiel zusätzlich 4,33 € pro Stunde bedeuten.

Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zur pauschalen Abgeltung von Überstunden. Dabei gilt: Nicht jede Formulierung ist wirksam.

Unwirksam sind pauschale Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Diese sind zu unbestimmt und benachteiligen Arbeitnehmer:innen unangemessen, da nicht klar ist, wie viele Stunden gemeint sind.

Wirksam sind Klauseln, die eine konkrete Anzahl nennen, z. B. „Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten." Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass bei einer 40-Stunden-Woche bis zu 10 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten werden können (Urteil vom 22.05.2012 – 19 Sa 1720/11).

Als Faustregel gilt: Maximal 10 % der vereinbarten Wochenarbeitszeit können pauschal abgegolten werden. Bei leitenden Angestellten mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ist eine weitergehende pauschale Abgeltung üblich und rechtlich zulässig.

Überstunden: Zahlen und Fakten 2024

Laut der IAB-Arbeitszeitrechnung sind die Überstunden in Deutschland auf einem historischen Tiefstand. Im dritten Quartal 2024 wurden so wenige Überstunden wie nie zuvor geleistet. Arbeitnehmer:innen leisteten durchschnittlich 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden pro Jahr – ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr.

Das Statistische Bundesamt berichtet, dass 2024 knapp 4,4 Millionen Arbeitnehmer:innen Mehrarbeit leisteten – das entspricht etwa 11 % aller Beschäftigten. Männer arbeiteten mit 13 % häufiger über als Frauen (10 %). Besonders verbreitet ist Mehrarbeit in der Finanz- und Versicherungsbranche (17 %) sowie der Energieversorgung (16 %).

Dennoch bleibt das Gesamtvolumen erheblich: Die geleisteten Überstunden entsprechen mehr als 750.000 Vollzeitstellen. 71 % der Betroffenen nutzen ein Arbeitszeitkonto zum Ausgleich, 19 % leisten unbezahlte Überstunden.

Häufige Fragen zu Überstunden

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Eine gesetzliche Obergrenze speziell für Überstunden gibt es nicht. Allerdings begrenzt das Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden. Bei einer 6-Tage-Woche ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden – jedoch nur vorübergehend und mit Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden innerhalb von 6 Monaten. Bei einem 40-Stunden-Vertrag sind dauerhaft also maximal 8 Überstunden pro Woche möglich.

Muss ich Überstunden machen?

Grundsätzlich nicht – eine Pflicht besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In echten Notfällen (unvorhersehbare Ereignisse) kann sich aus der Treuepflicht eine Verpflichtung ergeben. Reine Kapazitätsengpässe oder Auftragsspitzen gelten nicht als Notfall.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Ja, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Die Vergütung kann durch Auszahlung oder Freizeitausgleich erfolgen – je nach vertraglicher Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Regelung gilt der reguläre Stundenlohn gemäß §612 BGB.

Sind „Überstunden mit Gehalt abgegolten"-Klauseln erlaubt?

Pauschale Klauseln ohne konkrete Stundenangabe sind unwirksam. Zulässig sind Formulierungen mit konkreter Anzahl, z. B. „10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten". Als Richtwert gilt: maximal 10 % der vereinbarten Arbeitszeit.

Wann verfallen Überstunden?

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Arbeitsverträge können jedoch kürzere Ausschlussfristen enthalten – diese müssen aber mindestens 3 Monate betragen. Tarifvertragliche Verfallfristen sind zusätzlich zu beachten. Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um Ansprüche nachweisen zu können.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag. Beispiel: Bei einem 40-Stunden-Vertrag und einer 45-Stunden-Woche hast du 5 Überstunden. Arbeitest du an einem Tag 9 Stunden, leistest du 1 Stunde Mehrarbeit nach dem ArbZG.

Hat der Betriebsrat Mitspracherecht bei Überstunden?

Ja, der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch bei Überstunden für einzelne Mitarbeiter:innen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist die Überstundenanordnung unwirksam.

Wie werden Überstunden bei Kündigung behandelt?

Auch bei einer Kündigung besteht das Recht auf Vergütung oder Freizeitausgleich. In der Praxis wird oft der Überstundenabbau durch Freizeit vor Ende der Kündigungsfrist vereinbart. Alternativ erfolgt die Auszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung.

Fazit

Überstunden sind für HR-Verantwortliche ein vielschichtiges Thema: Rechtliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, Vergütungsfragen und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats müssen beachtet werden. Eine klare Dokumentation der Arbeitszeiten schützt beide Seiten – Arbeitgeber:innen vor Compliance-Risiken und Arbeitnehmer:innen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Besonders wichtig: Pauschale Abgeltungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie eine konkrete Stundenanzahl nennen. Die Entwicklung zeigt zudem, dass Überstunden rückläufig sind – ein Trend, der Work-Life-Balance und Mitarbeiterzufriedenheit zugutekommt.

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Quellen

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Überstunden – Definition, Vergütung & Rechtslage

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit hinausgehen. Sie müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, sofern sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden – bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten auf durchschnittlich 8 Stunden.

Definition: Was sind Überstunden?

Überstunden bezeichnen die Arbeitszeit, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Wenn du beispielsweise einen 40-Stunden-Vertrag hast und in einer Woche 45 Stunden arbeitest, hast du 5 Überstunden geleistet.

Wichtig ist die Abgrenzung zur sogenannten Mehrarbeit: Während Überstunden sich auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beziehen, meint Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag. Arbeitest du an einem Tag 9 Stunden, leistest du 1 Stunde Mehrarbeit nach dem ArbZG – unabhängig davon, was in deinem Vertrag steht.

In der Praxis werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Für HR-Verantwortliche ist die Unterscheidung jedoch relevant, da für Mehrarbeit strengere gesetzliche Ausgleichspflichten gelten.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Höchstarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz definiert in §3, dass die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Da der Samstag als Werktag gilt, ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Vorübergehend sind bis zu 60 Stunden möglich – allerdings nur mit entsprechendem Ausgleich. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Vergütungsanspruch nach §612 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in §612, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das bedeutet: Überstunden müssen grundsätzlich vergütet werden – entweder durch Auszahlung oder durch Freizeitausgleich.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Arbeitet ein:e Mitarbeiter:in eigenmächtig länger, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß oder dies akzeptiert, besteht kein automatischer Vergütungsanspruch.

Mitbestimmung des Betriebsrats (§87 BetrVG)

Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden. Laut §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Betriebsrat vor der Anordnung von Überstunden zustimmen – auch wenn es nur um einzelne Mitarbeiter:innen geht.

Ohne diese Zustimmung ist die Überstundenanordnung grundsätzlich unwirksam. HR-Verantwortliche sollten daher frühzeitig mit dem Betriebsrat kommunizieren und klare Prozesse für die Überstundenfreigabe etablieren.

Überstunden in der Praxis

Anordnung von Überstunden

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, Überstunden zu leisten – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart. Aus dem allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers lässt sich keine einseitige Befugnis zur Anordnung von Überstunden ableiten.

Eine Ausnahme bilden echte Notfälle: unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, technische Havarien oder vergleichbare Situationen, die den Betrieb gefährden. Reine Kapazitätsengpässe oder ein erhöhter Arbeitsanfall gelten nicht als Notfall und rechtfertigen keine Pflicht zur Mehrarbeit.

Bei der Anordnung muss der Arbeitgeber zudem billiges Ermessen wahren und die Interessen der Arbeitnehmer:innen berücksichtigen – etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Vergütung oder Freizeitausgleich

Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach dem, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

Auszahlung: Überstunden werden mit dem regulären Stundenlohn vergütet. Zuschläge (z. B. 25 % für Überstunden, höher für Nacht- oder Wochenendarbeit) sind nur dann zu zahlen, wenn sie vertraglich oder tariflich vereinbart sind.

Freizeitausgleich: Die Überstunden werden durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Wann dieser Ausgleich stattfindet, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber – Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen.

Erkrankt ein:e Mitarbeiter:in während des Überstundenabbaus, werden die Krankheitstage nicht gutgeschrieben. Der Freizeitausgleich ist keine Urlaubszeit – das Risiko trägt der oder die Arbeitnehmer:in.

Überstunden berechnen – mit Formel

Um den Wert einer Überstunde zu berechnen, verwendest du folgende Formel:

Stundenlohn = Bruttogehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33)

Beispiel: Ein:e Mitarbeiter:in verdient 3.000 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche.

  • 3.000 € ÷ (40 × 4,33) = 3.000 € ÷ 173,2 = 17,32 € pro Stunde
  • Bei 10 Überstunden ergibt das: 10 × 17,32 € = 173,20 € brutto

Bei Zuschlägen erhöht sich der Betrag entsprechend. Ein 25-prozentiger Überstundenzuschlag würde im Beispiel zusätzlich 4,33 € pro Stunde bedeuten.

Überstundenklauseln im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zur pauschalen Abgeltung von Überstunden. Dabei gilt: Nicht jede Formulierung ist wirksam.

Unwirksam sind pauschale Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Diese sind zu unbestimmt und benachteiligen Arbeitnehmer:innen unangemessen, da nicht klar ist, wie viele Stunden gemeint sind.

Wirksam sind Klauseln, die eine konkrete Anzahl nennen, z. B. „Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten." Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass bei einer 40-Stunden-Woche bis zu 10 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten werden können (Urteil vom 22.05.2012 – 19 Sa 1720/11).

Als Faustregel gilt: Maximal 10 % der vereinbarten Wochenarbeitszeit können pauschal abgegolten werden. Bei leitenden Angestellten mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ist eine weitergehende pauschale Abgeltung üblich und rechtlich zulässig.

Überstunden: Zahlen und Fakten 2024

Laut der IAB-Arbeitszeitrechnung sind die Überstunden in Deutschland auf einem historischen Tiefstand. Im dritten Quartal 2024 wurden so wenige Überstunden wie nie zuvor geleistet. Arbeitnehmer:innen leisteten durchschnittlich 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden pro Jahr – ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr.

Das Statistische Bundesamt berichtet, dass 2024 knapp 4,4 Millionen Arbeitnehmer:innen Mehrarbeit leisteten – das entspricht etwa 11 % aller Beschäftigten. Männer arbeiteten mit 13 % häufiger über als Frauen (10 %). Besonders verbreitet ist Mehrarbeit in der Finanz- und Versicherungsbranche (17 %) sowie der Energieversorgung (16 %).

Dennoch bleibt das Gesamtvolumen erheblich: Die geleisteten Überstunden entsprechen mehr als 750.000 Vollzeitstellen. 71 % der Betroffenen nutzen ein Arbeitszeitkonto zum Ausgleich, 19 % leisten unbezahlte Überstunden.

Häufige Fragen zu Überstunden

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Eine gesetzliche Obergrenze speziell für Überstunden gibt es nicht. Allerdings begrenzt das Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden. Bei einer 6-Tage-Woche ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden – jedoch nur vorübergehend und mit Ausgleich auf durchschnittlich 48 Stunden innerhalb von 6 Monaten. Bei einem 40-Stunden-Vertrag sind dauerhaft also maximal 8 Überstunden pro Woche möglich.

Muss ich Überstunden machen?

Grundsätzlich nicht – eine Pflicht besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In echten Notfällen (unvorhersehbare Ereignisse) kann sich aus der Treuepflicht eine Verpflichtung ergeben. Reine Kapazitätsengpässe oder Auftragsspitzen gelten nicht als Notfall.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Ja, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Die Vergütung kann durch Auszahlung oder Freizeitausgleich erfolgen – je nach vertraglicher Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Regelung gilt der reguläre Stundenlohn gemäß §612 BGB.

Sind „Überstunden mit Gehalt abgegolten"-Klauseln erlaubt?

Pauschale Klauseln ohne konkrete Stundenangabe sind unwirksam. Zulässig sind Formulierungen mit konkreter Anzahl, z. B. „10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten". Als Richtwert gilt: maximal 10 % der vereinbarten Arbeitszeit.

Wann verfallen Überstunden?

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Arbeitsverträge können jedoch kürzere Ausschlussfristen enthalten – diese müssen aber mindestens 3 Monate betragen. Tarifvertragliche Verfallfristen sind zusätzlich zu beachten. Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um Ansprüche nachweisen zu können.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag. Beispiel: Bei einem 40-Stunden-Vertrag und einer 45-Stunden-Woche hast du 5 Überstunden. Arbeitest du an einem Tag 9 Stunden, leistest du 1 Stunde Mehrarbeit nach dem ArbZG.

Hat der Betriebsrat Mitspracherecht bei Überstunden?

Ja, der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch bei Überstunden für einzelne Mitarbeiter:innen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist die Überstundenanordnung unwirksam.

Wie werden Überstunden bei Kündigung behandelt?

Auch bei einer Kündigung besteht das Recht auf Vergütung oder Freizeitausgleich. In der Praxis wird oft der Überstundenabbau durch Freizeit vor Ende der Kündigungsfrist vereinbart. Alternativ erfolgt die Auszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung.

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Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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