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Sonderurlaub – Definition, Ansprüche & Praxis-Tipps

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Sonderurlaub – Definition, Ansprüche & Praxis-Tipps

Sonderurlaub ist eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Anlässen – zum Beispiel bei Hochzeit, Todesfall oder Geburt eines Kindes. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nur eingeschränkt über § 616 BGB, der jedoch in vielen Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen ist. Konkrete Regelungen finden sich häufig in Tarifverträgen (z. B. TVöD § 29) oder durch freiwillige Betriebsvereinbarungen.

Was ist Sonderurlaub?

Sonderurlaub bezeichnet eine vorübergehende Freistellung von der Arbeitspflicht, die aus einem besonderen persönlichen Anlass gewährt wird. Er ist klar vom regulären Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugrenzen: Während der Erholungsurlaub der Erholung dient und auf einem eigenen gesetzlichen Anspruch beruht, ist Sonderurlaub an konkrete Ereignisse geknüpft – wie eine Hochzeit, einen Todesfall in der Familie oder die Geburt eines Kindes.

Sonderurlaub vs. Sonderfreistellung

Die Begriffe Sonderurlaub und Sonderfreistellung werden im Alltag oft synonym verwendet. Rechtlich gibt es keinen wesentlichen Unterschied. Der Begriff Sonderfreistellung betont eher die einseitige Freistellung durch die Arbeitgeber:in, während Sonderurlaub stärker den Antrag durch die Arbeitnehmer:in in den Vordergrund rückt. In der Praxis und in Tarifverträgen findet sich häufiger der Begriff „Arbeitsbefreiung".

Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB

Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Sonderurlaub ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er regelt, dass Arbeitgeber:innen zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, wenn Arbeitnehmer:innen „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Was regelt § 616 BGB genau?

§ 616 BGB greift bei kurzfristigen, persönlichen Verhinderungsgründen – also Ereignissen, die unvorhergesehen eintreten und eine Arbeitsleistung vorübergehend unmöglich machen. Der Gesetzgeber nennt keine konkreten Anlässe oder Tagesanzahlen. Diese Konkretisierung obliegt der Rechtsprechung und tarifvertraglichen Regelungen.

Wichtig: § 616 BGB gilt nur, wenn der Verhinderungsgrund in der Person der Arbeitnehmer:in liegt und sie kein Verschulden trifft. Die Dauer der Freistellung muss „verhältnismäßig nicht erheblich" sein – in der Praxis bedeutet das in der Regel 1 bis einige wenige Tage.

Wann gilt § 616 BGB nicht?

§ 616 BGB ist dispositives Recht – das heißt, er kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. In vielen Unternehmen und Branchen ist genau das der Fall. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, gilt § 616 BGB automatisch.

Besteht kein Schutz durch § 616 BGB und auch keine tarifvertragliche Regelung, haben Arbeitnehmer:innen keinen zwingenden Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Unbezahlter Sonderurlaub ist dann einvernehmlich zu vereinbaren.

Sonderurlaub-Anlässe im Überblick

Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung auf Basis des TVöD § 29 (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Im privaten Sektor können die Regelungen abweichen.

Anlass Übliche Dauer (TVöD) Bezahlt?
Hochzeit / eingetragene Lebenspartnerschaft 1 Tag Ja (TVöD)
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag Ja (TVöD)
Tod von Ehepartner:in / Kind 2 Tage Ja (TVöD)
Tod von Elternteil / Geschwister 1 Tag Ja (TVöD)
Umzug des eigenen Haushalts (aus dienstlichem Anlass) 1 Tag Ja (TVöD)
Schwere Erkrankung eines Kindes (unter 12 J.) bis zu 4 Tage Ja (TVöD)

Hinweis: Im privaten Sektor gelten keine einheitlichen Tagesregelungen. Die konkrete Dauer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einvernehmlicher Absprache.

Hochzeit und eingetragene Lebenspartnerschaft

Bei einer Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird im TVöD ein freier Tag gewährt. In vielen privaten Unternehmen ist es Praxis, 1 bis 3 Tage zu gewähren – ein gesetzlicher Anspruch besteht außerhalb des Tarifvertrags jedoch nicht automatisch.

Geburt oder Adoption eines Kindes

Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes sieht der TVöD einen Arbeitstag Sonderurlaub vor. Zu beachten: Dieser Anspruch gilt für die nicht gebärende Person. Die gebärende Person hat über den Mutterschutz eigene Schutzrechte.

Todesfall und Beerdigung

Im Todesfall nahestehender Angehöriger – insbesondere Ehepartner:in, Kinder, Eltern – besteht nach TVöD ein Anspruch auf 1 bis 2 freie Tage. Auch hier gilt: Außerhalb des öffentlichen Dienstes hängt der Anspruch von vertraglichen Regelungen ab.

Umzug

Ein Umzug des eigenen Haushalts ist nach TVöD nur dann freistellungspflichtig, wenn er aus dienstlichen Gründen erfolgt. Bei privatem Umzug besteht kein gesetzlicher Anspruch – viele Arbeitgeber:innen gewähren jedoch freiwillig 1 Tag.

Bezahlter vs. unbezahlter Sonderurlaub

Sonderurlaub kann bezahlt oder unbezahlt gewährt werden:

Bezahlter Sonderurlaub liegt vor, wenn § 616 BGB greift oder eine tarifvertragliche bzw. vertragliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. Die Arbeitnehmer:in erhält ihren regulären Lohn weiter.

Unbezahlter Sonderurlaub kommt in Betracht, wenn kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch besteht, aber Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sich einvernehmlich auf eine Freistellung einigen. Typische Beispiele: längere Auszeiten für Pflegezeiten, persönliche Projekte oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Für die Pflegezeit gibt es mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) eine eigene gesetzliche Regelung, die von Sonderurlaub zu unterscheiden ist.

Sonderurlaub im Arbeits- und Tarifvertrag

Regelungen im Tarifvertrag (TVöD, TV-L)

Der TVöD § 29 regelt die bezahlte Arbeitsbefreiung im öffentlichen Dienst mit konkreten Anlässen und Tagesanzahlen. Ähnliche Regelungen enthält der TV-L (Tarifvertrag für Landesbeschäftigte). Wer in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeitet, sollte immer zunächst den einschlägigen Tarifvertrag prüfen.

Im privaten Sektor existieren zahlreiche Branchen- und Haustarifverträge, die eigene Regelungen enthalten können – zum Teil großzügiger als der TVöD, zum Teil enger.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Viele Unternehmen regeln Sonderurlaub in einer Betriebsvereinbarung – einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat. Diese bietet Rechtssicherheit für beide Seiten und schafft klare, einheitliche Regeln. Eine Betriebsvereinbarung kann auch dann Ansprüche begründen, wenn der individuelle Arbeitsvertrag oder anwendbare Tarifverträge keine eigenen Regelungen enthalten.

Als HR-Verantwortliche:r lohnt es sich, eine eigene Sonderurlaubs-Policy zu entwickeln und im Unternehmen zu verankern – idealerweise als Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer Mitarbeiter-Richtlinie.

Praktische Hinweise für HR-Verantwortliche

Klare interne Regelungen zum Sonderurlaub vermeiden Konflikte und schaffen Vertrauen. Diese Punkte helfen bei der Umsetzung:

Antragsprozess und Dokumentation

  • Sonderurlaubs-Anträge sollten schriftlich gestellt werden (Datum, Anlass, gewünschter Zeitraum).
  • Arbeitnehmer:innen sollten relevante Nachweise einreichen (z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde).
  • Kurzfristige Ereignisse (z. B. Todesfall) sind so früh wie möglich zu melden.
  • Alle Anträge und Genehmigungen dokumentieren – schützt bei späteren Streitigkeiten.

Sonderurlaub als Employer-Branding-Element

Sonderurlaub ist längst mehr als eine rechtliche Pflicht – er ist Teil eines attraktiven Arbeitgeberprofils. Unternehmen, die großzügige Sonderurlaubs-Regelungen kommunizieren, stärken ihr Employer Branding und erhöhen ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte. Besonders jüngere Arbeitnehmer:innen bewerten Zusatzleistungen und die gelebte Unternehmenskultur als wichtige Entscheidungskriterien bei der Arbeitgeberwahl.

Häufige Fragen zum Sonderurlaub

Was ist Sonderurlaub?

Sonderurlaub ist eine vorübergehende Freistellung von der Arbeit aus einem besonderen persönlichen Anlass – zum Beispiel Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Todesfall in der Familie. Er unterscheidet sich vom regulären Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für Sonderurlaub?

Die zentrale Grundlage ist § 616 BGB. Er verpflichtet Arbeitgeber:innen zur Lohnfortzahlung bei kurzfristiger persönlicher Verhinderung. § 616 BGB kann jedoch durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Im öffentlichen Dienst bietet TVöD § 29 konkrete Regelungen.

Bei welchen Anlässen besteht Anspruch auf Sonderurlaub?

Typische Anlässe sind: Hochzeit, Geburt oder Adoption eines Kindes, Todesfall naher Angehöriger, Umzug und in manchen Fällen schwere Erkrankung eines Kindes. Der konkrete Anspruch hängt vom anwendbaren Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.

Wie viele Tage Sonderurlaub stehen mir zu?

Es gibt keinen einheitlichen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Tagesanzahl. Im öffentlichen Dienst (TVöD § 29) sind zum Beispiel 1 Tag bei Hochzeit und 2 Tage bei Tod des Ehepartners / der Ehepartnerin vorgesehen. Im privaten Sektor gelten individuelle Regelungen.

Muss Sonderurlaub bezahlt werden?

Das hängt davon ab, ob § 616 BGB gilt oder eine tarifvertragliche bzw. vertragliche Regelung eine Lohnfortzahlung vorsieht. Ist das nicht der Fall, kann unbezahlter Sonderurlaub einvernehmlich vereinbart werden.

Kann die Arbeitgeber:in Sonderurlaub ablehnen?

Bei bestehendem gesetzlichem oder tarifvertraglichem Anspruch ist eine Ablehnung rechtlich problematisch. Bei freiwilligem Sonderurlaub ohne vertragliche Grundlage ist die Ablehnung grundsätzlich möglich. Es empfiehlt sich, klare interne Regelungen zu schaffen, um Konflikte zu vermeiden.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderurlaub und Sonderfreistellung?

Beide Begriffe werden oft synonym genutzt. Rechtlich gibt es keinen wesentlichen Unterschied. In Tarifverträgen ist häufiger der Begriff „Arbeitsbefreiung" gebräuchlich.

Wie beantrage ich Sonderurlaub?

Der Antrag sollte schriftlich und möglichst frühzeitig gestellt werden – mit Angabe von Anlass, Datum und gewünschtem Zeitraum. Relevante Belege (z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind beizufügen. Bei kurzfristigen Ereignissen ist die Arbeitgeber:in so früh wie möglich zu informieren.

Fazit

Sonderurlaub ist ein wichtiges Thema für HR-Verantwortliche – rechtlich und kulturell. Die gesetzliche Grundlage über § 616 BGB bietet nur einen Basisschutz, der zudem vertraglich ausgeschlossen werden kann. Konkrete Ansprüche ergeben sich aus Tarifverträgen (insbesondere TVöD § 29) oder betrieblichen Regelungen.

Als HR-Verantwortliche:r solltest du klare, schriftliche Regelungen zum Sonderurlaub im Unternehmen etablieren – als Betriebsvereinbarung oder Unternehmensrichtlinie. Das schafft Rechtssicherheit, vermeidet Konflikte und stärkt das Vertrauen der Belegschaft.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

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  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
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