Der Nachtzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit, die in den Nachtstunden geleistet wird. Laut § 3b EStG sind diese Zuschläge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei: 25 % des Grundlohns für reguläre Nachtarbeit, 40 % für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr. Ob ein Unternehmen einen Nachtzuschlag zahlen muss und in welcher Höhe, hängt vom anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab – das Gesetz selbst verpflichtet lediglich zur Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG.
Was ist ein Nachtzuschlag?
Ein Nachtzuschlag ist ein finanzieller Aufschlag auf den regulären Stundenlohn, der Arbeitnehmer:innen für Arbeit während der Nachtzeit entschädigt. Er hat zwei Funktionen: Er soll die gesundheitliche Mehrbelastung durch Nachtarbeit ausgleichen und dient als steuerliches Instrument zur Förderung der Schichtarbeit in systemrelevanten Branchen.
Nachtarbeit kommt vor allem in der Pflege, Logistik, Produktion, im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Sicherheitsbereich vor. Für HR-Verantwortliche in diesen Bereichen ist der korrekte Umgang mit Nachtzuschlägen – sowohl lohnsteuerrechtlich als auch arbeitsrechtlich – eine tägliche Praxisanforderung.
Abgrenzung: Nachtarbeit (der Tatbestand) und Nachtarbeitszuschlag (die Vergütungsfolge) sind zwei verschiedene Dinge. Die Nachtarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen in der gesetzlich definierten Nachtzeit arbeiten. Der Zuschlag ist die finanzielle oder zeitliche Gegenleistung dafür.
Rechtliche Grundlagen
§ 6 Abs. 5 ArbZG – Die Ausgleichspflicht
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, Nachtarbeit auszugleichen. Laut § 6 Abs. 5 ArbZG haben Arbeitnehmer:innen, die Nachtarbeit leisten, Anspruch auf entweder angemessene Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen für diese Arbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Beide Varianten sind gleichwertig; der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann wählen, welche Form des Ausgleichs gewährt wird – sofern kein Tarifvertrag eine bestimmte Form vorschreibt.
Was "angemessen" bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert: Bei fehlender tarifvertraglicher Regelung gilt in der Regel ein Zuschlag von 25 % als angemessen (BAG, Az. 9 AZR 507/19, 2021).
§ 3b EStG – Die Steuerfreiheit
§ 3b des Einkommensteuergesetzes regelt, unter welchen Bedingungen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei sind. Wichtig: Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Die steuerfreien Nachtzuschläge gelten für Arbeit in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr (§ 3b EStG). Diese Definition weicht leicht von der arbeitsrechtlichen Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG ab, die 23:00 bis 06:00 Uhr umfasst.
Wann beginnt die Nachtzeit? – Zwei Definitionen im Vergleich
GesetzNachtzeitZweck§ 2 Abs. 3 ArbZG23:00 – 06:00 UhrArbeitsrechtlicher Schutz§ 3b EStG20:00 – 06:00 UhrSteuerfreiheit des Zuschlags
Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Arbeit ab 20:00 Uhr kann bereits steuerfrei bezuschlagt werden, auch wenn sie arbeitsrechtlich noch nicht als Nachtarbeit gilt.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Steuerfreie Zuschlagssätze nach § 3b EStG
Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde. Liegt der Stundenlohn darüber, wird der steuerfreie Anteil trotzdem nur auf Basis von 50 € berechnet.
Berechnungsbeispiel
Eine Pflegefachkraft verdient 18 € brutto pro Stunde. Sie arbeitet von 22:00 bis 02:00 Uhr.
- Grundlohn pro Stunde: 18 €
- Nachtzuschlag 22:00–24:00 Uhr (25 %): 18 € × 0,25 = 4,50 € steuerfrei pro Stunde
- Nachtzuschlag 00:00–02:00 Uhr (40 %): 18 € × 0,40 = 7,20 € steuerfrei pro Stunde
- Stundenlohn liegt unter 50 € → volle Steuerfreiheit greift
Der Nachtzuschlag erhöht also die Nettovergütung spürbar, ohne zusätzliche Lohnsteuerlast zu erzeugen.
Steuerfrei und sozialversicherungspflichtig – was gilt?
Ein häufiges Missverständnis in der Lohnabrechnung: Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind nicht dasselbe.
Nachtzuschläge sind laut § 3b EStG steuerfrei, wenn die oben genannten Grenzen eingehalten werden. Sie sind jedoch grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Auf den Zuschlag werden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Eine Ausnahme bildet § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Zuschläge sind nur dann auch sozialversicherungsfrei, wenn sie lohnsteuerfrei sind und zugleich auf einem tatsächlichen Grundlohn basieren. In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen Lohnbuchhaltung oder einem Steuerberatungsbüro, da die Abgrenzung im Einzelfall komplex sein kann.
Tarifvertrag und keine Tarifbindung
Mit Tarifvertrag
Gilt für ein Unternehmen ein Tarifvertrag, regelt dieser üblicherweise Höhe und Bedingungen des Nachtzuschlags verbindlich. Beispiele:
- TVöD (öffentlicher Dienst): Nachtzuschlag von 1,28 € pro Stunde (Grundbetrag, Stand 2024), zusätzlich Schichtzulagen je nach Dienstart
- Tarifvertrag Pflege: Branchen- und tarifspezifische Sätze, oft 20–35 %
- Einzelhandel (HDE-Tarif): Abweichende Regelungen je nach Bundesland
Das Günstigkeitsprinzip gilt: Ist die tarifliche Regelung für Arbeitnehmer:innen günstiger als die gesetzliche Mindestanforderung, hat der Tarifvertrag Vorrang.
Ohne Tarifvertrag
Ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung greift die gesetzliche Pflicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Als "angemessen" gilt nach BAG-Rechtsprechung in der Regel ein Zuschlag von 25 % – das ist allerdings kein fixer gesetzlicher Mindestsatz, sondern ein Orientierungswert aus der Rechtsprechung.
HR-Verantwortliche in nicht-tarifgebundenen Unternehmen sollten Nachtzuschläge im Arbeitsvertrag oder einer internen Betriebsvereinbarung klar regeln, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Praktische Hinweise für HR-Verantwortliche
Dokumentationspflichten
Eine korrekte Dokumentation der Nachtarbeitsstunden ist Pflicht – sowohl für die Lohnabrechnung als auch für mögliche Betriebsprüfungen. Folgende Informationen müssen festgehalten werden:
- Beginn und Ende der Nachtarbeitsschicht (inkl. Pausen)
- Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden
- Zuschlagsgrundlage (Grundlohn, Prozentsatz, steuerrechtlicher Zeitraum)
Alle Lohnunterlagen müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abgabenordnung).
Korrekte Ausweisung in der Lohnabrechnung
In der Lohnabrechnung muss der steuerfreie Nachtzuschlag separat ausgewiesen werden. Eine pauschale Einrechnung in den Stundenlohn ist steuerrechtlich nicht zulässig. Folgende Angaben gehören auf die Abrechnung:
- Grundlohn pro Stunde
- Anzahl der Nachtarbeitsstunden pro Zeitraum (20–24 Uhr, 0–4 Uhr, 4–6 Uhr)
- Jeweiliger Zuschlagsprozentsatz
- Steuerfreier Betrag gesamt
Ergänzend lohnt es sich, als HR-Verantwortliche:r Nachtzuschläge auch in der Stellenausschreibung und im Onboarding transparent zu kommunizieren – nicht zuletzt als Teil eines attraktiven Employer Brandings.
Häufige Fragen zum Nachtzuschlag
Ab wann gilt Nachtarbeit in Deutschland?
Arbeitsrechtlich (§ 2 Abs. 3 ArbZG) beginnt die Nachtzeit um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Wer regelmäßig mindestens 3 Stunden in dieser Zeit arbeitet, gilt als Nachtarbeitnehmer:in. Steuerrechtlich (§ 3b EStG) ist die relevante Zeitspanne weiter gefasst: 20:00 bis 06:00 Uhr. Zuschläge für Arbeit ab 20:00 Uhr können also bereits steuerfrei sein.
Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?
Der steuerfreie Anteil beträgt maximal 25 % des Grundlohns für Arbeit von 20:00 bis 24:00 Uhr sowie von 04:00 bis 06:00 Uhr. Für die Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr sind bis zu 40 % steuerfrei. Die Berechnungsbasis ist auf einen Grundlohn von maximal 50 € pro Stunde begrenzt.
Muss ich als Arbeitgeber:in einen Nachtzuschlag zahlen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Prozenthöhe vor. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet jedoch dazu, Nachtarbeit entweder durch Freizeitausgleich oder durch einen angemessenen Zuschlag zu kompensieren. Laut BAG-Rechtsprechung gilt 25 % als Orientierungswert für "angemessen". Tarifverträge können höhere Sätze vorschreiben.
Ist der Nachtzuschlag immer steuerfrei?
Nein – nur wenn die Grenzen des § 3b EStG eingehalten werden: richtiger Zeitraum (20–6 Uhr), korrekter Prozentsatz (max. 25 % bzw. 40 %) und Grundlohn max. 50 €/Stunde als Berechnungsbasis. Übersteigt der Zuschlag diese Grenzen, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Gilt Nachtzuschlag auch für Minijobber:innen?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Ausgleich für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG. Der steuerfreie Nachtzuschlag kann gewährt werden, solange die Grenzen des § 3b EStG eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Minijob-Verdienstgrenze (538 € pro Monat) eigenständig gilt und nicht durch Zuschläge dauerhaft überschritten werden darf, ohne den Minijob-Status zu gefährden.
Wie berechne ich den Nachtzuschlag – ein Beispiel?
Grundlohn: 15 €/Stunde. Arbeit von 21:00 bis 23:00 Uhr (2 Stunden, Zeitraum 20–24 Uhr).
- Zuschlag: 15 € × 25 % = 3,75 € pro Stunde
- Für 2 Stunden: 7,50 € steuerfrei
Diese 7,50 € erhöhen den Nettolohn, ohne Lohnsteuer auszulösen – aber Sozialversicherungsbeiträge können anfallen.
Was gilt bei einem Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag kann höhere Zuschläge vorschreiben als das Gesetz verlangt. Das Günstigkeitsprinzip gilt: Die für Arbeitnehmer:innen vorteilhaftere Regelung hat Vorrang. Bei tarifgebundenen Unternehmen sind die Branchentarife (z.B. TVöD, Pflegetarifvertrag, Einzelhandelstarif) die maßgebliche Grundlage. Arbeitgeber:innen sollten die für sie geltenden Tarifverträge kennen und regelmäßig auf Aktualisierungen prüfen.
Wie dokumentiere ich Nachtarbeit für die Lohnabrechnung?
Aufzuzeichnen sind: genaue Uhrzeiten (Beginn, Ende, Pausen), Anzahl der Stunden pro Nachtarbeitszeitraum sowie der jeweilige Zuschlagsbetrag. Der steuerfreie Anteil muss in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Lohnunterlagen sind gemäß § 147 AO mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
Fazit
Der Nachtzuschlag ist ein wichtiger Vergütungsbestandteil in allen Branchen mit Nachtarbeit. Arbeitsrechtlich verpflichtet § 6 Abs. 5 ArbZG zur Gewährung eines angemessenen Ausgleichs – sei es als Freizeit oder als finanzieller Zuschlag. Steuerrechtlich ermöglicht § 3b EStG die Auszahlung des Zuschlags bis zu einer bestimmten Höhe ohne Lohnsteuerlast.
Für HR-Verantwortliche sind drei Punkte entscheidend: korrekte Dokumentation der Nachtarbeitsstunden, rechtssichere Ausweisung in der Lohnabrechnung und eine klare vertragliche Regelung – insbesondere in nicht-tarifgebundenen Unternehmen. Bei Unklarheiten zur steuerlichen Behandlung empfiehlt sich die Beratung durch eine:n Steuerberater:in oder Fachanwält:in für Arbeitsrecht.
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Quellen
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bundesministerium der Finanzen, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 2 Abs. 3 ArbZG – Begriffsbestimmung Nachtarbeit. Arbeitszeitgesetz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html
- § 6 Abs. 5 ArbZG – Ausgleich für Nachtarbeit. Arbeitszeitgesetz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html
- § 1 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung. Bundesministerium für Gesundheit, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021 – Az. 9 AZR 507/19 (Angemessener Nachtarbeitszuschlag). https://www.bundesarbeitsgericht.de
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