Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer:innen weniger arbeiten als vertraglich vereinbart – sie können nur bei bestehendem Arbeitszeitkonto verbucht werden. Verursacht der Arbeitgeber die Minusstunden (z. B. durch Auftragsmangel), befindet er sich im Annahmeverzug und trägt das wirtschaftliche Risiko: Er muss den vollen Lohn zahlen und darf keine Nacharbeit verlangen (§ 615 BGB). Selbst verschuldete Minusstunden müssen hingegen nachgearbeitet oder verrechnet werden.
Definition: Was sind Minusstunden?
Minusstunden bezeichnen die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit – wenn diese niedriger ausfällt. Sie sind das Gegenteil von Überstunden. Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1287/15) liegen Minusstunden vor, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit unterschreitet.
Wichtig: Minusstunden können nur entstehen, wenn ein Arbeitszeitkonto existiert. Das Arbeitszeitkonto ist ein Dokumentationsinstrument, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden. Ohne ein solches Konto gibt es keine "echten" Minusstunden im rechtlichen Sinne – stattdessen liegt bei Nichtarbeit eine Verletzung der Arbeitspflicht vor.
Abgrenzung: Minusstunden vs. Fehlzeiten
Minusstunden sind nicht mit Fehlzeiten gleichzusetzen. Fehlzeiten umfassen alle Abwesenheiten vom Arbeitsplatz (Krankheit, Urlaub, Feiertage). Minusstunden entstehen nur dann, wenn Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit hatten zu arbeiten, dies aber nicht getan haben – und ein Arbeitszeitkonto diese Differenz erfasst.
Rechtliche Grundlagen
§ 615 BGB: Annahmeverzug und Betriebsrisiko
Die zentrale Rechtsgrundlage für Minusstunden ist § 615 BGB. Dieser regelt den sogenannten Annahmeverzug:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."
Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann (z. B. weil keine Aufträge vorliegen), muss er trotzdem den vollen Lohn zahlen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diese Stunden später nachzuarbeiten. Das wirtschaftliche Risiko für Auftragsflauten trägt allein der Arbeitgeber – das nennt man Betriebsrisiko.
Betriebsrats-Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)
Bei der Einführung von Arbeitszeitkonten und Regelungen zu Minusstunden hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber darf Minusstunden nicht einseitig anordnen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Eine Betriebsvereinbarung sollte klar regeln, wann und wie Minusstunden entstehen und ausgeglichen werden können.
Vertragliche Regelungen
Minusstunden setzen eine ausdrückliche Vereinbarung voraus – im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung sollte folgende Punkte klären:
- Maximale Anzahl zulässiger Minusstunden (z. B. "höchstzulässige Zeitschuld: minus 20 Stunden")
- Ausgleichszeitraum (z. B. "Ausgleich innerhalb von 6 Monaten")
- Regelungen zur Verrechnung bei Kündigung
- Konsequenzen bei Überschreitung der Grenze
Wann entstehen Minusstunden?
Durch Arbeitnehmer:in verschuldet
Minusstunden entstehen rechtswirksam, wenn Arbeitnehmer:innen selbst dafür verantwortlich sind:
- Zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz
- Früheres Verlassen ohne Genehmigung
- Überzogene Pausen
- Private Erledigungen während der Arbeitszeit
- Eigenmächtiges Fernbleiben
In diesen Fällen müssen die Minusstunden nachgearbeitet werden. Bei wiederholten Verstößen droht eine Abmahnung oder – in schwerwiegenden Fällen – eine Kündigung.
Durch Arbeitgeber verursacht
Wenn der Arbeitgeber die Minusstunden verursacht, befindet er sich im Annahmeverzug. Typische Situationen:
- Auftragsmangel oder Produktionsausfälle
- Der Arbeitgeber schickt Beschäftigte früher nach Hause
- Fehlende Arbeitsmittel oder Materialien
- Betriebsstörungen
In diesen Fällen gilt: Der Arbeitnehmer muss die Minusstunden nicht nacharbeiten. Das Arbeitszeitkonto darf nicht mit Minusstunden belastet werden. Das Gehalt muss vollständig gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach bestätigt (BAG Az. 5 AZR 681/09, BAG Az. 5 AZR 277/23).
Minusstunden in Sonderfällen
Bei Krankheit
Bei Krankheit dürfen keine Minusstunden entstehen. Wer sich ordnungsgemäß krankmeldet und eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Krankheitstage müssen im Arbeitszeitkonto wie normale Arbeitstage behandelt werden – also mit der üblichen Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben werden.
An Feiertagen
Gesetzliche Feiertage dürfen nicht zu Minusstunden führen. Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, wird dieser wie ein regulärer Arbeitstag gewertet. Bei einer 40-Stunden-Woche und 5 Arbeitstagen werden also 8 Stunden gutgeschrieben. Der Lohnanspruch bleibt vollständig bestehen.
Bei Kündigung
Was mit Minusstunden bei Kündigung passiert, hängt von der vertraglichen Regelung ab:
- Nacharbeit während der Kündigungsfrist: Minusstunden können durch Mehrarbeit ausgeglichen werden.
- Verrechnung mit Resturlaub: In manchen Fällen werden Minusstunden mit nicht genommenem Urlaub verrechnet.
- Gehaltsabzug: Ist ein Ausgleich nicht mehr möglich (z. B. bei Freistellung), können selbst verschuldete Minusstunden vom letzten Gehalt abgezogen werden.
Wichtig: Minusstunden, die durch den Arbeitgeber verursacht wurden (Annahmeverzug), dürfen nicht vom Gehalt abgezogen werden.
In der Zeitarbeit
Auch in der Zeitarbeit trägt der Verleiher das Beschäftigungsrisiko. § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellt klar: Kann die Zeitarbeitsfirma den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen, darf sie keine Minusstunden verbuchen. Das Gehalt muss vollständig gezahlt werden. Einsatzfreie Zeiten sind kein Verschulden des Arbeitnehmers.
Arbeitszeitkonto und Minusstunden
Kurzzeitkonto vs. Langzeitkonto
Es gibt zwei Arten von Arbeitszeitkonten:
Kurzzeitkonto (Gleitzeitkonto): Der Ausgleichszeitraum beträgt meist ein Jahr. Plus- und Minusstunden müssen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Dieses Modell eignet sich für flexible Arbeitszeiten im Tagesgeschäft.
Langzeitkonto (Lebensarbeitszeitkonto): Stunden werden über Jahre angespart, z. B. für einen vorzeitigen Ruhestand oder ein Sabbatical. Hier spielen Minusstunden eine untergeordnete Rolle.
Ausgleichszeitraum und Verrechnung
Der Ausgleichszeitraum bestimmt, wie lange Beschäftigte Zeit haben, Minusstunden auszugleichen. Ist am Ende des Zeitraums noch ein Minus vorhanden und hat der Arbeitnehmer es selbst verschuldet, kann der Arbeitgeber das Gehalt entsprechend kürzen.
Bei der Verrechnung gilt: Überstunden können mit Minusstunden verrechnet werden, solange das Arbeitszeitkonto dies vorsieht. Eine automatische Verrechnung über das Kalenderjahr hinaus ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig – hier hat das Bundesarbeitsgericht 2024 die Arbeitnehmerrechte gestärkt (BAG Az. 5 AZR 277/23).
Häufige Fragen zu Minusstunden
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Nein, der Arbeitgeber darf keine Minusstunden anordnen, wenn es an Arbeit mangelt. In diesem Fall befindet er sich im Annahmeverzug nach § 615 BGB und trägt das Betriebsrisiko. Er muss das volle Gehalt zahlen und darf keine Nacharbeit verlangen. Minusstunden können nur verbucht werden, wenn eine klare vertragliche Regelung existiert und der Arbeitnehmer selbst für das Minus verantwortlich ist.
Muss ich Minusstunden nacharbeiten?
Das hängt davon ab, wer die Minusstunden verursacht hat. Hast du sie selbst verschuldet (z. B. durch früheres Gehen), musst du sie in der Regel nacharbeiten. Hat der Arbeitgeber sie verursacht (Annahmeverzug), besteht keine Nacharbeitspflicht. Die genauen Regelungen sollten im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.
Entstehen Minusstunden bei Krankheit?
Nein. Bei ordnungsgemäßer Krankmeldung und ärztlichem Attest dürfen keine Minusstunden verbucht werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt Arbeitnehmer:innen. Krankheitstage werden auf dem Arbeitszeitkonto so behandelt, als hättest du normal gearbeitet.
Entstehen Minusstunden an Feiertagen?
Nein. Gesetzliche Feiertage dürfen nicht zu Minusstunden führen. Der Feiertag muss wie ein normaler Arbeitstag gewertet werden. Bei einer 8-Stunden-Soll-Arbeitszeit werden also 8 Stunden gutgeschrieben.
Was passiert mit Minusstunden bei Kündigung?
Das regelt der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung. Selbst verschuldete Minusstunden können während der Kündigungsfrist nachgearbeitet oder vom letzten Gehalt abgezogen werden. Minusstunden, die durch den Arbeitgeber verursacht wurden, dürfen nicht verrechnet werden.
Wie viele Minusstunden sind zulässig?
Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze. Die zulässige Anzahl wird im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Eine typische Regelung lautet z. B.: "Die höchstzulässige Zeitschuld beträgt minus 20 Stunden."
Können Minusstunden vom Gehalt abgezogen werden?
Nur selbst verschuldete Minusstunden dürfen nach Ende des Ausgleichszeitraums vom Gehalt abgezogen werden – und nur, wenn dies vertraglich geregelt ist. Bei Minusstunden durch Annahmeverzug des Arbeitgebers ist ein Gehaltsabzug unzulässig.
Was ist Annahmeverzug?
Annahmeverzug bedeutet: Der Arbeitgeber kann oder will die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen. In diesem Fall muss er trotzdem den vollen Lohn zahlen. Der Arbeitnehmer muss die nicht geleisteten Stunden nicht nachholen (§ 615 BGB).
Fazit
Minusstunden sind ein häufiges Streitthema zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die wichtigsten Punkte für HR-Verantwortliche:
- Minusstunden setzen ein Arbeitszeitkonto und eine klare vertragliche Regelung voraus.
- Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko – verursacht er die Minusstunden, dürfen sie nicht verbucht werden.
- Bei Krankheit und Feiertagen dürfen keine Minusstunden entstehen.
- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitregelungen.
- Nur selbst verschuldete Minusstunden können nachgearbeitet oder verrechnet werden.
Eine transparente Dokumentation und klare Vereinbarungen beugen Konflikten vor und schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.
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Quellen
- § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Mitbestimmungsrechte. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- § 11 Abs. 4 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__11.html
- BAG Az. 5 AZR 277/23 – Arbeitszeitkonto und Minusstunden. Bundesarbeitsgericht, 2024.
- BAG Az. 5 AZR 681/09 – Grundsätze zur Belastung von Arbeitszeitkonten. Bundesarbeitsgericht, 2011.
- LAG Hessen Az. 9 Sa 1287/15 – Definition von Minusstunden. Landesarbeitsgericht Hessen, 2016.
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