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Mindestlohn 2026 – Definition, Ausnahmen & Praxis-Tipps für HR

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Mindestlohn 2026 – Definition, Ausnahmen & Praxis-Tipps für HR

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Er gilt für nahezu alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland, mit wenigen Ausnahmen wie Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikant:innen und Auszubildende. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn einzuhalten und in bestimmten Branchen Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Definition: Was ist der Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die Arbeitgeber in Deutschland für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens zahlen müssen. Er wurde mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 1. Januar 2015 eingeführt und gilt flächendeckend für alle Branchen.

Der Mindestlohn ist unabdingbar – das bedeutet, Arbeitnehmer:innen können nicht wirksam auf ihn verzichten, auch nicht freiwillig. Jede Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist unwirksam. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont: Diese Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn unterscheidet sich von Branchenmindestlöhnen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen (z.B. Bau, Pflege, Gebäudereinigung) durch Tarifverträge festgelegt werden und oft höher liegen als der gesetzliche Mindestlohn.

Aktuelle Höhe: Mindestlohn 2026 und 2027

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 beschlossen, den Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben:

Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht der Mindestlohn 2026 einem Bruttomonatslohn von etwa 2.410 Euro. Laut Statistischem Bundesamt profitieren von der Erhöhung deutschlandweit bis zu 6,6 Millionen Beschäftigungsverhältnisse – rund 17 Prozent aller Jobs.

Entwicklung des Mindestlohns seit 2015

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn kontinuierlich angehoben:

  • 2015: 8,50 €
  • 2017: 8,84 €
  • 2019: 9,19 €
  • 2020: 9,35 €
  • 2022: 12,00 € (Sonderanhebung)
  • 2024: 12,41 €
  • 2025: 12,82 €
  • 2026: 13,90 €

Die deutliche Anhebung 2022 auf 12,00 Euro war eine politische Entscheidung der Bundesregierung. Seitdem folgt die Anpassung wieder dem regulären Verfahren durch die Mindestlohnkommission.

Auswirkungen auf Minijobs

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat.

Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Minijobber:innen maximal 43,4 Stunden pro Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten. Arbeitgeber müssen bei jeder Mindestlohnerhöhung prüfen, ob die vereinbarte Stundenzahl noch zur Verdienstgrenze passt.

Rechtliche Grundlagen: Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) bildet die rechtliche Basis für den allgemeinen Mindestlohn in Deutschland. Es regelt:

  • Die Anspruchsberechtigung (§ 1 MiLoG)
  • Die Unabdingbarkeit des Mindestlohns (§ 3 MiLoG)
  • Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 22 MiLoG)

Zur Zahlung des Mindestlohns sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmer:innen in Deutschland beschäftigen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das alle zwei Jahre Vorschläge zur Anpassung des Mindestlohns erarbeitet. Sie besteht aus:

  • Je drei stimmberechtigten Vertreter:innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
  • Einem:einer Vorsitzenden
  • Zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft (ohne Stimmrecht)

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes sowie seit 2025 auch den Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten – eine Empfehlung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie.

Unabdingbarkeit und Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, sondern auch für:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlten Urlaub
  • Feiertage
  • Bereitschaftszeiten

Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam. Auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, haben keine Gültigkeit.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz sieht in § 22 MiLoG mehrere Personengruppen vor, die keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Minderjährige ohne Berufsausbildung

Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen. Diese Regelung soll verhindern, dass junge Menschen den Einstieg in eine Ausbildung zugunsten einer Erwerbstätigkeit vernachlässigen.

Praktikant:innen (§ 22 MiLoG)

Grundsätzlich gelten Praktikant:innen als Arbeitnehmer:innen im Sinne des MiLoG und haben Anspruch auf Mindestlohn. Es gibt jedoch vier Ausnahmen:

  1. Pflichtpraktika: Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmung verpflichtend sind
  2. Orientierungspraktika: Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium
  3. Ausbildungsbegleitende Praktika: Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung (sofern nicht zuvor ein solches Praktikum beim selben Arbeitgeber absolviert wurde)
  4. Einstiegsqualifizierung: Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III

Wichtig: Wird ein freiwilliges Praktikum über drei Monate hinaus verlängert, besteht Mindestlohnanspruch rückwirkend ab dem ersten Tag.

Auszubildende

Auszubildende fallen nicht unter das MiLoG, sondern unter die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Für sie gilt eine eigene Mindestvergütung.

Langzeitarbeitslose

Für Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III gilt die Mindestlohnpflicht in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung nicht. Diese Regelung soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern.

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Pflicht gilt für:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) im gewerblichen Bereich
  • Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (z.B. Bau, Gastronomie, Fleischwirtschaft)

Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen. Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Form – sowohl digitale als auch handschriftliche Aufzeichnungen sind zulässig.

Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Die Kontrolle obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen:

  • Nachzahlungspflicht für nicht gezahlten Mindestlohn
  • Bußgelder
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Reputationsschäden

Auch die Nichterfüllung von Dokumentationspflichten kann mit Bußgeldern belegt werden.

Häufige Fragen zum Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht einer Steigerung von 8,42 Prozent gegenüber 2025 (12,82 Euro). Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein Bruttomonatslohn von etwa 2.410 Euro.

Wann wird der Mindestlohn erhöht?

Die nächste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Mindestlohnkommission schlägt alle zwei Jahre eine Anpassung vor, die sich am Tarifindex und dem 60-Prozent-Medianlohn-Referenzwert orientiert.

Gilt der Mindestlohn für Praktikant:innen?

Grundsätzlich ja. Praktikant:innen gelten nach § 22 MiLoG als Arbeitnehmer:innen. Ausnahmen bestehen für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika (bis drei Monate) und ausbildungsbegleitende Praktika (bis drei Monate). Bei Überschreitung der Drei-Monats-Grenze gilt der Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Tag.

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Vom Mindestlohn ausgenommen sind: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktikant:innen (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 MiLoG), Auszubildende (BBiG gilt), Langzeitarbeitslose (erste sechs Monate) sowie Ehrenamtliche.

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Minijobs aus?

Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt seit 2026 bei 603 Euro pro Monat. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Minijobber:innen maximal 43,4 Stunden monatlich arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten.

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung. Diese Pflicht gilt für Minijobs und bestimmte Branchen. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Was passiert bei Mindestlohn-Verstößen?

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen Nachzahlungspflichten, möglicher Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Gilt der Mindestlohn auch in der Probezeit?

Ja, uneingeschränkt. Die Probezeit ist keine Ausnahme vom Mindestlohn. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen besteht voller Mindestlohnanspruch ab dem ersten Arbeitstag.

Fazit

Der gesetzliche Mindestlohn ist für HR-Verantwortliche ein zentrales Thema der Compliance. Mit 13,90 Euro pro Stunde (2026) und der geplanten Erhöhung auf 14,60 Euro (2027) steigt die Lohnuntergrenze weiter an. Besonders bei Praktikant:innen, Minijobs und der Dokumentation von Arbeitszeiten ist Sorgfalt geboten, um Verstöße und Bußgelder zu vermeiden.

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Mindestlohn 2026 – Definition, Ausnahmen & Praxis-Tipps für HR

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Er gilt für nahezu alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland, mit wenigen Ausnahmen wie Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikant:innen und Auszubildende. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn einzuhalten und in bestimmten Branchen Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Definition: Was ist der Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die Arbeitgeber in Deutschland für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens zahlen müssen. Er wurde mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 1. Januar 2015 eingeführt und gilt flächendeckend für alle Branchen.

Der Mindestlohn ist unabdingbar – das bedeutet, Arbeitnehmer:innen können nicht wirksam auf ihn verzichten, auch nicht freiwillig. Jede Vereinbarung, die den Mindestlohn unterschreitet, ist unwirksam. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont: Diese Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn unterscheidet sich von Branchenmindestlöhnen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen (z.B. Bau, Pflege, Gebäudereinigung) durch Tarifverträge festgelegt werden und oft höher liegen als der gesetzliche Mindestlohn.

Aktuelle Höhe: Mindestlohn 2026 und 2027

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 beschlossen, den Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben:

Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht der Mindestlohn 2026 einem Bruttomonatslohn von etwa 2.410 Euro. Laut Statistischem Bundesamt profitieren von der Erhöhung deutschlandweit bis zu 6,6 Millionen Beschäftigungsverhältnisse – rund 17 Prozent aller Jobs.

Entwicklung des Mindestlohns seit 2015

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn kontinuierlich angehoben:

  • 2015: 8,50 €
  • 2017: 8,84 €
  • 2019: 9,19 €
  • 2020: 9,35 €
  • 2022: 12,00 € (Sonderanhebung)
  • 2024: 12,41 €
  • 2025: 12,82 €
  • 2026: 13,90 €

Die deutliche Anhebung 2022 auf 12,00 Euro war eine politische Entscheidung der Bundesregierung. Seitdem folgt die Anpassung wieder dem regulären Verfahren durch die Mindestlohnkommission.

Auswirkungen auf Minijobs

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat.

Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Minijobber:innen maximal 43,4 Stunden pro Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten. Arbeitgeber müssen bei jeder Mindestlohnerhöhung prüfen, ob die vereinbarte Stundenzahl noch zur Verdienstgrenze passt.

Rechtliche Grundlagen: Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) bildet die rechtliche Basis für den allgemeinen Mindestlohn in Deutschland. Es regelt:

  • Die Anspruchsberechtigung (§ 1 MiLoG)
  • Die Unabdingbarkeit des Mindestlohns (§ 3 MiLoG)
  • Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 22 MiLoG)

Zur Zahlung des Mindestlohns sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmer:innen in Deutschland beschäftigen – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das alle zwei Jahre Vorschläge zur Anpassung des Mindestlohns erarbeitet. Sie besteht aus:

  • Je drei stimmberechtigten Vertreter:innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
  • Einem:einer Vorsitzenden
  • Zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft (ohne Stimmrecht)

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes sowie seit 2025 auch den Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aller Vollzeitbeschäftigten – eine Empfehlung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie.

Unabdingbarkeit und Geltungsbereich

Der Mindestlohn gilt nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, sondern auch für:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlten Urlaub
  • Feiertage
  • Bereitschaftszeiten

Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam. Auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, haben keine Gültigkeit.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz sieht in § 22 MiLoG mehrere Personengruppen vor, die keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Minderjährige ohne Berufsausbildung

Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen. Diese Regelung soll verhindern, dass junge Menschen den Einstieg in eine Ausbildung zugunsten einer Erwerbstätigkeit vernachlässigen.

Praktikant:innen (§ 22 MiLoG)

Grundsätzlich gelten Praktikant:innen als Arbeitnehmer:innen im Sinne des MiLoG und haben Anspruch auf Mindestlohn. Es gibt jedoch vier Ausnahmen:

  1. Pflichtpraktika: Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmung verpflichtend sind
  2. Orientierungspraktika: Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium
  3. Ausbildungsbegleitende Praktika: Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung (sofern nicht zuvor ein solches Praktikum beim selben Arbeitgeber absolviert wurde)
  4. Einstiegsqualifizierung: Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III

Wichtig: Wird ein freiwilliges Praktikum über drei Monate hinaus verlängert, besteht Mindestlohnanspruch rückwirkend ab dem ersten Tag.

Auszubildende

Auszubildende fallen nicht unter das MiLoG, sondern unter die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Für sie gilt eine eigene Mindestvergütung.

Langzeitarbeitslose

Für Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III gilt die Mindestlohnpflicht in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung nicht. Diese Regelung soll die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern.

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Pflicht gilt für:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) im gewerblichen Bereich
  • Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (z.B. Bau, Gastronomie, Fleischwirtschaft)

Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung erfolgen. Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Form – sowohl digitale als auch handschriftliche Aufzeichnungen sind zulässig.

Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Die Kontrolle obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen:

  • Nachzahlungspflicht für nicht gezahlten Mindestlohn
  • Bußgelder
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
  • Reputationsschäden

Auch die Nichterfüllung von Dokumentationspflichten kann mit Bußgeldern belegt werden.

Häufige Fragen zum Mindestlohn

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht einer Steigerung von 8,42 Prozent gegenüber 2025 (12,82 Euro). Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein Bruttomonatslohn von etwa 2.410 Euro.

Wann wird der Mindestlohn erhöht?

Die nächste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Die Mindestlohnkommission schlägt alle zwei Jahre eine Anpassung vor, die sich am Tarifindex und dem 60-Prozent-Medianlohn-Referenzwert orientiert.

Gilt der Mindestlohn für Praktikant:innen?

Grundsätzlich ja. Praktikant:innen gelten nach § 22 MiLoG als Arbeitnehmer:innen. Ausnahmen bestehen für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika (bis drei Monate) und ausbildungsbegleitende Praktika (bis drei Monate). Bei Überschreitung der Drei-Monats-Grenze gilt der Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Tag.

Welche Ausnahmen gibt es beim Mindestlohn?

Vom Mindestlohn ausgenommen sind: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktikant:innen (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 MiLoG), Auszubildende (BBiG gilt), Langzeitarbeitslose (erste sechs Monate) sowie Ehrenamtliche.

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Minijobs aus?

Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt seit 2026 bei 603 Euro pro Monat. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Minijobber:innen maximal 43,4 Stunden monatlich arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten.

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Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung. Diese Pflicht gilt für Minijobs und bestimmte Branchen. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

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Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen Nachzahlungspflichten, möglicher Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

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Ja, uneingeschränkt. Die Probezeit ist keine Ausnahme vom Mindestlohn. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen besteht voller Mindestlohnanspruch ab dem ersten Arbeitstag.

Fazit

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CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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