Arbeitgeber:innen sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, erkrankten Arbeitnehmer:innen bis zu 6 Wochen lang das reguläre Entgelt weiterzuzahlen – geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Anspruch besteht nach einer Wartezeit von 4 Wochen im Arbeitsverhältnis und gilt für alle Arbeitnehmer:innen, einschließlich Teilzeit- und Minijob-Beschäftigten. Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Krankengeld.
Was ist Lohnfortzahlung?
Lohnfortzahlung – gesetzlich korrekt als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezeichnet – ist die Pflicht von Arbeitgeber:innen, erkrankten Arbeitnehmer:innen ihr reguläres Entgelt für einen begrenzten Zeitraum weiterzuzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die rechtliche Grundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus dem Jahr 1994.
Der Begriff "Lohnfortzahlung" ist im Alltag gebräuchlicher als der gesetzliche Fachbegriff "Entgeltfortzahlung". Inhaltlich meinen beide dasselbe: die Weiterleistung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Abgrenzung: Lohnfortzahlung vs. Krankengeld
Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Gemäß § 1 EFZG haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, unabhängig von der Beschäftigungsart. Dazu gehören:
- Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
- Minijobber:innen (450-Euro-Basis bzw. Minijob bis 556 Euro)
- Werkstudent:innen mit Arbeitsvertrag
- Auszubildende (§ 19 BBiG)
- Befristet Beschäftigte
Nicht erfasst sind Selbstständige, freie Mitarbeiter:innen sowie Beamt:innen (für die gelten eigene Regelungen nach Beamtenrecht).
Die 4-Wochen-Wartezeit
Ein oft übersehenes Detail: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nicht ab dem ersten Arbeitstag. Laut § 3 Abs. 3 EFZG besteht der Anspruch erst nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Wochen. Diese Wartezeit gilt unabhängig davon, ob sich die Arbeitnehmer:in noch in der Probezeit befindet.
Erkrankt eine neue Mitarbeiter:in also in der dritten Woche, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung – auch nicht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit ist. Die Probezeit und die 4-Wochen-Wartezeit sind zwei voneinander unabhängige Fristen.
Sonderfall: Minijob und Werkstudent:innen
Minijobber:innen haben denselben Anspruch auf Lohnfortzahlung wie reguläre Arbeitnehmer:innen. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch im Anschluss: Da Minijobber:innen in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten sie nach Ablauf der 6 Wochen kein Krankengeld von der gesetzlichen Kasse.
Werkstudent:innen mit einem Arbeitsvertrag sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Auch hier gilt die 4-Wochen-Wartezeit.
Wie lange gilt die Lohnfortzahlung?
Die 6-Wochen-Regel
Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig davon, ob es ein Werktag, ein Wochenende oder ein Feiertag ist.
Wichtig für die Praxis: Die 6 Wochen beziehen sich auf dieselbe Erkrankung, nicht auf einen Zeitraum im Kalenderjahr. Hat eine Mitarbeiter:in im Januar einen Bandscheibenvorfall und im September denselben Bandscheibenvorfall erneut, entscheidet die Frage der Wiederholungserkrankung über den neuen Anspruch.
Wiederholungserkrankung: Wann beginnt die Frist neu?
Die Wiederholungserkrankung ist in der Praxis häufig eine Quelle von Unsicherheit. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 5 AZR 217/05) geben hier klare Orientierung:
Neue 6-Wochen-Frist beginnt, wenn:
- Es sich um eine andere Erkrankung handelt (unabhängig vom Zeitabstand)
- Es sich um dieselbe Erkrankung handelt, aber zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate vergangen sind
- Es sich um dieselbe Erkrankung handelt, aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind
Keine neue Frist, wenn dieselbe Erkrankung innerhalb von 6 Monaten erneut auftritt – in diesem Fall werden die Fehlzeiten addiert, bis maximal 6 Wochen erreicht sind.
Wie wird die Lohnfortzahlung berechnet?
Das Ausfallprinzip nach § 4 EFZG
Die Lohnfortzahlung wird nach dem sogenannten Ausfallprinzip berechnet: Die Arbeitnehmer:in erhält genau das Entgelt, das sie ohne die Erkrankung verdient hätte. Maßgeblich ist das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt.
Einbezogen werden:
- Grundgehalt bzw. Stundenlohn
- Regelmäßige Zulagen und Zuschläge (z.B. Schichtzulage, wenn regelmäßig anfallend)
- Sachbezüge (z.B. Dienstwagen zur Privatnutzung)
Nicht einbezogen werden:
- Überstundenvergütungen (da nicht regelmäßig)
- Einmalige Sonderzahlungen (Jahresbonus, Urlaubsgeld, sofern nicht regelmäßig)
- Aufwendungsersatz (z.B. Reisekostenerstattung)
Berechnungsbeispiel
Eine Vollzeitbeschäftigte verdient ein Bruttomonatsgehalt von 3.600 Euro. Sie erkrankt und fällt 4 Wochen (28 Kalendertage) aus.
- Tagesgehalt: 3.600 € ÷ 30 Tage = 120 €
- Lohnfortzahlung für 28 Tage: 28 × 120 € = 3.360 € brutto
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt diesen Betrag in voller Höhe – die Krankenkasse zahlt in dieser Phase nichts.
Wann endet der Anspruch?
Übergang zum Krankengeld
Nach Ablauf der 6 Wochen endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld – in Höhe von rund 70 % des Bruttolohns, maximal 90 % des Nettolohns. Das Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt (§ 48 SGB V).
Verlust des Anspruchs
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann entfallen oder eingeschränkt werden, wenn:
- Die Erkrankung selbst verschuldet ist – zum Beispiel bei einem Unfall infolge grober Fahrlässigkeit (z.B. betrunkenes Fahren)
- Die Arbeitnehmer:in die Meldepflicht verletzt (§ 5 EFZG): Bei Erkrankung muss unverzüglich – in der Regel am ersten Krankheitstag – der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informiert werden
- Die Arbeitnehmer:in gegen die ärztliche Behandlungspflicht verstößt und dadurch die Genesung verzögert
Checkliste für Arbeitgeber:innen
Was ist zu tun, wenn eine Mitarbeiter:in erkrankt?
- Krankmeldung entgegennehmen – Arbeitnehmer:in muss unverzüglich informieren (§ 5 EFZG)
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) anfordern – spätestens nach dem dritten Krankheitstag; Arbeitgeber:innen können auch früher darauf bestehen
- Lohnfortzahlung berechnen – nach Ausfallprinzip, Bruttoentgelt inkl. regelmäßiger Zulagen
- Dauer dokumentieren – Fehlzeiten für Wiederholungserkrankungsregelung festhalten
- 6-Wochen-Frist überwachen – rechtzeitig Übergang zu Krankengeld kommunizieren (ggf. mit Krankenkasse abstimmen)
- Bei Verdacht auf selbstverschuldete Erkrankung – Rechtsbeistand einholen, bevor Lohnzahlung eingestellt wird
Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung
Wie lange haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Erkrankung, geregelt in § 3 Abs. 1 EFZG. Voraussetzung ist eine mindestens 4-wöchige Betriebszugehörigkeit. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung das Krankengeld.
Was gilt bei einer Wiederholungserkrankung?
Eine neue 6-Wochen-Frist beginnt, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt, oder wenn bei derselben Erkrankung mindestens 6 Monate seit dem letzten Krankheitstag vergangen sind – oder mindestens 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, BAG Az. 5 AZR 217/05). Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, werden die Fehlzeiten zusammengerechnet.
Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Probezeit?
Ja – aber erst nach Ablauf der 4-Wochen-Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG. Erkrankt eine neue Mitarbeiter:in innerhalb der ersten 4 Wochen, besteht noch kein Anspruch. Die Probezeit hat keinen Einfluss auf die Wartezeit.
Wie wird die Lohnfortzahlung berechnet?
Grundlage ist das Ausfallprinzip nach § 4 EFZG: Die Arbeitnehmer:in erhält das Entgelt, das sie ohne die Erkrankung verdient hätte – einschließlich regelmäßiger Zulagen. Einmalige Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen bleiben außen vor.
Was passiert nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung?
Nach Ablauf der 6 Wochen endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt dann Krankengeld in Höhe von ca. 70 % des Bruttolohns – für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung (§ 48 SGB V).
Haben Minijobber:innen Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Ja. Minijobber:innen sind Arbeitnehmer:innen im Sinne des EFZG und haben dieselben Ansprüche wie regulär Beschäftigte. Nach den 6 Wochen erhalten sie in der Regel jedoch kein Krankengeld, da sie meist nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Wann entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Der Anspruch entfällt bei selbst verschuldeter Erkrankung (z.B. Unfall durch grobe Fahrlässigkeit), bei Verletzung der Meldepflicht (§ 5 EFZG) oder wenn die Arbeitnehmer:in durch eigenes Verhalten die Genesung schuldhaft verzögert. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung, bevor Zahlungen eingestellt werden.
Fazit
Die Lohnfortzahlung ist eine der zentralen arbeitsrechtlichen Pflichten für Arbeitgeber:innen in Deutschland. Sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit – geregelt im EFZG – gelten für nahezu alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von der Beschäftigungsform. Besonders in der Praxis wichtig: die korrekte Berechnung nach dem Ausfallprinzip, die Handhabung von Wiederholungserkrankungen und die Kenntnis der 4-Wochen-Wartezeit.
HR-Verantwortliche sollten Krankmeldungen und Fehlzeiten systematisch dokumentieren und Mitarbeiter:innen klar über ihre Rechte und Pflichten informieren – das schützt beide Seiten.
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Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bundesministerium der Justiz, 1994. https://www.gesetze-im-internet.de/efzg/
- § 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/efzg/__3.html
- § 4 EFZG – Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/efzg/__4.html
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2006, Az. 5 AZR 217/05 – Wiederholungserkrankung. https://www.bundesarbeitsgericht.de
- Haufe Online Redaktion – Entgeltfortzahlung im Überblick. Haufe Verlag, 2024. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-im-ueberblick
- Statistisches Bundesamt (Destatis) – Krankenstand in Deutschland. Aktueller Jahrgang. https://www.destatis.de
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