Kurzfristige Beschäftigung ist eine Sonderform der geringfügigen Beschäftigung nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Das Arbeitsverhältnis ist von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt – unabhängig vom Verdienst. Im Gegensatz zum Minijob (Entgeltgrenze: 556 € monatlich) zählt hier ausschließlich die Zeitgrenze. Arbeitgeber:innen zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge, solange die Beschäftigung nicht „berufsmäßig" ausgeübt wird.
Was ist kurzfristige Beschäftigung? Definition und rechtliche Grundlage
Kurzfristige Beschäftigung bezeichnet ein befristetes Arbeitsverhältnis, das von Beginn an zeitlich begrenzt ist und bestimmte gesetzliche Zeitgrenzen nicht überschreitet. Sie gehört – gemeinsam mit dem Minijob – zur Kategorie der geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Die rechtliche Grundlage bildet §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist – vorausgesetzt, sie ist nicht berufsmäßig ausgeübt.
Wer kann kurzfristig beschäftigt werden?
Kurzfristig beschäftigt werden können grundsätzlich alle Personen, deren Tätigkeit die Zeitgrenzen nicht überschreitet und die die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Typische Beispiele sind:
- Studierende in den Semesterferien
- Schüler:innen und Rentner:innen im Nebenverdienst
- Saisonarbeitskräfte in Gastronomie, Landwirtschaft oder im Einzelhandel
- Aushilfskräfte bei Veranstaltungen oder saisonalen Spitzen
Die Zeitgrenzen: 70 Tage oder 3 Monate
Das Herzstück der kurzfristigen Beschäftigung sind die zwei alternativen Zeitgrenzen, die laut §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten.
Wann gilt die 70-Tage-Grenze?
Die 70-Arbeitstage-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen stattfindet – zum Beispiel bei Wochenendjobs oder unregelmäßigen Einsätzen. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage, nicht Kalenderwochen oder Monate. Gearbeitet wird an fünf Tagen pro Woche? Dann sind 70 Arbeitstage in etwa 14 Kalenderwochen erreicht.
Wann gilt die 3-Monats-Grenze?
Die 3-Monats-Grenze kommt zur Anwendung, wenn die Beschäftigung kontinuierlich und zusammenhängend ausgeübt wird – beispielsweise als befristeter Ferienjob für drei Monate am Stück. Drei Monate werden dabei als 90 Kalendertage gerechnet.
Beide Grenzen gelten alternativ, nicht kumulativ. Du kannst also entweder auf 70 Arbeitstage oder auf 3 Monate prüfen – je nachdem, welche Grenze für das konkrete Beschäftigungsmodell passt.
Was passiert bei Überschreitung der Zeitgrenze?
Wird eine der Zeitgrenzen überschritten, wird die Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen – für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Wichtig: Die Befristung muss bereits zu Beginn der Beschäftigung vertraglich festgehalten sein. Nachträgliche Befristungen erkennt die Minijob-Zentrale nicht an.
Kurzfristige Beschäftigung vs. Minijob: Der entscheidende Unterschied
Beide Formen gehören zur geringfügigen Beschäftigung, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Systematik:
Der entscheidende Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung: Es gibt keine Verdienstgrenze. Jemand kann also in drei Monaten auch 5.000 € verdienen und bleibt – solange die Zeitgrenze und das Kriterium der Berufsmäßigkeit eingehalten werden – sozialversicherungsfrei.
Das Kriterium „Berufsmäßigkeit": Wann wird es relevant?
Das Merkmal der Berufsmäßigkeit ist das wichtigste und gleichzeitig am häufigsten missverstandene Kriterium bei der kurzfristigen Beschäftigung.
Definition Berufsmäßigkeit
Eine Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für die betreffende Person wirtschaftlich bedeutsam ist – also nicht nur gelegentlich oder als Nebenverdienst ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn jemand auf diese Einkünfte als Haupteinkommensquelle angewiesen ist oder wenn die Beschäftigung im Vordergrund des Erwerbslebens steht.
Entscheidend ist dabei die Gesamtbetrachtung der Lebensumstände. Die Minijob-Zentrale und die Sozialversicherungsträger prüfen dies im Einzelfall.
Praxisbeispiele: berufsmäßig vs. nicht berufsmäßig
Nicht berufsmäßig (sozialversicherungsfrei):
- Studierende, die in den Semesterferien als Aushilfe jobben
- Rentner:innen, die einen Ferienjob annehmen
- Schüler:innen im Sommerjob
- Personen, die im Hauptberuf festangestellt sind und gelegentlich hinzuverdienen
Berufsmäßig (sozialversicherungspflichtig):
- Arbeitslose Personen, die eine vorübergehende Stelle zur Überbrückung annehmen
- Personen ohne sonstige Haupteinkommensquelle, die kurzfristig jobben
- Personen, die mehrere kurzfristige Jobs hintereinander ausüben und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten
Im Zweifel solltest du als Arbeitgeber:in eine schriftliche Erklärung der/des Arbeitnehmer:in einholen, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Sozialversicherung und Steuern bei kurzfristiger Beschäftigung
Sozialversicherungsbeiträge: Was zahlt wer?
Bei nicht berufsmäßiger kurzfristiger Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – weder für Arbeitgeber:in noch für Arbeitnehmer:in. Die Beschäftigung ist frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ausnahme: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen) über die Minijob-Zentrale abzuführen. Außerdem fällt die Insolvenzgeldumlage an.
Steuer: Pauschalbesteuerung oder individuelle Besteuerung?
Arbeitgeber:innen haben bei kurzfristiger Beschäftigung zwei Möglichkeiten:
Option 1: Pauschalbesteuerung (§40a EStG)Arbeitgeber:innen können die Lohnsteuer pauschal mit 25% abführen (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage, der Lohn überschreitet 150 € pro Tag nicht, und der Stundenlohn liegt unter 19 €.
Option 2: Individuelle BesteuerungAlternativ wird die Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse der/des Arbeitnehmer:in berechnet. Das ist sinnvoll, wenn die Pauschalsteuer-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Praktische Umsetzung: Anmeldung und Checkliste für Arbeitgeber:innen
Die korrekte Abwicklung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse ist für HR-Verantwortliche essenziell – Fehler bei der Anmeldung oder Einordnung können zu Nachzahlungen führen.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abgewickelt. Die Anmeldung muss vor Beschäftigungsbeginn erfolgen. Ausnahme: Liegt Berufsmäßigkeit vor, ist die Beschäftigung regulär sozialversicherungspflichtig – dann erfolgt die Meldung bei der Krankenkasse der/des Arbeitnehmer:in.
Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung korrekt abwickeln
Vor Beschäftigungsbeginn:
- Prüfen: Überschreitet die geplante Beschäftigung 70 Arbeitstage oder 3 Monate?
- Prüfen: Übt die Person die Beschäftigung berufsmäßig aus?
- Schriftliche Erklärung der/des Arbeitnehmer:in zur Nicht-Berufsmäßigkeit einholen
- Befristeten Arbeitsvertrag mit klarem End- oder Zeitpunkt aufsetzen
- Steuerliche Einordnung festlegen (Pauschalsteuer oder individuelle Besteuerung)
Bei Beschäftigungsstart:
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Betriebsnummer erforderlich)
- Beginn der Beschäftigung dokumentieren
Während der Beschäftigung:
- Arbeitstage laufend dokumentieren (bei 70-Tage-Grenze)
- Prüfen: Hat die Person weitere kurzfristige Beschäftigungen in diesem Kalenderjahr?
Nach der Beschäftigung:
- Abmeldung bei der Minijob-Zentrale
- Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt
- Unterlagen mindestens 4 Jahre aufbewahren
Wichtig: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen werden zusammengerechnet. Die 70-Tage-Grenze gilt pro Kalenderjahr – und gilt für alle Arbeitsstellen kumulativ.
Häufige Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung
Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob?
Der zentrale Unterschied liegt in der Art der Grenze: Der Minijob ist durch eine Entgeltgrenze (556 € monatlich, Stand 2024) definiert, die kurzfristige Beschäftigung durch eine Zeitgrenze (maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr). Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstbegrenzung – jemand kann also auch deutlich mehr verdienen und dennoch sozialversicherungsfrei beschäftigt sein, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden.
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Laut §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Beide Grenzen gelten alternativ. Entscheidend ist außerdem, dass die Befristung bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags festgelegt ist – nachträgliche Befristungen werden nicht anerkannt.
Was bedeutet „berufsmäßig" bei kurzfristiger Beschäftigung?
Berufsmäßig bedeutet, dass die Beschäftigung für die Person wirtschaftlich bedeutsam ist – sie also auf diese Einnahmen als Hauptquelle ihres Einkommens angewiesen ist. Studierende, Schüler:innen und Rentner:innen gelten in der Regel als nicht berufsmäßig. Arbeitslose Personen, die einen Übergangsjob annehmen, gelten dagegen häufig als berufsmäßig beschäftigt und sind dann voll sozialversicherungspflichtig.
Muss ich kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden?
Ja. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden über die Minijob-Zentrale abgewickelt und müssen vor Beschäftigungsbeginn gemeldet werden. Liegt hingegen Berufsmäßigkeit vor, handelt es sich um ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – die Meldung erfolgt dann bei der Krankenkasse der/des Arbeitnehmer:in.
Wie viel darf man bei kurzfristiger Beschäftigung verdienen?
Es gibt keine Verdienstgrenze – das ist der wesentliche Unterschied zum Minijob. Jemand kann also auch 3.000 € im Monat verdienen und bleibt dennoch sozialversicherungsfrei, sofern die Zeitgrenze und das Kriterium der Nicht-Berufsmäßigkeit erfüllt sind. Steuerpflichtig ist das Einkommen jedoch: Arbeitgeber:innen können die Lohnsteuer pauschal mit 25% abführen (§40a EStG) oder individuell nach Steuerklasse abrechnen.
Kann eine Person mehrmals im Jahr kurzfristig beschäftigt sein?
Ja – aber die Zeitgrenzen gelten pro Kalenderjahr kumulativ. Wer bei zwei verschiedenen Arbeitgeber:innen jeweils 50 Arbeitstage kurzfristig tätig ist, überschreitet die 70-Tage-Grenze und wird sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber:innen sollten daher immer eine schriftliche Erklärung einholen, ob und in welchem Umfang die Person bereits anderweitig kurzfristig beschäftigt war.
Was passiert, wenn die Zeitgrenze überschritten wird?
Wird die Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung rückwirkend ab dem ersten Beschäftigungstag sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den gesamten Zeitraum nachzahlen. Hinzu kommen mögliche Säumniszuschläge. Eine lückenlose Dokumentation der Arbeitstage ist daher unerlässlich.
Fazit
Kurzfristige Beschäftigung ist ein flexibles Instrument, das besonders in Saisonbranchen, bei Veranstaltungen oder bei gelegentlichem Personalbedarf sinnvoll eingesetzt werden kann. Der entscheidende Vorteil: Es gibt keine Verdienstgrenze – nur die Zeitgrenze (70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr) und das Kriterium der Nicht-Berufsmäßigkeit müssen eingehalten werden.
Für HR-Verantwortliche gilt: Eine sorgfältige Dokumentation, die korrekte Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und eine schriftliche Erklärung zur Berufsmäßigkeit sind Pflicht. Fehler in der Einordnung führen schnell zu rückwirkender Sozialversicherungspflicht und Nachzahlungen.
Du möchtest objektive Eignungsdiagnostik in deinem Recruiting-Prozess nutzen – auch wenn es um die Auswahl von Saisonkräften geht? Die digitale Plattform Aivy unterstützt Arbeitgeber:innen mit wissenschaftlich validierten Assessments und Game-Based Tests für eine faire, kompetenzbasierte Personalauswahl. Mehr über objektive Eignungsdiagnostik und faire Recruiting-Prozesse mit Aivy erfahren.
Quellen
- SGB IV §8 – Geringfügige Beschäftigung. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- Kurzfristige Beschäftigung – Informationen für Arbeitgeber:innen. Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), 2024. https://www.minijob-zentrale.de
- §40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html
- Geringfügige Beschäftigung: Minijob und kurzfristige Beschäftigung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2024. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Geringfuegige-Beschaeftigung/geringfuegige-beschaeftigung.html
- Kurzfristige Beschäftigung: Sozialversicherung & Steuern. Haufe Redaktion, 2024. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kurzfristige-beschaeftigung_idesk_PI42323_HI520765.html
Triff eine bessere Vorauswahl – noch vor dem Erstgespräch!
Aivy zeigt dir auf einen Blick, welche Kandidat:innen wirklich zur Rolle passen.




















