Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die einsetzt, sobald die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Es beträgt in der Regel 70 % des Bruttolohns (maximal 90 % des Nettolohns) und wird für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt. Für HR-Verantwortliche sind dabei vor allem die Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse sowie die gesetzliche Pflicht zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ab sechs Wochen Fehlzeit relevant.
Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit erhalten. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 44–51 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Anders als die Entgeltfortzahlung, für die der Arbeitgeber aufkommt, wird das Krankengeld direkt von der Krankenkasse ausgezahlt.
Abgrenzung zur Entgeltfortzahlung
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Leistungsphasen:
- Entgeltfortzahlung (Wochen 1–6): Der Arbeitgeber zahlt gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) den vollen Lohn weiter – für maximal sechs Wochen je Erkrankung.
- Krankengeld (ab Woche 7): Sobald die Entgeltfortzahlung endet, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Die Leistung beträgt weniger als das reguläre Nettoeinkommen.
Bei einer stationären Krankenhausbehandlung zahlt die Krankenkasse das Krankengeld bereits ab dem ersten Tag des Aufenthalts – ohne die sechswöchige Wartezeit.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Anspruch haben alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern ihr Versicherungsstatus den Krankengeldanspruch einschließt. Voraussetzung ist eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
Voraussetzungen im Überblick
- Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch
- Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
- Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit verursacht (körperlich oder psychisch)
- Die Erkrankung darf nicht auf vorsätzlichem Verhalten basieren (§ 52 SGB V)
Kein Anspruch in diesen Fällen
Bestimmte Personengruppen sind ausgeschlossen oder müssen gesonderte Regelungen beachten:
- Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs): Pflichtversichert in der GKV, aber ohne Krankengeldanspruch – außer bei freiwilliger Mitversicherung mit Krankengeld-Tarif
- Selbstständige: Haben standardmäßig keinen Anspruch; können aber bei der Krankenkasse einen Wahltarif mit Krankengeld abschließen
- Beamt:innen: Erhalten Beihilfe und Dienstbezüge, kein GKV-Krankengeld
- Privatversicherte: Geregelt über die private Krankenversicherung (Krankentagegeld)
Wie hoch ist das Krankengeld?
Berechnungsformel
Das Krankengeld berechnet sich nach § 47 SGB V wie folgt:
- 70 % des Bruttolohns – jedoch maximal 90 % des Nettolohns
- Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV als Obergrenze (2025: 5.512,50 Euro/Monat)
- Vom ausgezahlten Krankengeld werden noch Sozialversicherungsbeiträge (Pflege- und Rentenversicherung) abgezogen
Das maximale Krankengeld pro Kalendertag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch 30. Den aktuellen Tagessatz veröffentlicht der GKV-Spitzenverband jährlich auf seiner Website.
Berechnungsbeispiel
Eine Mitarbeiterin verdient 4.000 Euro brutto im Monat (= ca. 133,33 Euro/Tag).
- 70 % davon = 93,33 Euro Krankengeld pro Kalendertag (brutto)
- Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich der tatsächliche Auszahlungsbetrag
Da 4.000 Euro unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, greift die Deckelung in diesem Fall nicht.
Steuerliche Behandlung: Progressionsvorbehalt
Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei – muss aber in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Der Grund: Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Krankengeld selbst wird nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf andere Einkünfte desselben Jahres. Mitarbeiter:innen mit längerem Krankengeldbezug sollten daher frühzeitig eine Steuerberatung in Betracht ziehen.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Die 78-Wochen-Regelung
Gemäß § 48 SGB V wird Krankengeld für maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung gezahlt. Dieser Zeitraum wird als Blockfrist bezeichnet: Er beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung und läuft drei Jahre lang.
Wichtig: Die 78 Wochen umfassen auch die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Wer also sechs Wochen vollen Lohn erhalten hat, hat noch 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Bei einer anderen Erkrankung beginnt die Frist neu – hier können erneut bis zu 78 Wochen Leistung entstehen.
Was passiert nach dem Krankengeld?
Wenn der maximale Bezugszeitraum erreicht ist, gibt es verschiedene Anschlussleistungen – je nach persönlicher Situation:
- Übergangsgeld: Bei einer bewilligten Reha-Maßnahme zahlt die Deutsche Rentenversicherung Übergangsgeld
- Bürgergeld: Bei Bedürftigkeit kann ein Antrag auf Bürgergeld (SGB II) gestellt werden
- Erwerbsminderungsrente: Wenn eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, besteht möglicherweise Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Spätestens wenn das Krankengeld absehbar ausläuft, sollte das Gespräch über die weitere Perspektive gesucht werden – gemeinsam mit der erkrankten Person und ggf. dem Betriebsrat.
Was müssen Arbeitgeber:innen beim Krankengeld tun?
Meldepflichten und Arbeitgeberbescheinigung
Mit Ende der Entgeltfortzahlung sind Arbeitgeber:innen gesetzlich verpflichtet, der Krankenkasse eine Arbeitgeberbescheinigung (Entgeltbescheinigung) auszustellen. Diese enthält Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum zuletzt erzielten Entgelt, damit die Krankenkasse das Krankengeld korrekt berechnen kann.
Die Bescheinigung wird in der Regel digital über das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) übermittelt. Verspätungen können zu Nachzahlungspflichten oder Regressansprüchen führen.
Datenschutzrechtlich gilt: Arbeitgeber:innen dürfen keine Diagnose erfragen – die Erkrankung ist Privatsache der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Einzig relevant ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ab Woche 6
Sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, sind Arbeitgeber:innen nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Das BEM ist kein Zwangsgespräch – die erkrankte Person entscheidet selbst, ob sie teilnehmen möchte. Die Ablehnung muss jedoch dokumentiert werden. Ziel des BEM ist es, gemeinsam Wege zu finden, wie die Person wieder dauerhaft im Betrieb tätig sein kann – etwa durch Anpassung des Arbeitsplatzes, Umschulung oder stufenweise Wiedereingliederung (sogenannte Hamburger Modell).
Wird das BEM nicht angeboten, kann dies im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung für Arbeitgeber:innen nachteilig sein: Arbeitsgerichte bewerten das Unterlassen des BEM als Indiz für fehlende Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
Checkliste für HR: Langzeitkranke im Unternehmen
- Entgeltfortzahlung korrekt abgerechnet und beendet (nach Woche 6)?
- Arbeitgeberbescheinigung fristgerecht an die Krankenkasse übermittelt?
- BEM-Angebot schriftlich zugestellt und dokumentiert?
- Antwort der erkrankten Person dokumentiert (Zustimmung oder Ablehnung)?
- Stufenweise Wiedereingliederung bei Rückkehr vorbereitet?
- Kapazitätsplanung für Vertretungsregelungen angepasst?
Häufige Fragen zum Krankengeld
Wann beginnt das Krankengeld?
Das Krankengeld setzt nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ein (§ 3 EFZG). Bei stationärer Behandlung zahlt die Krankenkasse bereits ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts. Erkrankt jemand an einer neuen, anderen Erkrankung, beginnt die Entgeltfortzahlungspflicht von vorn – unabhängig vom laufenden Krankengeldbezug.
Wie hoch ist das Krankengeld konkret?
In der Regel 70 % des Bruttolohns, maximal jedoch 90 % des Nettolohns. Als Berechnungsgrundlage gilt das Regelentgelt der letzten abgerechneten Abrechnungsperiode vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2025: 5.512,50 Euro/Monat). Aktuelle Tagessätze veröffentlicht der GKV-Spitzenverband jährlich.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung (§ 48 SGB V). Bei einer anderen Erkrankung beginnt die Frist neu.
Ist Krankengeld steuerpflichtig?
Krankengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Krankengeld erhöht den Steuersatz auf andere Einkünfte im gleichen Kalenderjahr. Es muss in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Krankengeld?
Ja – sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihr Versicherungsstatus den Krankengeldanspruch einschließt. Die Berechnung erfolgt anteilig auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) gilt dies nur bei freiwilligem Krankengeld-Wahltarif.
Was muss der Arbeitgeber beim Krankengeld tun?
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung muss die Arbeitgeberbescheinigung (Entgeltbescheinigung) digital an die Krankenkasse übermittelt werden. Ab sechs Wochen Fehlzeit innerhalb eines Jahres ist außerdem das Angebot eines BEM-Gesprächs gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Diagnosen dürfen Arbeitgeber:innen nicht erfragen.
Besteht Anspruch auf Krankengeld bei Burnout oder psychischen Erkrankungen?
Ja. Psychische Erkrankungen sind körperlichen Erkrankungen bei der Krankengeld-Leistung vollständig gleichgestellt. Voraussetzung ist die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Laut dem Fehlzeiten-Report des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) sind psychische Erkrankungen inzwischen eine der häufigsten Ursachen für Langzeiterkrankungen in Deutschland – das BEM gewinnt in diesem Kontext besondere Bedeutung.
Was passiert nach dem Krankengeld?
Nach Ablauf der 78 Wochen kommen je nach persönlicher Situation Übergangsgeld (bei bewilligter Reha), Bürgergeld (bei Bedürftigkeit) oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. HR-Verantwortliche sollten rechtzeitig das Gespräch mit der erkrankten Person suchen und gemeinsam mit dem Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung nach tragfähigen Lösungen suchen.
Fazit
Krankengeld ist eine zentrale Sozialversicherungsleistung, die Arbeitnehmer:innen nach sechs Wochen Krankheit finanziell absichert. Für HR-Verantwortliche ist entscheidend: Die Arbeitgeberpflichten enden nicht mit dem Stopp der Entgeltfortzahlung. Die fristgerechte Übermittlung der Arbeitgeberbescheinigung, das Angebot eines BEM-Gesprächs und eine strukturierte Kommunikation mit der erkrankten Person sind arbeitsrechtlich und menschlich geboten.
Wer langzeiterkrankte Mitarbeiter:innen gut begleitet, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen im Unternehmen – und erhöht die Chance auf eine erfolgreiche Rückkehr.
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Quellen
- §§ 44–51 SGB V – Krankengeld. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- § 3 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/efzg/__3.html
- § 167 Abs. 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__167.html
- § 3 Nr. 1a EStG – Steuerfreiheit des Krankengeldes. Bundesministerium der Justiz, 2025. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- Krankengeld – Informationen für Versicherte. GKV-Spitzenverband, 2025. https://www.gkv-spitzenverband.de
- Krankengeld. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/leistungen/krankengeld
- Fehlzeiten-Report 2024. Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO) / AOK-Bundesverband, 2024. https://www.aok-bv.de/presse/pressemitteilungen/fehlzeiten-report/
- Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2024. https://www.bmas.de
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