Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Jugendliche unter 18 Jahren vor übermäßiger Belastung durch Arbeit und sichert ihre schulische sowie berufliche Entwicklung. Es legt Höchstarbeitszeiten (maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich), Pausen- und Ruhezeiten sowie Verbote für Nacht- und Feiertagsarbeit fest. Arbeitgeber:innen, die Jugendliche oder Auszubildende unter 18 beschäftigen, sind gesetzlich zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet – Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 12. April 1976 in Kraft trat und seitdem mehrfach aktualisiert wurde. Es verfolgt zwei Kernziele: den gesundheitlichen Schutz junger Menschen vor körperlicher und psychischer Überlastung sowie die Sicherstellung, dass Schule und Berufsausbildung nicht durch Erwerbsarbeit beeinträchtigt werden.
Das JArbSchG ergänzt das allgemeine Arbeitszeitgesetz (ArbZG) um deutlich strengere Regelungen, die speziell auf die Bedürfnisse junger Menschen zugeschnitten sind. Während das ArbZG für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen erlaubt – etwa eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden – lässt das JArbSchG solche Spielräume grundsätzlich nicht zu.
Für wen gilt das JArbSchG?
Das Gesetz unterscheidet nach Altersgruppen und knüpft daran unterschiedlich strenge Schutzvorschriften.
Kinder (unter 15 Jahre)
Laut §5 JArbSchG gilt für Kinder grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen bestehen für Kinder ab 13 Jahren: Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern dürfen sie leichte, kindgerechte Tätigkeiten ausüben – zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten oder Botengänge. Die Beschäftigung ist auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt und darf die Schulzeit nicht beeinträchtigen. Grundsätzlich verboten sind Tätigkeiten, die Gesundheit, Sicherheit oder Entwicklung gefährden.
Jugendliche (15–17 Jahre)
Jugendliche im Sinne des §2 Abs. 2 JArbSchG sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für sie gilt der volle Schutz des JArbSchG mit allen Regelungen zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Urlaubsanspruch.
Auszubildende unter 18 Jahren
Befinden sich Jugendliche in einem Ausbildungsverhältnis, gilt das JArbSchG ebenfalls – unabhängig davon, in welcher Branche die Ausbildung stattfindet. Der Berufsschulunterricht wird dabei auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. Sobald Auszubildende 18 Jahre alt werden, endet der Schutz durch das JArbSchG; dann gilt ausschließlich das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit dem ArbZG.
Arbeitszeit- und Pausenregelungen im Überblick
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit (§8 JArbSchG)
Jugendliche dürfen laut §8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist auf maximal 5 Tage pro Woche zu verteilen. Im Gegensatz zum ArbZG für Erwachsene gibt es keine Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit durch Ausgleichszeiträume vorübergehend zu erhöhen.
Wichtig für Ausbildungsbetriebe: An Berufsschultagen darf die Arbeitszeit die Unterrichtszeit nicht überschreiten. Dauert der Berufsschulunterricht 8 oder mehr Stunden, entfällt die betriebliche Beschäftigung an diesem Tag vollständig (§9 JArbSchG).
Pausenregelungen (§11 JArbSchG)
Die Pausenregelungen des JArbSchG sind strenger als die des ArbZG:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mindestens 60 Minuten Pause
- Jede einzelne Pause muss mindestens 15 Minuten am Stück betragen
Zum Vergleich: Das ArbZG sieht für Erwachsene bei 6 bis 9 Stunden lediglich 30 Minuten Pause vor. Die doppelt so lange Mindestpause ab 6 Stunden Arbeitszeit ist eine der deutlichsten Besonderheiten des JArbSchG.
Ruhezeiten und Nachtruhe (§12, §14 JArbSchG)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Jugendliche laut §12 JArbSchG mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit (Ruhezeit) erhalten. Damit ist die Ruhezeit für Jugendliche um eine Stunde länger als für Erwachsene nach dem ArbZG.
Für die Nachtruhe gilt nach §14 Abs. 1 JArbSchG: Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20:00 und 06:00 Uhr beschäftigt werden. Das Gesetz kennt einige branchenspezifische Ausnahmen, etwa im Gaststättengewerbe (bis 22:00 Uhr erlaubt) oder in Bäckereien und Konditoreien (ab 05:00 Uhr erlaubt). Diese Ausnahmen sind im Gesetz eng gefasst und müssen genau geprüft werden.
Sonn- und Feiertagsarbeit (§15–§17 JArbSchG)
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Auch hier sieht das JArbSchG begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen vor (z.B. Krankenhäuser, Landwirtschaft, Gastronomie). Jeder Sonn- oder Feiertagseinsatz muss durch einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen werden.
Urlaubsanspruch für Jugendliche (§19 JArbSchG)
Das JArbSchG gewährt Jugendlichen einen Mindesturlaub, der über den des allgemeinen Bundesurlaubsgesetzes hinausgeht:
Gewähren Ausbildungsvertrag oder Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch, gelten diese günstigeren Regelungen. Die Werktage-Berechnung bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) – bei einer 5-Tage-Woche sind die Werte entsprechend umzurechnen.
Sonderfall: Schüler:innen-Praktika
Schulische Pflichtpraktika unterliegen besonderen Regelungen. Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, fallen grundsätzlich unter das JArbSchG. Für jüngere Schüler:innen, die im Rahmen eines schulischen Pflichtpraktikums tätig werden, gilt §5 Abs. 2 JArbSchG: Diese Ausnahme erlaubt den Einsatz unter strengen Auflagen.
Für Schüler:innen-Praktika gilt:
- Tägliche Höchstarbeitszeit: maximal 7 Stunden
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: maximal 35 Stunden
- Keine Nachtarbeit, keine Samstags- und Sonntagsarbeit
- Keine gefährlichen oder gesundheitsschädigenden Tätigkeiten
- Pflicht zur Arbeitssicherheitsunterweisung vor Praktikumsbeginn
- Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) auch während des Praktikums empfohlen
Wichtig: Auch für freiwillige Ferienpraktika gelten die allgemeinen JArbSchG-Regelungen für Jugendliche, sofern die praktizierenden Personen unter 18 Jahre alt sind.
Praktische Umsetzung für HR: Checkliste
Die Einhaltung des JArbSchG ist keine Ermessensfrage – sie ist gesetzliche Pflicht. Diese Checkliste unterstützt HR-Verantwortliche bei der Compliance:
Vor Beschäftigungsbeginn:
- Geburtsurkunde oder Personalausweis vorlegen lassen (Altersnachweis)
- Ärztliche Erstuntersuchungsbescheinigung einholen (§32 JArbSchG – Pflicht vor erster Beschäftigung)
- Jugendliche ins betriebliche Verzeichnis aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Beginn der Beschäftigung)
- JArbSchG und Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb aushängen (§47 JArbSchG)
Laufende Dokumentation:
- Tägliche Arbeitszeiten der Jugendlichen schriftlich festhalten
- Pausen- und Ruhezeiten protokollieren
- Urlaubs- und Feiertagseinsätze dokumentieren
- Nach dem 1. Beschäftigungsjahr: Wiederholungsuntersuchung anbieten (§33 JArbSchG)
Regelmäßige Prüfung:
- Mindestens jährlich prüfen, ob Regelungen noch dem aktuellen Gesetzesstand entsprechen
- Bei Gesetzesänderungen: Sofortige Anpassung der internen Prozesse
- Ausbilder:innen zu JArbSchG-Pflichten schulen
Ein gut aufgestelltes Anforderungsprofil für Ausbildungsstellen berücksichtigt von Beginn an, welche Tätigkeiten für Jugendliche geeignet und gesetzeskonform sind.
Häufige Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das JArbSchG gilt für Kinder (unter 15 Jahre) und Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre) sowie für Auszubildende unter 18 Jahren. Für Kinder gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot; ab 13 Jahren sind leichte Tätigkeiten mit Elterneinwilligung erlaubt (max. 2 Stunden täglich). Volljährige Auszubildende (18+) fallen nicht mehr unter das JArbSchG, sind aber weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das ArbZG geschützt.
Wie viele Stunden dürfen Jugendliche täglich und wöchentlich arbeiten?
Laut §8 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, verteilt auf maximal 5 Werktage. Eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit – wie sie das ArbZG für Erwachsene erlaubt – ist im JArbSchG nicht vorgesehen.
Welche Pausenregelungen gelten für Jugendliche?
Nach §11 JArbSchG gelten folgende Mindestpausen: bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Jede Einzelpause muss mindestens 15 Minuten am Stück betragen. Diese Regelung ist deutlich strenger als die für Erwachsene nach dem ArbZG.
Dürfen Jugendliche Nachtschicht arbeiten?
Grundsätzlich nein. §14 Abs. 1 JArbSchG verbietet die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Branchenspezifische Ausnahmen (z.B. Gaststätten bis 22:00 Uhr, Bäckereien ab 05:00 Uhr) sind im Gesetz eng gefasst und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?
Der Mindestjahresurlaub nach §19 JArbSchG beträgt je nach Alter: 30 Werktage (unter 16 Jahre), 27 Werktage (unter 17 Jahre) oder 25 Werktage (unter 18 Jahre). Günstigere Regelungen aus Ausbildungsvertrag oder Tarifvertrag gehen vor.
Gilt das JArbSchG auch für Schüler:innen-Praktika?
Ja. Für jugendliche Schüler:innen (15–17 Jahre) gelten die regulären JArbSchG-Vorschriften. Für jüngere Schüler:innen im Rahmen schulischer Pflichtpraktika greift §5 Abs. 2 JArbSchG mit eingeschränkten Sonderregelungen: max. 7 Stunden täglich, 35 Stunden wöchentlich, kein Nacht- und Wochenendarbeit. Eine Arbeitssicherheitsunterweisung ist Pflicht.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Verstöße gegen das JArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können laut §58 JArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichen Verstößen, die die Gesundheit oder Entwicklung von Jugendlichen gefährden, drohen nach §59 JArbSchG Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Zuständig für Kontrolle und Ahndung sind die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Arbeitgeber:innen tragen die Beweislast – eine lückenlose Dokumentation ist daher unverzichtbar.
Welche Aushang- und Dokumentationspflichten gibt es?
Nach §47 JArbSchG sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszuhängen. Darüber hinaus müssen die täglichen Arbeitszeiten aller beschäftigten Jugendlichen schriftlich festgehalten werden. Vor der erstmaligen Beschäftigung ist eine ärztliche Erstuntersuchungsbescheinigung einzuholen (§32 JArbSchG); nach dem ersten Beschäftigungsjahr ist eine Wiederholungsuntersuchung anzubieten (§33 JArbSchG).
Fazit
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein zentrales Schutzgesetz für junge Arbeitnehmer:innen und Auszubildende. Es schränkt Arbeitszeiten stärker ein als das allgemeine ArbZG, schreibt großzügigere Pausen- und Ruhezeiten vor und garantiert erweiterte Urlaubsansprüche. Für HR-Verantwortliche in Ausbildungsbetrieben ist die Kenntnis des JArbSchG Pflicht – Unwissenheit schützt vor Bußgeldern nicht.
Besonders in Betrieben, die regelmäßig Schüler:innen als Praktikant:innen beschäftigen, lohnt es sich, die Anforderungen des JArbSchG in die Onboarding-Prozesse für Ausbilder:innen fest zu integrieren. Eine gute CaQuellenndidate Experience beginnt schon vor dem ersten Arbeitstag – und faire, rechtskonforme Arbeitsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines überzeugenden Employer Brandings.
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Quellen
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Bundesrepublik Deutschland, 2024.
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ - Informationen zum Jugendarbeitsschutz. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2023.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz.html - Berufsbildungsgesetz (BBiG). Bundesrepublik Deutschland, 2024.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/ - Schaub, G. (2024). Arbeitsrecht für die Praxis. C.H. Beck Verlag.
- DGB Bildungswerk (2023). Ausbildungsrecht kompakt.
https://www.dgb.de/
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