Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach §622 BGB mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird die Frist für Arbeitgeber:innen — bis zu 7 Monate nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Vertraglich vereinbarte oder tarifliche Fristen gehen der gesetzlichen Regelung vor, solange sie die gesetzliche Mindestfrist nicht unterschreiten.
Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist die Mindestfrist, die beim Beenden eines Arbeitsverhältnisses eingehalten werden muss, wenn keine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung gilt. Sie bestimmt, wie viel Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss.
Grundlage ist §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gesetz schützt Arbeitnehmer:innen vor einer zu kurzfristigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und gibt beiden Seiten Planungssicherheit.
Zu unterscheiden ist die gesetzliche Kündigungsfrist von der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung: Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Frist — das ist der Normalfall. Eine außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung) ist dagegen nur bei einem schwerwiegenden Grund zulässig, zum Beispiel bei Diebstahl oder grober Pflichtverletzung, und erfordert keine Einhaltung einer Frist.
§622 BGB: Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
Grundkündigungsfrist: 4 Wochen
Die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten — Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen gleichermaßen — 4 Wochen (§622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt zum 15. eines Kalendermonats oder zum letzten Tag des Kalendermonats.
Wichtig: Die 4-Wochen-Frist ist an feste Termine gebunden. Eine Kündigung, die am 1. Oktober ausgesprochen wird, kann frühestens zum 31. Oktober wirksam werden — oder zum 15. Oktober, wenn die 4-Wochen-Frist bis dahin vollständig abläuft.
Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit
Für Kündigungen durch Arbeitgeber:innen verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit automatisch (§622 Abs. 2 BGB). Diese Verlängerung gilt ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer:innen — Arbeitnehmer:innen können das Arbeitsverhältnis weiterhin mit der Grundfrist von 4 Wochen kündigen.
Quelle: §622 Abs. 2 BGB
Hinweis zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr der Arbeitnehmer:in werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt (§622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung ist umstritten und wurde vom Europäischen Gerichtshof als potenziell diskriminierend eingestuft; sie ist jedoch weiterhin geltendes Recht.
Sonderregel: Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit — sie darf maximal 6 Monate dauern — gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§622 Abs. 3 BGB). Diese Frist ist weder an den 15. noch an das Monatsende gebunden. Sie gilt ebenfalls für beide Seiten.
Gesetzlich, vertraglich oder tariflich — was gilt wann?
In der Praxis treffen häufig mehrere Regelungen aufeinander. Die Rangfolge ist klar:
Gesetzliche Frist (§622 BGB) bildet den Mindeststandard. Sie gilt immer dann, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht.
Vertragliche Frist kann die gesetzliche Frist zu Gunsten der Arbeitnehmer:in verlängern, nicht aber unterschreiten. Eine kürzere als die gesetzliche Frist im Arbeitsvertrag ist unwirksam — es gilt dann automatisch die gesetzliche Regelung.
Tarifvertragliche Frist darf nach §622 Abs. 4 BGB von der gesetzlichen Regelung abweichen — auch zuungunsten der Arbeitnehmer:in. Das ist die einzige Möglichkeit, die Mindestfrist rechtswirksam zu unterschreiten. Voraussetzung: Der Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
Gilt kein Tarifvertrag und enthält der Arbeitsvertrag keine Frist, greift automatisch §622 BGB.
Kündigungsfrist korrekt berechnen
Die Monatsende-Regel erklärt
Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit (ab 2 Jahren) enden ausnahmslos zum letzten Kalendertag eines Monats — nicht zum 15. Die 4-Wochen-Grundfrist endet dagegen wahlweise zum 15. oder zum Monatsende.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis fehleranfällig. Wer irrtümlich annimmt, eine verlängerte Frist ende auch zum 15., kommuniziert einen falschen letzten Arbeitstag.
Berechnungsbeispiel Schritt für Schritt
Ausgangslage:
- Eintrittsdatum: 1. März 2016
- Kündigungsausspruch durch Arbeitgeber:in: 15. Oktober 2026
- Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre → Frist: 4 Monate zum Monatsende
Berechnung:
- Fristbeginn: Tag nach Zugang der Kündigung (16. Oktober 2026)
- Fristende: 4 Monate zum nächsten Monatsende → 28. Februar 2027
Das Arbeitsverhältnis endet damit am 28. Februar 2027.
Häufiger Fehler: Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Ausstellungsdatum. Eine Kündigung, die per Post verschickt wird, geht in der Regel am nächsten Werktag zu.
Sonderfälle und Ausnahmen
Schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen
Bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer:innen ist vor Ausspruch der Kündigung zwingend die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§168 SGB IX). Das Integrationsamt ist eine Behörde, die gegenüber schwerbehinderten Menschen besondere Schutzaufgaben hat. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam — unabhängig von der eingehaltenen Frist. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten dabei in voller Höhe.
Elternzeit und Mutterschutz
Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch Arbeitgeber:innen grundsätzlich unzulässig (§18 BEEG). Ein besonderer Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit beantragt wird, und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Entsprechendes gilt für den Mutterschutz. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen mit behördlicher Genehmigung möglich.
Insolvenz des Arbeitgebers
Im Insolvenzfall gilt eine Sonderregelung: Nach §113 InsO beträgt die Kündigungsfrist maximal 3 Monate zum Monatsende, unabhängig von der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit. Diese Regelung soll eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens ermöglichen.
Checkliste: Kündigung als HR rechtssicher aussprechen
Bevor du eine Kündigung aussprichst, solltest du folgende Punkte geprüft haben:
- Frist ermitteln: Betriebszugehörigkeit berechnen, korrekte Frist nach §622 BGB oder Tarifvertrag festlegen
- Sonderkündigungsschutz prüfen: Schwerbehinderung, Elternzeit, Mutterschutz, Betriebsrat-Mitgliedschaft
- Schriftform einhalten: Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen (§623 BGB) — eine E-Mail oder SMS ist nicht ausreichend
- Zugang sicherstellen: Persönliche Übergabe oder Einschreiben mit Rückschein empfehlenswert; Zugangsdatum dokumentieren
- Letzten Arbeitstag klar kommunizieren: Datum schriftlich im Kündigungsschreiben nennen
- Betriebsrat einbeziehen: Falls vorhanden, muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden (§102 BetrVG)
- Dokumentation: Alle Schritte schriftlich festhalten (Übergabedatum, Reaktion, ggf. Zustimmungsverfahren)
Häufige Fragen zur gesetzlichen Kündigungsfrist
Was ist die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats (§622 Abs. 1 BGB). Sie gilt für beide Seiten. In der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen, ohne Bindung an einen festen Termin.
Wie verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit?
Die verlängerten Fristen nach §622 Abs. 2 BGB gelten ausschließlich für Kündigungen durch Arbeitgeber:innen. Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Frist 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate — bis zu einem Maximum von 7 Monaten nach 20 Jahren. Arbeitnehmer:innen können unabhängig davon stets mit der 4-Wochen-Grundfrist kündigen.
Was gilt bei der Kündigung in der Probezeit?
In der Probezeit — die maximal 6 Monate dauern darf — gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§622 Abs. 3 BGB). Diese Frist ist nicht an das Monatsende oder den 15. gebunden. Sie gilt für beide Seiten gleichermaßen.
Was ist die Monatsende-Regel?
Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit enden immer zum letzten Kalendermonatstag — nicht zum 15. eines Monats. Beispiel: Eine Kündigung am 5. Oktober mit einer Frist von 2 Monaten endet am 31. Dezember, nicht am 15. Dezember.
Kann man die gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag verkürzen?
Grundsätzlich nein — die gesetzliche Frist ist der Mindeststandard. Ausnahmen: In der Probezeit gilt ohnehin die verkürzte 2-Wochen-Frist. Für Aushilfstätigkeiten bis zu 3 Monaten sind ebenfalls kürzere Fristen möglich. Zudem kann ein anwendbarer Tarifvertrag nach §622 Abs. 4 BGB beidseitig von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist auch für Arbeitgeber:innen?
Ja — die Mindestfrist von 4 Wochen gilt für beide Seiten. Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten jedoch nur bei arbeitgeberseitigen Kündigungen. Arbeitnehmer:innen können das Arbeitsverhältnis unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit stets mit der 4-Wochen-Frist beenden.
Was sind typische Sonderfälle bei der Kündigungsfrist?
Drei Fälle erfordern besondere Aufmerksamkeit: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmer:innen ist vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§168 SGB IX). Während der Elternzeit ist eine arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich unzulässig (§18 BEEG). Im Insolvenzfall gilt nach §113 InsO eine verkürzte Höchstfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Fazit
Die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB schützt Arbeitnehmer:innen vor kurzfristigen Trennungen und gibt HR-Verantwortlichen einen klaren rechtlichen Rahmen. Die Grundregel ist einfach: 4 Wochen Mindestfrist — für beide Seiten. Arbeitgeberseitig verlängert sich die Frist mit wachsender Betriebszugehörigkeit automatisch.
Entscheidend in der Praxis: Fristbeginn, Monatsende-Regel und Sonderfälle müssen vor dem Ausspruch einer Kündigung sorgfältig geprüft werden. Ein Fehler bei der Fristberechnung kann die Kündigung unwirksam machen oder zu Schadensersatzansprüchen führen.
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Quellen
- §622 BGB — Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- §623 BGB — Schriftformerfordernis der Kündigung. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- §113 InsO — Kündigung eines Dienstverhältnisses. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html
- §168 SGB IX — Erfordernis der Zustimmung (Schwerbehinderung). Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html
- §18 BEEG — Kündigungsschutz in der Elternzeit. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Kündigungsschutz. BMAS, 2024. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Kuendigungsschutz/kuendigungsschutz.html
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