Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen – on top zum normalen Stundenlohn. Wichtig zu wissen: Einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Zuschlag gibt es nicht; das Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitgeber:innen lediglich zu einem Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Feiertagszuschlag entsteht erst durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Steuerlich können Feiertagszuschläge bis zu bestimmten Obergrenzen nach § 3b EStG steuerfrei sein.
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Der Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Geldzahlung, die Arbeitnehmer:innen erhalten, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag tatsächlich arbeiten. Er ergänzt den regulären Stundenlohn und soll die besondere Belastung durch Feiertagsarbeit ausgleichen.
Feiertagszuschlag vs. Feiertagsvergütung – der Unterschied
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Ansprüche:
Feiertagsvergütung meint die Lohnfortzahlung an Feiertagen, an denen Arbeitnehmer:innen nicht arbeiten müssen. Diese ist gesetzlich geregelt: Laut § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf ihr reguläres Entgelt, auch wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt.
Feiertagszuschlag hingegen setzt voraus, dass an dem Feiertag tatsächlich gearbeitet wird. Dieser Zuschlag ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein zusätzliches Entgelt, das vertraglich vereinbart sein muss.
Gesetzliche Grundlagen: Was sagt das ArbZG?
Feiertagsarbeitsverbot und Ausnahmen (§ 9, § 11 ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet in § 9 grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Dieses Verbot gilt für die Zeit von 0 bis 24 Uhr.
§ 11 ArbZG regelt Ausnahmen: In bestimmten Branchen und bei bestimmten Tätigkeiten ist Feiertagsarbeit zulässig – etwa im Gesundheitswesen, im Gastgewerbe, im Verkehrswesen, im Einzelhandel oder in der Landwirtschaft. Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen bewilligen.
Ersatzruhetag statt Zuschlag – was gilt ohne Tarifvertrag?
Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat laut § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Das ist die einzige gesetzlich vorgeschriebene Kompensation – nicht ein Geldzuschlag.
Einen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung schreibt das Gesetz nicht vor. Wer seinen Beschäftigten Feiertagszuschläge zahlen möchte oder muss, handelt auf Basis vertraglicher Regelungen.
Wann besteht ein Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Tarifvertraglicher Anspruch
Der häufigste Grund für einen Anspruch auf Feiertagszuschlag ist ein geltender Tarifvertrag. Viele Branchen – darunter der Einzelhandel, das Gesundheitswesen, das Hotel- und Gaststättengewerbe oder die Metallindustrie – haben in ihren Tarifverträgen konkrete Zuschlagshöhen für Feiertagsarbeit festgelegt. Diese Regelungen sind für alle tarifgebundenen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen verbindlich.
Vertraglicher Anspruch
Auch ohne Tarifvertrag können Arbeitgeber:innen im Arbeitsvertrag Feiertagszuschläge zusagen. Diese vertragliche Vereinbarung ist dann bindend.
Betriebliche Übung
Ein Anspruch kann auch durch betriebliche Übung entstehen: Zahlt ein Unternehmen über mehrere Jahre hinweg Feiertagszuschläge, ohne dies ausdrücklich zu befristen, können Arbeitnehmer:innen daraus einen dauerhaften Anspruch ableiten – auch ohne schriftliche Vereinbarung.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag? Berechnung mit Beispiel
Übliche Zuschlagshöhen
Da es keine gesetzliche Vorgabe für die Höhe gibt, variieren die Sätze je nach Tarifvertrag und Feiertag erheblich. Übliche Spannbreiten sind:
- Reguläre gesetzliche Feiertage: 25 % bis 100 % des Grundlohns
- Besonders geschützte Feiertage (z. B. 1. Mai, 25. und 26. Dezember, Karfreitag, Ostersonntag): 100 % bis 150 %
In Branchen mit hoher Tarifbindung wie dem Einzelhandel oder im Gesundheitswesen sind Zuschläge von 50 % bis 100 % verbreitet.
Berechnungsbeispiel Schritt für Schritt
Ausgangslage:
- Stundenlohn (Grundlohn): 16 € brutto
- Gearbeitete Stunden am Feiertag: 8 Stunden
- Feiertagszuschlag laut Tarifvertrag: 100 %
Berechnung:
- Grundvergütung: 16 € × 8 Stunden = 128 €
- Zuschlagsbetrag: 16 € × 100 % × 8 Stunden = 128 €
- Gesamtvergütung für den Feiertag: 128 € + 128 € = 256 €
Der Zuschlag (128 €) wird dabei – bis zu den steuerlichen Grenzen (siehe unten) – steuerfrei behandelt.
Steuerfreiheit des Feiertagszuschlags (§ 3b EStG)
Welche Prozentsätze gelten?
§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Für Feiertagsarbeit gelten folgende Obergrenzen für die Steuerfreiheit:
- Gesetzliche Feiertage: bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei
- 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai: bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei
Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlag selbst, nicht für den Grundlohn.
Was ist der Grundlohn? (Deckelung beachten)
Als Grundlohn gilt laut § 3b EStG der laufende Arbeitslohn, der für die Normalarbeitszeit des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums zu zahlen ist – umgerechnet auf eine Stunde. Für die Berechnung der Steuerfreiheit wird dieser Grundlohn auf maximal 50 € pro Stunde gedeckelt. Verdienen Arbeitnehmer:innen mehr als 50 € pro Stunde, wird die Steuerfreiheit nur auf Basis von 50 € berechnet.
Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 70 € brutto gilt für die Steuerfreiheitsberechnung nur der gedeckelte Grundlohn von 50 €. Der maximal steuerfreie Feiertagszuschlag beträgt in diesem Fall 50 € × 125 % = 62,50 € pro Stunde.
Kumulierung mit Nacht- oder Sonntagszuschlag
Arbeiten Arbeitnehmer:innen gleichzeitig in der Nacht und an einem Feiertag, können beide Zuschläge nebeneinander anfallen. Steuerrechtlich gilt jedoch: Laut § 3b Abs. 2 EStG ist nur der jeweils höhere der kumulierten Zuschläge steuerfrei. Der niedrigere Zuschlag wird in diesem Fall normal versteuert.
Arbeitsrechtlich gibt es kein gesetzliches Verbot der Kumulierung – sie muss aber vertraglich vereinbart sein.
Sonderfälle: Minijob, Teilzeit, Nachtarbeit
Minijob: § 3b EStG gilt unabhängig vom Beschäftigungsmodell. Auch geringfügig Beschäftigte können Feiertagszuschläge erhalten und von der Steuerfreiheit profitieren – vorausgesetzt, der Anspruch ist tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbart.
Teilzeit: Auch Teilzeitkräfte haben unter gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Feiertagszuschlag, wenn sie an einem Feiertag tatsächlich arbeiten. Die Berechnung erfolgt auf Basis ihres anteiligen Stundenlohns.
Nachtarbeit an Feiertagen: Wer nachts an einem Feiertag arbeitet, hat ggf. gleichzeitig Anspruch auf Nacht- und Feiertagszuschlag. Wie oben beschrieben: Steuerrechtlich ist nur der höhere Zuschlag steuerfrei (§ 3b Abs. 2 EStG), arbeitsrechtlich können beide Zuschläge kumuliert werden, wenn der Vertrag dies vorsieht.
Häufige Fragen zum Feiertagszuschlag
Ist der Feiertagszuschlag in Deutschland gesetzlich Pflicht?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz schreibt keinen Zuschlag vor – nur einen Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Ein Anspruch auf Feiertagszuschlag entsteht erst durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ohne entsprechende Regelung haben Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf zusätzliches Entgelt.
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag in der Regel?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe. Üblich sind 25 % bis 150 % des Grundlohns, je nach Tarifvertrag und Feiertag. An besonders geschützten Feiertagen wie dem 1. Mai oder dem 25. Dezember fallen Zuschläge häufig höher aus.
Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?
Laut § 3b EStG sind Feiertagszuschläge steuerfrei bis zu 125 % des Grundlohns (bei regulären gesetzlichen Feiertagen) bzw. bis zu 150 % (am 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai). Der Grundlohn wird dabei auf maximal 50 € pro Stunde gedeckelt.
Was ist der Unterschied zwischen Feiertagsvergütung und Feiertagszuschlag?
Die Feiertagsvergütung ist die gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung für Feiertage, an denen Arbeitnehmer:innen nicht arbeiten müssen (§ 2 EFZG). Der Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Zahlung für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit. Beides sind separate Ansprüche.
Gilt der Feiertagszuschlag auch für Minijobber:innen?
Ja, wenn ein entsprechender Anspruch durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag besteht. Die Steuerfreiheitsregelung nach § 3b EStG gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Kann ich Nacht- und Feiertagszuschlag gleichzeitig erhalten?
Arbeitsrechtlich ja, wenn beides vertraglich vereinbart ist. Steuerrechtlich gilt: Nur der jeweils höhere Zuschlag ist steuerfrei (§ 3b Abs. 2 EStG). Der niedrigere Zuschlag wird regulär versteuert.
Wie berechne ich den Feiertagszuschlag korrekt?
Formel: Grundlohn (€/Stunde) × Zuschlagssatz (%) = Zuschlagsbetrag pro Stunde. Beispiel: 16 € × 100 % = 16 € Zuschlag pro Stunde. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus Grundlohn + Zuschlag. Für die steuerfreie Behandlung gilt der Grundlohn mit maximal 50 € gedeckelt.
Fazit
Der Feiertagszuschlag ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern entsteht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Arbeitgeber:innen, die in Branchen mit Feiertagsarbeit tätig sind, sollten die geltenden Tarifverträge kennen und ihre Lohnabrechnungen entsprechend korrekt aufstellen. Die steuerliche Begünstigung nach § 3b EStG bietet dabei einen echten finanziellen Vorteil – sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen.
Für HR-Verantwortliche empfiehlt sich eine klare Dokumentation aller Feiertagseinsätze sowie eine regelmäßige Überprüfung der angewandten Zuschlagssätze auf Tarifkonformität. Bei Unsicherheiten zu konkreten Regelungen ist eine Beratung durch eine:n Fachanwält:in für Arbeitsrecht sinnvoll.
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Quellen
- § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Sonn- und Feiertagsruhe. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__9.html
- § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Ausnahmen bei der Sonn- und Feiertagsruhe. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html
- § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – Entgeltzahlung an Feiertagen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/efzg/__2.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetzliche Feiertage. https://www.bmas.de
- Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Sonderzahlungen und Zuschlägen. https://www.arbeitsagentur.de
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