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Elternzeit – Definition, Anspruch & Pflichten für Arbeitgeber:innen

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Elternzeit – Definition, Anspruch & Pflichten für Arbeitgeber:innen

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmer:innen, nach der Geburt eines Kindes bis zu drei Jahre unbezahlt dem Beruf fernzubleiben – geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beide Elternteile können Elternzeit unabhängig voneinander oder gleichzeitig nehmen. HR-Verantwortliche müssen Fristen, Kündigungsschutz und Rückkehrrechte kennen, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit bezeichnet den gesetzlich geregelten Anspruch von Arbeitnehmer:innen, nach der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend aus dem Berufsleben auszusteigen, ohne dabei den Arbeitsplatz zu verlieren. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 15 bis 21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Wichtig für HR-Verantwortliche: Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge. Elternzeit regelt die Freistellung vom Arbeitsverhältnis. Elterngeld ist eine separate staatliche Geldleistung, die Einkommensverluste in dieser Zeit teilweise ausgleicht und beim zuständigen Elterngeldamt beantragt wird. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld – und umgekehrt.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Elternzeit vom Mutterschutz: Der Mutterschutz gilt automatisch sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und ist für die Mutter verpflichtend. Die Elternzeit schließt sich daran an und ist freiwillig.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Voraussetzungen im Überblick

Gemäß § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie:

  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • das Kind selbst betreuen und erziehen und
  • nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (ab 1. September 2021; zuvor 30 Stunden).

Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer:innen – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder auf Minijob-Basis beschäftigt sind und ob sie einen befristeten oder unbefristeten Vertrag haben. Auch Auszubildende, Heimarbeiter:innen und Beschäftigte in der Probezeit haben Anspruch.

Kein Anspruch besteht für Selbstständige, Beamte:innen und Personen, die ausschließlich im Haushalt tätig sind (diese haben häufig vergleichbare eigene Regelungen).

Elternzeit für beide Elternteile

Beide Elternteile können Elternzeit nehmen – unabhängig voneinander, nacheinander oder gleichzeitig. Es spielt keine Rolle, ob sie beim selben oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind. Adoptiv- und Pflegeeltern sind eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Dauer und Aufteilung

Laut § 15 Abs. 2 BEEG beträgt die Elternzeit insgesamt bis zu drei Jahre pro Kind. Sie kann grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die drei Jahre können auf beide Elternteile aufgeteilt werden – jeder Elternteil hat einen eigenen, voneinander unabhängigen Anspruch.

Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden. Sie kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist ebenfalls möglich.

Übertragung auf das 3. bis 8. Lebensjahr

Ein Teil der Elternzeit – bis zu 24 Monate – kann auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung bedarf gemäß § 15 Abs. 2 BEEG jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. HR-Verantwortliche sollten diesen Punkt im Blick haben: Die Zustimmung kann aus betrieblichen Gründen verweigert werden, muss aber schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag begründet werden.

Elternzeit beantragen: Fristen und Formalitäten

Fristen im Überblick

Zeitraum der Elternzeit Antragsfrist (vor Beginn)
Bis zum 3. Geburtstag des Kindes Mindestens 7 Wochen
Ab dem 3. Geburtstag (übertragener Teil) Mindestens 13 Wochen

Die Ankündigung muss schriftlich beim Arbeitgeber erfolgen und muss verbindlich angeben, für welche Zeiträume die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll – und zwar für die ersten zwei Jahre nach der Geburt bereits bei der ersten Ankündigung.

Wichtig: Die Elternzeit bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Sie wird lediglich angemeldet – nicht beantragt. Das ist ein häufiger Irrtum in der HR-Praxis.

Was muss die Ankündigung enthalten?

  • Beginn und Ende der Elternzeit (genaue Zeiträume)
  • Umfang der beabsichtigten Elternzeit für die nächsten zwei Jahre
  • Falls Teilzeit gewünscht: Angabe des gewünschten Stundenumfangs und der Verteilung

Pflichten und Rechte des Arbeitgebers

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer:innen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig. Der Schutz setzt bereits acht Wochen vor dem angekündigten Beginn der Elternzeit ein.

Ausnahmen sind nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – etwa bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsschließung – und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörde (in den meisten Bundesländern das Gewerbeaufsichtsamt oder die Arbeitsschutzbehörde).

HR-Hinweis: Eine Kündigung ohne diese behördliche Genehmigung ist nichtig und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Teilzeit während der Elternzeit

Arbeitnehmer:innen in Elternzeit haben gemäß § 15 Abs. 4 BEEG das Recht, während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche (seit September 2021) in Teilzeit zu arbeiten. Dieses Recht besteht auch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, wenn:

  • das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter:innen beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
  • die gewünschte Teilzeit mindestens zwei Monate umfasst und
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich und mit Begründung mitteilen. Für die Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich.

Rückkehr nach der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer:innen gemäß § 15 Abs. 5 BEEG Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das bedeutet: Die Stelle muss dieselbe Vergütung und vergleichbare Anforderungen aufweisen. Eine Rückkehr auf einen niedrigeren Posten oder zu schlechteren Konditionen ist unzulässig.

Für HR empfiehlt sich ein strukturiertes Rückkehr-Management: ein Gespräch vor der Rückkehr, ggf. eine Einarbeitungsphase und der Hinweis auf Weiterbildungsmöglichkeiten, die während der Elternzeit versäumt wurden. Gut gestaltetes Onboarding nach der Elternzeit senkt die Fluktuation und stärkt die Mitarbeiterbindung.

Häufige Fehler bei der Elternzeit – was HR vermeiden sollte

Aus der HR-Praxis ergeben sich immer wieder dieselben Fallstricke. Diese solltest du kennen:

1. Kündigung kurz vor der Elternzeit: Der Kündigungsschutz greift bereits acht Wochen vor dem angekündigten Beginn. Eine Kündigung in diesem Zeitfenster ohne behördliche Genehmigung ist nichtig.

2. Ablehnung des Teilzeitwunsches ohne Begründung: Das Gesetz sieht ein vierwöchiges Antwortfenster vor. Wer nicht reagiert oder ohne Begründung ablehnt, riskiert, dass der Teilzeitwunsch als genehmigt gilt.

3. Rückkehr auf schlechtere Stelle: Eine Rückkehr zu einer Tätigkeit mit niedrigerer Vergütung oder geringerer Qualifikationsanforderung ist gesetzlich unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

4. Ankündigungsfristen verwechseln: Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag gilt die 7-Wochen-Frist, für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag die 13-Wochen-Frist. Diese Fristen zu verwechseln, ist einer der häufigsten Fehler in der Praxis.

5. Elternzeit als Zustimmungserfordernis behandeln: Elternzeit wird angekündigt, nicht beantragt. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist rechtlich nicht möglich.

Häufige Fragen zur Elternzeit

Wie lange kann man Elternzeit nehmen?

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Zeit läuft grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr übertragen werden. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Wann muss Elternzeit beantragt werden?

Die Ankündigung der Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Für Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag beginnt, gilt eine Frist von mindestens 13 Wochen. Diese Fristen sind bindend – eine zu späte Ankündigung kann dazu führen, dass die Elternzeit erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnt.

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen – unabhängig voneinander. Sie können auch gleichzeitig beim jeweiligen Arbeitgeber in Teilzeit tätig sein. Es gibt keine Regelung, die dies ausschließt.

Kann man während der Elternzeit gekündigt werden?

Nein. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG verbietet dem Arbeitgeber eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung während der Elternzeit. Er greift ab acht Wochen vor dem angekündigten Beginn. Eine Kündigung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung ist unwirksam.

Darf man in der Elternzeit arbeiten?

Ja. Arbeitnehmer:innen dürfen während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das gilt auch beim bisherigen Arbeitgeber. Bei anderen Arbeitgebern oder selbstständiger Tätigkeit ist die Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers erforderlich.

Was passiert nach der Elternzeit – hat man Anspruch auf denselben Arbeitsplatz?

Arbeitnehmer:innen haben nach der Elternzeit Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (§ 15 Abs. 5 BEEG) – also mit vergleichbarer Vergütung und Qualifikationsanforderung. Ein Anspruch auf exakt dieselbe Stelle besteht nicht. Eine Rückstufung ist jedoch unzulässig.

Kann der Arbeitgeber die Übertragung der Elternzeit auf das 3.–8. Lebensjahr ablehnen?

Ja, das ist möglich. Die Übertragung von bis zu 24 Monaten auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes bedarf gemäß § 15 Abs. 2 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen schriftlich und mit Begründung erfolgen.

Fazit

Elternzeit ist ein starkes Arbeitnehmer:innen-Recht, das HR-Verantwortliche rechtssicher handhaben müssen. Die wichtigsten Punkte im Überblick: Der Anspruch besteht für bis zu drei Jahre, Fristen sind bindend (7 bzw. 13 Wochen), eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, und der Kündigungsschutz gilt bereits acht Wochen vor Beginn. Häufige Fehler wie falsche Fristen, unzulässige Ablehnungen des Teilzeitwunsches oder Rückstufungen bei der Rückkehr können rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Eine familienfreundliche Elternzeit-Praxis zahlt sich aus: Unternehmen, die Elternzeit strukturiert begleiten und einen reibungslosen Wiedereinstieg ermöglichen, stärken ihre Arbeitgeberattraktivität – ein nicht zu unterschätzender Faktor für das Employer Branding.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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