Die Elterneigenschaft bezeichnet den rechtlichen und sozialen Status einer Person als Mutter, Vater oder erziehungsberechtigte Person eines Kindes. Im deutschen Arbeitsrecht schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmer:innen davor, aufgrund ihrer Elterneigenschaft benachteiligt zu werden – sowohl im Bewerbungsprozess als auch im bestehenden Arbeitsverhältnis. HR-Verantwortliche müssen wissen, welche Fragen im Einstellungsprozess unzulässig sind und welche Konsequenzen Verstöße haben.
Was ist die Elterneigenschaft? – Definition
Die Elterneigenschaft beschreibt die Eigenschaft einer Person, rechtlich anerkannte:r Elternteil eines oder mehrerer Kinder zu sein. Dazu zählen leibliche Eltern, Adoptiveltern sowie Personen, denen die elterliche Sorge übertragen wurde.
Im Arbeitsrecht ist die Elterneigenschaft kein ausdrücklich genanntes Merkmal im Katalog des § 1 AGG – jedoch hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt, dass Benachteiligungen aufgrund der Elterneigenschaft in der Regel mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts darstellen können, da Frauen statistisch häufiger von solchen Benachteiligungen betroffen sind. Damit fällt die Elterneigenschaft faktisch unter den Schutzbereich des AGG.
Elterneigenschaft und das AGG – Rechtlicher Rahmen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und schützt Beschäftigte vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale.
§ 1 AGG – Schutzmerkmale im Überblick
§ 1 AGG nennt acht Merkmale, die vor Benachteiligung schützen: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Die Elterneigenschaft ist als solche nicht explizit aufgeführt, steht jedoch in engem Zusammenhang mit dem Merkmal Geschlecht, da Nachteile aufgrund von Elternschaft häufig Frauen stärker treffen und damit eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG darstellen können.
Benachteiligungsverbot (§ 7 AGG)
§ 7 Abs. 1 AGG verbietet die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines in § 1 genannten Grundes. Dieses Verbot gilt für alle Phasen des Arbeitsverhältnisses: von der Stellenausschreibung über die Einstellung bis hin zu Beförderungen, Entgeltzahlungen und der Kündigung.
Für die Praxis bedeutet das: Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerberin ab, weil er erwartet, dass sie aufgrund ihrer Kinder häufig fehlen wird, kann darin eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegen.
Beweislastumkehr (§ 22 AGG)
Ein wichtiger Aspekt für HR-Verantwortliche: Gemäß § 22 AGG gilt eine Beweislastumkehr. Wenn Bewerber:innen Indizien glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Das erhöht das rechtliche Risiko bei unvorsichtigen Formulierungen oder Entscheidungen im Recruiting erheblich.
Elterneigenschaft vs. Elternzeit vs. Mutterschutz
Diese drei Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber verschiedene Sachverhalte:
Elterneigenschaft ist ein dauerhafter Status – das Elternsein einer Person. Er endet nicht, wenn das Kind erwachsen wird, und begründet als solcher bereits den Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben.
Elternzeit ist ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit, geregelt in § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Eltern können für die Betreuung ihres Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).
Mutterschutz bezeichnet den gesundheitlichen Schutz schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz, geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er gilt nur für Frauen in einem bestimmten Zeitraum (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) und ist damit enger gefasst als die Elterneigenschaft.
Elterneigenschaft im Bewerbungsprozess
Besonders relevant wird das Thema Elterneigenschaft im Recruiting. Hier begehen HR-Teams häufig unbewusst Fehler, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch
Fragen zur Familienplanung oder Elternschaft sind im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig. Bewerber:innen sind bei solchen Fragen sogar berechtigt, unwahr zu antworten, ohne dass daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen entstehen – das hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Verbotene Fragen (Beispiele):
- „Haben Sie Kinder?"
- „Planen Sie in nächster Zeit eine Familie zu gründen?"
- „Wer kümmert sich um Ihre Kinder, wenn diese krank sind?"
- „Sind Sie bereit, Elternzeit zu nehmen?"
- „Wie vereinbaren Sie Familie und Beruf?"
Erlaubte Fragen (sachlicher Bezug zur Stelle):
- „Können Sie die vereinbarten Arbeitszeiten einhalten?"
- „Sind Sie bereit, gelegentlich zu reisen?"
- „Haben Sie Einschränkungen bei Überstunden an Abenden oder Wochenenden?"
Der entscheidende Unterschied: Erlaubt sind Fragen, die sich auf die objektiven Anforderungen der Stelle beziehen – nicht auf persönliche Lebenssituationen.
Konsequenzen bei Verstößen (§ 21 AGG)
Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, haben Betroffene Anspruch auf:
- Schadensersatz (§ 21 Abs. 2 AGG): Ersatz des materiellen Schadens, z.B. entgangenes Gehalt
- Entschädigung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG): Ausgleich des immateriellen Schadens – in der Regel bis zu drei Monatsgehälter, auch wenn kein Einstellungsanspruch besteht
Die Frist für die Geltendmachung beträgt gemäß § 21 Abs. 5 AGG zwei Monate ab Kenntnis der Benachteiligung.
Checkliste: Rechtssicheres Recruiting
Um Risiken zu minimieren, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Interviewleitfäden auf unzulässige Fragen prüfen und bereinigen
- Recruiter:innen und Hiring Manager zu AGG-Grundlagen schulen
- Ablehnungsentscheidungen sachlich und nachvollziehbar dokumentieren
- Stellenausschreibungen auf diskriminierende Formulierungen prüfen
- Absageschreiben neutral und ohne Rückschluss auf persönliche Merkmale formulieren
Ergänzend lohnt ein Blick auf Unconscious Bias im Recruiting: Viele Benachteiligungen aufgrund der Elterneigenschaft entstehen nicht aus böser Absicht, sondern durch unbewusste Annahmen über Eltern – insbesondere Mütter – und ihre vermeintliche Leistungsbereitschaft.
Häufige Fragen zur Elterneigenschaft
Was bedeutet Elterneigenschaft im Arbeitsrecht?
Die Elterneigenschaft beschreibt den Status einer Person als Elternteil eines Kindes. Im Arbeitsrecht ist sie zwar kein explizit genanntes Merkmal des § 1 AGG, wird jedoch durch die Rechtsprechung des BAG über den Schutz vor mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts miterfasst. Benachteiligungen wegen der Elterneigenschaft können daher einen Verstoß gegen das AGG darstellen.
Darf ich im Vorstellungsgespräch nach Kindern fragen?
Nein. Fragen nach vorhandenen Kindern oder Kinderwunsch sind im Bewerbungsgespräch unzulässig. Sie stehen im Verdacht, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzubereiten. Bewerber:innen dürfen auf solche Fragen unwahr antworten, ohne dass dies arbeitsrechtliche Folgen für sie hat.
Was sind die rechtlichen Folgen einer Diskriminierung aufgrund der Elterneigenschaft?
Betroffene können gemäß § 21 AGG Schadensersatz und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden verlangen – in der Regel bis zu drei Monatsgehälter. Es besteht kein Anspruch auf Einstellung, aber die Beweislast liegt beim Arbeitgeber (§ 22 AGG), sobald eine Diskriminierung glaubhaft gemacht wird.
Wie unterscheidet sich Elterneigenschaft von Elternzeit?
Die Elterneigenschaft ist ein dauerhafter Status (das Elternsein). Elternzeit dagegen ist ein zeitlich befristeter Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 15 BEEG – maximal drei Jahre pro Kind. Die Elterneigenschaft besteht auch vor, während und nach der Elternzeit.
Wie unterscheidet sich Elterneigenschaft von Mutterschutz?
Mutterschutz ist der gesundheitliche Schutz schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz, geregelt im MuSchG. Er gilt nur für Frauen in einem bestimmten Zeitraum. Die Elterneigenschaft ist dagegen ein geschlechtsneutraler Status, der alle Elternteile dauerhaft betrifft.
Kann man wegen Elterneigenschaft gekündigt werden?
Eine Kündigung, die allein auf der Elterneigenschaft beruht, ist unzulässig (§ 7 AGG). Während der Elternzeit greift zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG: Eine Kündigung ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig und bedarf einer behördlichen Ausnahmegenehmigung.
Welche Fragen zur Arbeitszeit sind im Bewerbungsgespräch erlaubt?
Erlaubt sind alle Fragen mit sachlichem Bezug zur Stelle: Verfügbarkeit für bestimmte Arbeitszeiten, Reisebereitschaft oder Flexibilität bei Überstunden dürfen abgefragt werden – solange die Fragen nicht auf die familiäre Situation abzielen, sondern auf die objektiven Anforderungen der Position.
Gilt das Diskriminierungsverbot auch bei freien Mitarbeiter:innen?
Das AGG gilt gemäß § 6 nicht nur für Arbeitnehmer:innen im klassischen Sinne, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Heimarbeit. Für rein selbstständige Auftragnehmer:innen ohne wirtschaftliche Abhängigkeit ist der Schutzbereich eingeschränkt. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Fazit
Die Elterneigenschaft ist ein arbeitsrechtlich relevanter Status, der Arbeitnehmer:innen vor Benachteiligung im Berufsalltag schützt. Auch wenn sie nicht explizit im Katalog des § 1 AGG genannt ist, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Benachteiligungen aufgrund von Elternschaft häufig eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen. Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Fragen zur Familienplanung im Bewerbungsgespräch sind tabu, Ablehnungsentscheidungen müssen sachlich begründbar sein, und interne Leitfäden sollten regelmäßig auf unzulässige Inhalte geprüft werden.
Wer die Candidate Experience aller Bewerber:innen verbessern und gleichzeitig rechtliche Risiken minimieren möchte, profitiert von strukturierten, standardisierten Auswahlprozessen – unabhängig von persönlichen Merkmalen wie der Elterneigenschaft.
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Quellen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Bundesministerium der Justiz, 2006 (zuletzt geändert 2024). https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Bundesministerium der Justiz, 2006 (zuletzt geändert 2024). https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
- Mutterschutzgesetz (MuSchG). Bundesministerium der Justiz, 2018 (zuletzt geändert 2024). https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/
- Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2023. https://www.bmas.de/
- Informationen zu Diskriminierungsmerkmalen. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, 2024. https://www.antidiskriminierungsstelle.de/
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