Ein Corona Notfallplan legt fest, wie ein Unternehmen bei einer Häufung von COVID-19-Infektionen im Betrieb reagiert – von Hygienemaßnahmen über Homeoffice-Regelungen bis zur internen Kommunikation. Arbeitgeber:innen sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Auch wenn die akute Pandemiephase 2023 endete, bleibt ein aktualisierter Pandemieplan als Bestandteil des betrieblichen Notfallmanagements sinnvoll.
Was ist ein Corona Notfallplan?
Ein Corona Notfallplan ist ein schriftliches Dokument, das regelt, wie ein Unternehmen bei einem COVID-19-Ausbruch im Betrieb vorgeht. Er beschreibt konkrete Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege für den Krisenfall.
Der Notfallplan unterscheidet sich von verwandten Begriffen, die im betrieblichen Alltag oft durcheinandergebracht werden:
In der Praxis überschneiden sich alle drei Dokumente. Viele Unternehmen führen sie als ein zusammenhängendes Dokument.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – was gilt 2025?
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Laut § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – also eine systematische Prüfung aller möglichen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Dazu gehören auch biologische Gefahren wie Viren.
§ 12 ArbSchG schreibt zudem vor, dass Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigten über die Gefährdungen und die getroffenen Schutzmaßnahmen unterweisen müssen. Diese Unterweisungspflicht gilt unabhängig von Corona und hat keine zeitliche Befristung.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – was ist noch gültig?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) war ein zeitlich befristetes, verbindliches Regelwerk mit konkreten Schutzmaßnahmen für Betriebe während der Pandemie. Dieses Regelwerk ist ausgelaufen und hat keine direkte Rechtsgültigkeit mehr.
Was aber weiterhin gilt: Die allgemeinen Pflichten aus dem ArbSchG und der Biostoffverordnung (BioStoffV). Die BioStoffV regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen – und SARS-CoV-2 zählt weiterhin dazu, wenn Beschäftigte einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind (z. B. in der Pflege, im Gesundheitswesen oder im Kundenkontakt).
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die staatlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Es gibt dem Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit, bei einer erneuten Pandemielage schnell verbindliche Schutzmaßnahmen einzuführen. Arbeitgeber:innen sollten deshalb die aktuelle Rechtslage regelmäßig prüfen – besonders in den Herbst- und Wintermonaten.
Bestandteile eines Corona Notfallplans
Ein vollständiger Corona Notfallplan besteht aus fünf Kernbereichen:
1. Hygienekonzept
Das Hygienekonzept ist die Basis. Es beschreibt dauerhaft gültige Hygienemaßnahmen im Betrieb und wird bei einem Ausbruch verschärft. Typische Inhalte:
- Lüftungsregeln (regelmäßiges Stoßlüften, CO₂-Messung)
- Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen
- Abstandsregelungen und Raumaufteilung
- Maskenpflicht (bei erneutem Ausbruch)
- Testverpflichtungen (freiwillig oder verpflichtend je nach Lage)
2. Krisenteam und Verantwortlichkeiten
Ein Krisenteam ist eine feste Gruppe von Personen, die bei einem Notfall die Koordination übernimmt. Ohne klare Verantwortlichkeiten entsteht im Ernstfall Chaos.
Empfohlene Zusammensetzung:
- Geschäftsführung (Entscheidungsbefugnis)
- HR-Leitung (Personalmaßnahmen, Kommunikation)
- Sicherheitsbeauftragte:r (Arbeitsschutz)
- Betriebsarzt / Betriebsärztin (medizinische Einschätzung)
- IT-Verantwortliche:r (Homeoffice-Infrastruktur)
Jede Person im Krisenteam braucht eine klar definierte Rolle und eine Stellvertretungsregelung.
3. Kommunikationsplan
Gute Kommunikation verhindert Unsicherheit und Gerüchte. Der Kommunikationsplan legt fest:
- Wer informiert die Belegschaft? (Zuständigkeit)
- Über welche Kanäle? (E-Mail, Intranet, Aushang, Teammeeting)
- In welchem Rhythmus? (täglich, wöchentlich, anlassbezogen)
- Wie werden Mitarbeitende informiert, die im Homeoffice arbeiten?
Wichtig: Auch externe Kommunikation (Kund:innen, Lieferant:innen) sollte geregelt sein.
4. Homeoffice- und Remote-Work-Regelungen
Bei einem Ausbruch ist Homeoffice oft das schnellste und wirksamste Mittel zur Unterbrechung von Infektionsketten. Der Notfallplan sollte klären:
- Für welche Tätigkeiten ist Homeoffice möglich?
- Welche technische Ausstattung wird bereitgestellt?
- Wie werden Datenschutz und IT-Sicherheit gewährleistet?
- Gibt es eine Homeoffice-Betriebsvereinbarung? (nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig)
Unternehmen ohne bestehende Homeoffice-Regelung sollten diese bereits vor dem Ernstfall aufsetzen – nicht erst im Krisenfall.
5. Dokumentation und Nachweispflichten
Alle Maßnahmen müssen schriftlich dokumentiert werden. Das dient dem Schutz der Arbeitgeber:innen und ist nach § 6 ArbSchG rechtlich verpflichtend. Zu dokumentieren sind:
- Die Gefährdungsbeurteilung (biologische Gefährdung durch SARS-CoV-2)
- Durchgeführte Schutzmaßnahmen
- Mitarbeitenden-Unterweisungen (Datum, Teilnehmer:innen, Inhalt)
- Meldungen an das Gesundheitsamt (bei meldepflichtigen Erkrankungen nach IfSG)
Schritt-für-Schritt: So erstellst du einen Notfallplan
Du möchtest einen Corona Notfallplan für dein Unternehmen erstellen oder einen bestehenden aktualisieren? Die folgende Checkliste hilft dir dabei:
Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Prüfe, welche Dokumente bereits vorhanden sind (Hygieneplan, Betriebsvereinbarungen, Gefährdungsbeurteilungen).
Schritt 2 – Krisenteam benennen: Lege fest, wer im Ernstfall welche Verantwortung trägt. Dokumentiere Namen, Rollen und Kontaktdaten.
Schritt 3 – Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Ergänze bestehende Gefährdungsbeurteilungen um biologische Risiken (nach BioStoffV und § 5 ArbSchG).
Schritt 4 – Maßnahmenplan ausarbeiten: Beschreibe konkrete Maßnahmen für drei Eskalationsstufen: Normalfall / Erhöhtes Infektionsgeschehen / Ausbruch im Betrieb.
Schritt 5 – Kommunikation planen: Erstelle Muster-E-Mails und Aushänge, die du bei Bedarf sofort einsetzen kannst.
Schritt 6 – Belegschaft unterweisen: Informiere alle Mitarbeitenden über den Plan und dokumentiere die Unterweisung (§ 12 ArbSchG).
Schritt 7 – Plan regelmäßig prüfen: Überarbeite den Plan jährlich oder unmittelbar nach einem Einsatz (Lessons Learned).
Häufige Fragen zum Corona Notfallplan
Was muss ein Corona Notfallplan enthalten?
Ein vollständiger Plan enthält mindestens ein Hygienekonzept, ein Krisenteam mit klaren Verantwortlichkeiten, einen Kommunikationsplan, Regelungen für Homeoffice und Remote-Work sowie die Dokumentation aller Maßnahmen. Ergänzend empfehlen sich Regelungen für den Fall eines positiven Tests oder einer behördlich angeordneten Quarantäne.
Gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel noch 2025?
Nein. Die spezifische SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der BAuA ist ausgelaufen und hat keine direkte Rechtswirkung mehr. Die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) gelten jedoch weiterhin. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko – etwa in der Pflege oder im Gesundheitswesen – ist eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach wie vor Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Notfallplan, Hygieneplan und Pandemieplan?
Der Notfallplan beschreibt das reaktive Vorgehen bei einem akuten Ausbruch (kurzfristig). Der Hygieneplan regelt dauerhafte Hygienestandards im Betrieb. Der Pandemieplan ist ein strategisches Dokument, das verschiedene Krisenszenarien und die langfristige Reaktion des Unternehmens abdeckt. In vielen Betrieben werden alle drei als ein zusammenhängendes Dokument geführt.
Welche gesetzlichen Pflichten hat der Arbeitgeber bei Corona?
Arbeitgeber:innen sind nach § 5 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Dazu gehört die Einschätzung biologischer Gefährdungen wie SARS-CoV-2. Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte regelmäßig unterwiesen werden. § 6 ArbSchG schreibt die Dokumentation aller Maßnahmen vor. Bei Homeoffice-Regelungen besteht zudem Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG).
Wer im Unternehmen ist für den Corona Notfallplan verantwortlich?
Primär verantwortlich ist die Arbeitgeber:in bzw. die Geschäftsführung. Operativ liegt die Umsetzung häufig bei HR, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt / der Betriebsärztin. Es empfiehlt sich, ein Krisenteam aus mehreren Funktionen zu bilden und die Verantwortlichkeiten schriftlich festzuhalten.
Wie oft muss der Notfallplan aktualisiert werden?
Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage sofort. Nach jedem tatsächlichen Einsatz empfiehlt sich eine Überarbeitung im Rahmen eines Lessons-Learned-Prozesses. Eine jährliche Routine-Überprüfung ist als Mindeststandard sinnvoll – insbesondere vor dem Herbst und Winter.
Müssen Mitarbeitende über den Notfallplan informiert werden?
Ja. Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG gilt auch für den Notfallplan. Mitarbeitende müssen wissen, wie sie sich bei einem Ausbruch verhalten sollen, an wen sie sich wenden können und welche Maßnahmen ergriffen werden. Die Unterweisung sollte dokumentiert werden (Datum, Teilnehmer:innen, Inhalte).
Fazit
Ein Corona Notfallplan ist keine Formalität – er schützt Mitarbeitende und sichert die Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Ernstfall. Die wichtigsten Bausteine sind ein aktuelles Hygienekonzept, ein Krisenteam mit klaren Verantwortlichkeiten, ein Kommunikationsplan und funktionierende Homeoffice-Regelungen.
Auch wenn die akute Pandemiephase überwunden ist: Die gesetzlichen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Biostoffverordnung bleiben bestehen. Unternehmen, die ihren Plan jetzt aktualisieren und dokumentieren, sind für neue Infektionswellen – oder andere Krisenszenarien – besser gerüstet.
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Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bundesministerium der Justiz, 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. BAuA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021. https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuell/Meldungen/2020/pdf/Arbeitsschutzregel-SARS-CoV-2.pdf
- Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bundesministerium der Justiz, 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/
- Biostoffverordnung (BioStoffV). Bundesministerium der Justiz, 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Handlungsempfehlungen für Betriebe, 2022. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/sicher-und-gesund-arbeiten/corona.html
- DGUV Handlungshilfen Coronavirus. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2021. https://www.dguv.de/
- IHK-Leitfaden: Betrieblicher Pandemieplan. IHK Deutschland, 2021. https://www.ihk.de/
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