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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Definition, Urlaubsanspruch & Praxis-Tipps

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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – Definition, Urlaubsanspruch & Praxis-Tipps

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland: Bei einer 5-Tage-Woche sind das mindestens 20 Arbeitstage (4 Wochen) pro Jahr. Urlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Mitarbeiter:innen zuvor aktiv und nachweislich auf ihren Resturlaub hingewiesen hat.

Was ist das Bundesurlaubsgesetz?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist ein deutsches Arbeitsschutzgesetz, das seit 1963 den Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer:innen verbindlich regelt. Es schützt Beschäftigte vor dem vollständigen Verzicht auf Erholung und legt fest, wie viel bezahlter Jahresurlaub mindestens zu gewähren ist.

Wichtig zu verstehen: Das BUrlG definiert die gesetzliche Untergrenze. Tarifverträge und Arbeitsverträge können – und tun dies in der Praxis häufig – einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen. Sie dürfen den gesetzlichen Standard jedoch nicht unterschreiten.

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer:innen im rechtlichen Sinne, also für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) sowie Auszubildende. Selbstständige fallen nicht unter den Geltungsbereich des BUrlG.

Urlaubsanspruch: Wie viele Tage stehen gesetzlich zu?

Gesetzlicher Mindestanspruch (§ 3 BUrlG)

Laut § 3 BUrlG beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage. Da das Gesetz Werktage (Montag bis Samstag) als Berechnungsgrundlage verwendet, ergibt sich daraus in der Praxis folgende Umrechnung:

Arbeitszeitmodell Werktage (BUrlG) Arbeitstage (Mo–Fr)
6-Tage-Woche 24 Werktage 24 Tage
5-Tage-Woche 24 Werktage 20 Arbeitstage
4-Tage-Woche 24 Werktage 16 Arbeitstage
3-Tage-Woche 24 Werktage 12 Arbeitstage

Der volle Jahresanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Betrieb (§ 4 BUrlG). Wer vor Ablauf dieser Wartezeit ausscheidet, hat Anspruch auf anteiligen Urlaub (pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs, § 5 BUrlG).

Berechnung bei Teilzeit

Teilzeitkräfte haben denselben gesetzlichen Schutz wie Vollzeitkräfte – der Anspruch wird anteilig nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet.

Formel: (Arbeitstage pro Woche ÷ 5) × 20

Rechenbeispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet an 3 Tagen pro Woche.
(3 ÷ 5) × 20 = 12 Urlaubstage

Berechnung bei unterjährigem Ein- oder Austritt

Tritt jemand im Laufe des Jahres ein oder aus, gilt der anteilige Anspruch: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entstehen 1/12 des Jahresurlaubs. Wer also zum 1. Juli eingestellt wird, hat bis Jahresende (6 Monate) Anspruch auf 6 × 1,67 = ca. 10 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche).

Besondere Personengruppen

Schwerbehinderte Menschen: 5 Tage Zusatzurlaub

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben laut § 208 SGB IX Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Dieser Zusatzurlaub gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell und wird ebenfalls anteilig berechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das gesamte Jahr umfasst.

Auszubildende

Für Auszubildende gilt § 19 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Der Mindesturlaub richtet sich nach dem Alter:

  • Minderjährige Auszubildende: Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit erhöhten Schutzstandards
  • Volljährige Auszubildende: Mindestens 24 Werktage nach BUrlG

Minijobber:innen und geringfügig Beschäftigte

Auch geringfügig Beschäftigte haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG – anteilig berechnet nach ihren tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Ein:e Minijobber:in, der oder die an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat damit Anspruch auf (2 ÷ 5) × 20 = 8 Urlaubstage pro Jahr.

Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall

Grundregel: Verfall zum Jahresende

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt zum 31. Dezember – das ist die Grundregel.

Ausnahme: Übertragung bis 31. März

Eine Ausnahme gilt, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe die Inanspruchnahme des Urlaubs im Urlaubsjahr verhindert haben. In diesen Fällen darf der Resturlaub auf das erste Quartal des Folgejahres (bis 31. März) übertragen werden. Wird er bis dahin nicht genommen, verfällt er endgültig.

Ein häufig übersehener Sonderfall: Bei Langzeiterkrankung verfällt Urlaub nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-214/10) erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – also am 31. März des übernächsten Jahres.

Hinweispflicht der Arbeitgeber:innen (BAG-Urteil 2019)

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (Az. 9 AZR 541/15) gilt: Urlaub verfällt nur dann, wenn Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen zuvor aktiv darauf hingewiesen haben, dass noch Resturlaub besteht und dieser verfallen wird, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird.

Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch über den 31. Dezember hinaus. Für HR-Abteilungen bedeutet das: Hinweise sollten schriftlich und rechtzeitig (z. B. im Oktober oder November) erfolgen, um den Verfall rechtssicher zu dokumentieren.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Kann Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr in Natur genommen werden, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden. Das gilt sowohl bei Eigenkündigung als auch bei arbeitgeberseitiger Kündigung.

Berechnung der Urlaubsabgeltung:

  • Tagesgehalt (Bruttomonatsgehalt ÷ 30) × Anzahl der offenen Urlaubstage
  • Alternativ: Bruttostundenlohn × tägliche Arbeitszeit × offene Urlaubstage

Die Urlaubsabgeltung ist wie reguläres Gehalt zu versteuern und sozialversicherungspflichtig. Sie gilt auch für Urlaub, der sich aus früheren Jahren angesammelt hat – sofern er nicht durch fehlenden Hinweis der Arbeitgeber:in verfallen konnte.

HR-Checkliste: Urlaub rechtssicher verwalten

Als HR-Verantwortliche:r solltest du folgende Punkte regelmäßig im Blick haben:

1. Urlaubsansprüche korrekt berechnen
Teilzeitkräfte, Schwerbehinderte und unterjährige Ein- und Austritte erfordern individuelle Berechnung. Nutze die Formel (Arbeitstage ÷ 5) × 20 als Ausgangspunkt.

2. Hinweispflicht aktiv erfüllen
Weise Mitarbeiter:innen spätestens im Oktober/November schriftlich auf ihren Resturlaub und den drohenden Verfall hin. Dokumentiere den Hinweis nachweisbar (z. B. per E-Mail oder Personalakte).

3. Sondergruppen berücksichtigen
Prüfe bei jedem Beschäftigungsverhältnis, ob Zusatzurlaubsansprüche bestehen (Schwerbehinderung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).

4. Urlaubsabgeltung bei Austritt berechnen
Erfasse offene Urlaubstage vor dem letzten Arbeitstag und zahle diese korrekt ab.

5. Urlaubsregelungen dokumentieren
Halte Gewährung, Übertragungen und Abgeltungen schriftlich fest – als Nachweis bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Häufige Fragen zum Bundesurlaubsgesetz

Wie viele Urlaubstage schreibt das BUrlG vor?

Das BUrlG sieht mindestens 24 Werktage pro Jahr vor. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarif- oder Arbeitsverträge können einen höheren Anspruch vorsehen, niemals aber einen niedrigeren.

Wie berechne ich Urlaub bei Teilzeit?

Die Formel lautet: (Arbeitstage pro Woche ÷ 5) × 20. Eine Person mit 3 Arbeitstagen pro Woche hat demnach Anspruch auf 12 Urlaubstage pro Jahr.

Wann verfällt Urlaub?

Urlaub verfällt grundsätzlich zum 31. Dezember des Urlaubsjahres. Bei dringenden Gründen kann er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Wichtig: Ohne vorherigen schriftlichen Hinweis durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verfällt der Urlaub nicht (BAG, Az. 9 AZR 541/15).

Was ist die Hinweispflicht der Arbeitgeber:innen?

Seit dem BAG-Urteil von 2019 müssen Arbeitgeber:innen Mitarbeiter:innen aktiv und rechtzeitig auf bestehenden Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Was passiert mit Urlaub bei Kündigung?

Nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung wird wie reguläres Gehalt behandelt und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Gilt das BUrlG auch für Minijobber:innen?

Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch – anteilig berechnet nach der Anzahl ihrer tatsächlichen Arbeitstage pro Woche.

Haben schwerbehinderte Menschen mehr Urlaubsanspruch?

Ja. Menschen mit einem anerkannten GdB von mindestens 50 haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, unabhängig vom Arbeitszeitmodell.

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?

Für volljährige Auszubildende gelten die allgemeinen Regelungen des BUrlG (mindestens 24 Werktage). Minderjährige Auszubildende sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besser geschützt und erhalten je nach Alter mehr Urlaubstage.

Fazit

Das Bundesurlaubsgesetz bildet die verbindliche Grundlage für den Urlaubsanspruch aller Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Für HR-Verantwortliche ist es entscheidend, nicht nur den Mindestanspruch korrekt zu berechnen, sondern auch die oft unterschätzte Hinweispflicht ernst zu nehmen: Wer Mitarbeiter:innen nicht rechtzeitig auf ihren Resturlaub hinweist, riskiert, dass dieser Urlaub nicht verfällt und sich zu einem erheblichen finanziellen Anspruch aufbaut.

Besonders in Unternehmen mit hoher Fluktuation, vielen Teilzeitkräften oder Beschäftigten mit Schwerbehinderung lohnt es sich, die Urlaubsverwaltung strukturiert und dokumentiert aufzusetzen.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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