Ein Betriebsarzt ist eine arbeitsmedizinisch ausgebildete Fachkraft, die Unternehmen bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, der Gesundheitsförderung und dem Schutz der Beschäftigten berät. Die Bestellung ist gesetzlich vorgeschrieben — laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gilt sie grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße. Umfang und Einsatzzeiten richten sich nach der Gefährdungsklasse des Unternehmens gemäß DGUV Vorschrift 2.
Definition: Was ist ein Betriebsarzt?
Ein Betriebsarzt (auch: Arbeitsmediziner:in) ist ein:e Facharzt/Fachärztin mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Die Hauptaufgabe ist nicht die Behandlung von Erkrankungen, sondern deren Prävention: Betriebsärzt:innen beraten Arbeitgeber:innen und Beschäftigte zu arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken, ergonomischen Arbeitsbedingungen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) definiert in §2 Betriebsärzt:innen als Fachkräfte, die der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu bestellen hat.
Betriebsarzt vs. Werksarzt: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden häufig synonym verwendet. "Werksarzt" ist jedoch ein historischer Begriff, der früher vor allem für fest angestellte Ärzt:innen in großen Industriebetrieben genutzt wurde. "Betriebsarzt" ist der gesetzlich definierte Fachbegriff (ASiG). Heute werden betriebsärztliche Aufgaben häufig durch überbetriebliche Dienste erfüllt — also externe Arbeitsmediziner:innen, die mehrere Unternehmen betreuen.
Welche Qualifikation braucht ein Betriebsarzt?
Eine Person darf nur dann als Betriebsarzt/Betriebsärztin bestellt werden, wenn sie folgende Qualifikation nachweist:
- Facharztanerkennung "Arbeitsmedizin" oder
- Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
Ein Hausarzt oder eine Hausärztin ohne diese Qualifikation darf nicht als Betriebsarzt/Betriebsärztin bestellt werden — auch dann nicht, wenn er/sie die Praxis in der Nähe des Unternehmens hat.
Rechtliche Grundlagen: ASiG und DGUV Vorschrift 2
Die betriebsärztliche Betreuung wird durch zwei zentrale Regelwerke bestimmt:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichtet alle Arbeitgeber:innen in Deutschland, Betriebsärzt:innen zu bestellen. §2 ASiG regelt die Aufgaben, §5 ASiG stellt klar, dass alle Kosten der Bestellung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu tragen sind.
DGUV Vorschrift 2: Die Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert die Anforderungen des ASiG: Sie legt fest, wie viele Einsatzstunden Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft pro Jahr und Beschäftigter erbringen müssen. Die Einstufung erfolgt nach Gefährdungsklassen (1 bis 4).
Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Die kurze Antwort lautet: immer. Laut ASiG sind alle Arbeitgeber:innen in Deutschland verpflichtet, Betriebsärzt:innen zu bestellen — es gibt keine Untergrenze bei der Mitarbeiterzahl. Was sich je nach Unternehmensgröße und Branche unterscheidet, ist der erforderliche Betreuungsumfang.
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?
Ja — aber für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten und geringem Gefährdungspotenzial sieht die DGUV Vorschrift 2 vereinfachte Betreuungsmodelle vor. Diese sogenannte "alternative bedarfsorientierte Betreuung" erlaubt es, zunächst an Informationsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, bevor ein:e Betriebsarzt/Betriebsärztin hinzugezogen wird.
Einsatzzeiten nach Gefährdungsklasse (DGUV Vorschrift 2)
Die DGUV Vorschrift 2 teilt Unternehmen in vier Gefährdungsklassen ein. Je höher das arbeitsbezogene Risiko, desto mehr Einsatzstunden sind vorgeschrieben:
Hinweis: Die genaue Einstufung erfolgt über die zuständige Berufsgenossenschaft. Die Tabelle zeigt Richtwerte — abweichende Einstufungen sind möglich.
Aufgaben des Betriebsarztes
Der Aufgabenbereich von Betriebsärzt:innen ist in §3 ASiG geregelt und umfasst weit mehr als Vorsorgeuntersuchungen.
Präventive Aufgaben und Beratung
- Begehungen: Regelmäßige Besichtigung der Arbeitsstätten zur Identifikation von Gefährdungen
- Gefährdungsbeurteilungen: Mitwirkung bei der Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgeuntersuchungen (z.B. bei Bildschirmarbeit, Lärm, Schichtarbeit)
- Ergonomieberatung: Empfehlungen zur Arbeitsplatzgestaltung und Ausstattung
- Erste Hilfe: Beratung zur Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
- Wiedereingliederung: Unterstützung bei der stufenweisen Rückkehr nach längerer Erkrankung (BEM)
Was der Betriebsarzt nicht darf
Betriebsärzt:innen unterstehen der ärztlichen Schweigepflicht — auch gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Das bedeutet konkret:
- Keine Weitergabe von Diagnosen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
- Keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines "Krankschreibens" — das ist Aufgabe des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin
- Keine Aussagen über Befunde aus Vorsorgeuntersuchungen an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin teilt dem Unternehmen lediglich das Ergebnis der Vorsorge mit: "geeignet", "bedingt geeignet" oder "nicht geeignet" — ohne medizinische Begründung.
Betriebsarzt beauftragen: Schritt für Schritt
Angestellt vs. überbetrieblich: Was passt zu deinem Unternehmen?
Für die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen ist die überbetriebliche Betreuung die praktikable Lösung:
- Angestellter Betriebsarzt: Sinnvoll ab ca. 400–500 Beschäftigten mit hohem Gefährdungspotenzial. Hohe Fixkosten, aber volle Verfügbarkeit vor Ort.
- Überbetrieblicher Betriebsarzt: Externe:r Arbeitsmediziner:in betreut mehrere Unternehmen. Flexibel, kostengünstiger, für KMU der Standardweg.
Vorgehen bei der Beauftragung:
- Gefährdungsklasse des Unternehmens bestimmen (Berufsgenossenschaft kontaktieren)
- Erforderliche Einsatzstunden berechnen (Mitarbeiterzahl × Stundensatz je Klasse)
- Betriebsärztlichen Dienst oder freiberufliche:n Arbeitsmediziner:in anfragen
- Bestellungsurkunde ausstellen und dokumentieren
- Jährliche Einsatzplanung festlegen und protokollieren
Kosten im Überblick
Die Kosten für betriebsärztliche Betreuung variieren je nach Branche, Region und Betreuungsmodell. Als Orientierung gilt:
- Überbetriebliche Betreuung: ca. 50–150 Euro pro Beschäftigte:r und Jahr
- Einzelne Vorsorgeuntersuchungen: ca. 80–200 Euro pro Untersuchung
- Alle Kosten trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin (§5 ASiG) — keine Weitergabe an Beschäftigte
Schweigepflicht und Datenschutz
Die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB gilt uneingeschränkt auch für Betriebsärzt:innen. Folgende Grundsätze sind für HR-Verantwortliche relevant:
- Alle medizinischen Daten aus Vorsorgeuntersuchungen werden vom Betriebsarzt/der Betriebsärztin getrennt vom Arbeitgeber aufbewahrt.
- Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erhält ausschließlich das arbeitsmedizinische Urteil (geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet), nie die zugrunde liegende Diagnose.
- Beschäftigte können jederzeit Einsicht in ihre betriebsärztlichen Unterlagen verlangen.
- Bei der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten gilt die DSGVO — auch für externe Betriebsärzt:innen.
Häufige Fragen zum Betriebsarzt
Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber:innen in Deutschland laut §2 ASiG zur Bestellung eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin verpflichtet — unabhängig von der Unternehmensgröße. Der konkrete Betreuungsumfang ergibt sich aus der Gefährdungsklasse gemäß DGUV Vorschrift 2. Für Kleinstbetriebe existieren vereinfachte Betreuungsmodelle.
Was kostet ein Betriebsarzt?
Bei überbetrieblicher Betreuung (dem Standardmodell für KMU) liegen die Kosten in der Regel bei 50–150 Euro pro Beschäftigte:r und Jahr. Einzelne Vorsorgeuntersuchungen kosten je nach Art und Anbieter 80–200 Euro. Alle Kosten trägt nach §5 ASiG ausschließlich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.
Darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber etwas sagen?
Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person dürfen keine Diagnosen oder Befunde an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin weitergegeben werden. Mitgeteilt wird lediglich das arbeitsmedizinische Urteil zur Eignung für die jeweilige Tätigkeit.
Wie viele Stunden muss ein Betriebsarzt im Betrieb sein?
Die Mindesteinsatzzeit ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 2) und der Gefährdungsklasse des Unternehmens. Für Büroarbeitsplätze (Klasse 1) sind dies 0,5 Stunden pro Beschäftigte:r und Jahr, für Hochrisikobranchen wie Bau oder Chemie (Klasse 4) bis zu 2,5 Stunden.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und Werksarzt?
"Werksarzt" ist ein historischer Begriff für fest angestellte Ärzt:innen in Großbetrieben. "Betriebsarzt" ist der gesetzlich definierte Fachbegriff im ASiG und umfasst auch externe, überbetrieblich tätige Arbeitsmediziner:innen. In der Praxis werden beide Begriffe heute synonym verwendet.
Kann ich meinen Hausarzt als Betriebsarzt bestellen?
Nur dann, wenn der Hausarzt/die Hausärztin die Facharztanerkennung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" besitzt. Eine allgemeinmedizinische Zulassung allein genügt nicht — die Bestellung wäre rechtlich unwirksam.
Was passiert, wenn ich keinen Betriebsarzt bestelle?
Die fehlende Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §20 ASiG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus entstehen erhebliche Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die Einhaltung wird durch die Gewerbeaufsicht und die zuständige Berufsgenossenschaft kontrolliert.
Wer ist für die Bestellung des Betriebsarztes zuständig?
Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin. In der Praxis übernehmen HR-Abteilungen die Organisation: Sie ermitteln die Gefährdungsklasse, berechnen die erforderlichen Einsatzstunden und beauftragen einen geeigneten betriebsärztlichen Dienst. Die formale Bestellungsurkunde muss schriftlich ausgestellt werden.
Fazit
Der Betriebsarzt ist keine optionale Ergänzung im Arbeitsschutz, sondern eine gesetzliche Pflicht für alle Unternehmen in Deutschland. Die Bestellung schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Erkrankungen, reduziert krankheitsbedingte Ausfallzeiten und sichert HR-Verantwortliche und Geschäftsführer:innen rechtlich ab. Für KMU ist die überbetriebliche Betreuung der pragmatische Standardweg — mit überschaubaren Kosten und klarer rechtlicher Grundlage im ASiG und der DGUV Vorschrift 2.
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Quellen
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/asig/
- DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), 2011.
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