Bereitschaftsdienst bezeichnet eine Sonderform der Arbeitszeit, bei der sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen – auch wenn sie dort nicht aktiv tätig sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet sowie bei den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten berücksichtigt werden. HR-Verantwortliche müssen Bereitschaftsdienst klar von der Rufbereitschaft abgrenzen, da für beide unterschiedliche Regelungen gelten.
Was ist Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers verpflichtet sind, sich an einem bestimmten Ort – meist dem Betrieb oder einer betriebsnahen Unterkunft – bereitzuhalten. Sie müssen dort jederzeit einsatzbereit sein, auch wenn in dieser Zeit keine aktive Arbeit anfällt.
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist die räumliche Bindung: Beschäftigte können ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen. Genau das unterscheidet den Bereitschaftsdienst von der Rufbereitschaft, bei der der Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählbar ist.
Typische Branchen mit Bereitschaftsdienst sind das Gesundheitswesen (Ärzt:innen, Pflegepersonal), Feuerwehr und Rettungsdienst, IT-Betrieb und technischer Support sowie die Energie- und Wasserversorgung.
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft – was ist der Unterschied?
Die drei Sonderformen der Arbeitszeit werden häufig verwechselt. Diese Übersicht schafft Klarheit:
*Ausnahme: Ist die Rufbereitschaft durch strenge Einschränkungen (z. B. sehr kurze Reaktionszeit, stark begrenzter Aufenthaltsradius) faktisch mit Bereitschaftsdienst gleichzusetzen, kann auch sie als Arbeitszeit gelten. Der EuGH hat dies im Urteil Matzak (C-518/15, 2018) klargestellt.
Bereitschaftsdienst
Beim Bereitschaftsdienst sind Beschäftigte körperlich anwesend und müssen sofort einsatzbereit sein. Die gesamte Zeit – also auch Phasen ohne aktive Tätigkeit – gilt nach § 2 ArbZG und EuGH-Rechtsprechung als Arbeitszeit.
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft können Beschäftigte ihren Aufenthaltsort frei wählen. Sie müssen jedoch jederzeit erreichbar sein und in der Lage sein, die Arbeit in angemessener Zeit aufzunehmen. Nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (z. B. ein Einsatz nach einem Anruf) zählt zur Arbeitszeit – nicht die bloße Bereitschaftsphase.
Arbeitsbereitschaft
Die Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn Beschäftigte am Arbeitsplatz präsent und wachbereit sind, ohne aktiv zu arbeiten – etwa ein:e Busfahrer:in zwischen zwei Fahrten oder ein:e Feuerwehrmann/-frau in der Wachstube. Sie gilt ebenfalls vollständig als Arbeitszeit.
Rechtliche Grundlagen
ArbZG und EU-Arbeitszeitrichtlinie
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bildet die nationale Grundlage für die Regelung des Bereitschaftsdienstes. Laut § 2 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Da Bereitschaftsdienst dieser Definition entspricht, zählt er vollständig zur Arbeitszeit.
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG legt europäisch verbindlich fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Da Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, fließt er in diese Berechnung ein.
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit – die EuGH-Rechtsprechung
Die EuGH-Rechtsprechung ist der entscheidende Anker für die rechtliche Einordnung des Bereitschaftsdienstes:
- EuGH C-303/98 (SIMAP, 2000): Bereitschaftsdienst von Ärzt:innen in Gesundheitszentren gilt vollständig als Arbeitszeit – auch wenn Zeiten der Inaktivität überwiegen.
- EuGH C-151/02 (Jaeger, 2003): Ärztlicher Bereitschaftsdienst im Krankenhaus mit Anwesenheitspflicht ist vollständig Arbeitszeit, selbst wenn der Arzt/die Ärztin schläft.
- EuGH C-518/15 (Matzak, 2018): Rufbereitschaft mit stark eingeschränktem Aufenthaltsradius und sehr kurzer Reaktionszeit kann faktisch Bereitschaftsdienst gleichkommen und damit als Arbeitszeit gelten.
Diese Urteile sind für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich und haben direkte Auswirkung auf die Praxis in deutschen Unternehmen.
Höchstarbeitszeiten und tarifliche Ausnahmeregelungen
Die gesetzliche Grundregel (§ 3 ArbZG): Maximal 8 Stunden pro Werktag, maximal 48 Stunden pro Woche – inklusive Bereitschaftsdienst.
Eine Verlängerung auf 10 Stunden täglich ist möglich, wenn im Ausgleichszeitraum von 6 Monaten der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird.
Durch Tarifvertrag (§ 7 ArbZG) können in bestimmten Branchen weitergehende Ausnahmen vereinbart werden. So ist es z. B. im Gesundheitswesen möglich, die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden auszudehnen, sofern ein erheblicher Teil der Arbeitszeit aus Bereitschaftsdienst besteht. Wichtig: Solche Abweichungen setzen immer einen gültigen Tarifvertrag voraus.
Ebenfalls zu beachten: Bereitschaftsdienst unterbricht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG). Nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt die Ruhezeit neu.
Vergütung im Bereitschaftsdienst
Mindestlohn und Pauschalvergütung
Bereitschaftsdienst muss mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vergütet werden. Das gilt für jede Stunde – auch für Phasen ohne aktive Tätigkeit.
Pauschalvergütungen sind zulässig, solange sichergestellt ist, dass die Vergütung je geleisteter Stunde den Mindestlohn nicht unterschreitet. Berechnungsgrundlage ist dabei immer die Gesamtzahl der geleisteten Stunden im Bereitschaftsdienst.
Durch Tarifvertrag können geringere Stundensätze für inaktive Zeiten im Bereitschaftsdienst vereinbart werden – nicht jedoch unterhalb des Mindestlohns.
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste
Fällt der Bereitschaftsdienst in Nacht-, Sonn- oder Feiertagszeiten, können Zuschläge anfallen. Diese ergeben sich in der Regel aus dem geltenden Tarifvertrag oder aus individualvertraglichen Vereinbarungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit ergibt sich mittelbar aus § 6 ArbZG: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Nachtarbeitnehmer:innen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren – entweder durch bezahlte freie Tage oder durch Zuschläge.
Praktische Umsetzung – Checkliste für Arbeitgeber:innen
Die rechtssichere Einführung und Verwaltung von Bereitschaftsdienst erfordert klare Regelungen in mehreren Bereichen:
Vertragsgestaltung:
- Pflicht zur Ableistung von Bereitschaftsdienst muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart sein
- Vergütungsmodell (Stundensatz, Pauschale, Zuschläge) klar und nachvollziehbar definieren
- Verweis auf ggf. anwendbaren Tarifvertrag aufnehmen
Zeiterfassung:
- Beginn und Ende jedes Bereitschaftsdienstes dokumentieren
- Aktive Einsatzzeiten innerhalb des Bereitschaftsdienstes separat erfassen
- Gesamtstunden pro Woche und Monat im Blick behalten (Höchstarbeitszeit!)
Ruhezeiten:
- Sicherstellen, dass nach Ende des Bereitschaftsdienstes die 11-stündige Ruhezeit eingehalten wird
- Ausnahmeregelungen (falls tarifvertraglich vereinbart) schriftlich festhalten
Compliance-Check:
- Bestehende Vergütungsmodelle regelmäßig auf Mindestlohnkonformität prüfen
- EuGH- und BAG-Rechtsprechung beobachten (aktives Rechtsgebiet!)
- Bei Unklarheiten Fachanwält:in für Arbeitsrecht hinzuziehen
Häufige Fragen zum Bereitschaftsdienst
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Das entscheidende Kriterium ist die räumliche Freiheit: Beim Bereitschaftsdienst müssen Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bleiben – das macht die gesamte Zeit zur Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft können Beschäftigte ihren Aufenthaltsort frei wählen; nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (z. B. ein konkreter Einsatz) zählt dann als Arbeitszeit. Ausnahme: Ist der Aufenthaltsraum faktisch so stark eingeschränkt, dass die Rufbereitschaft einem Bereitschaftsdienst gleichkommt, gilt sie ebenfalls als Arbeitszeit (EuGH, Matzak 2018).
Zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit?
Ja – vollständig. Das gilt auch für Zeiten der Inaktivität innerhalb des Bereitschaftsdienstes. Diese Einordnung basiert auf § 2 ArbZG sowie auf den verbindlichen Urteilen des EuGH (SIMAP 2000, Jaeger 2003). Arbeitgeber:innen müssen Bereitschaftsdienst deshalb bei der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten berücksichtigen.
Wie muss Bereitschaftsdienst vergütet werden?
Mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG – für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes. Pauschalvergütungen sind zulässig, solange der effektive Stundenlohn den Mindestlohn nicht unterschreitet. Tarifverträge können abweichende (auch niedrigere) Sätze für Inaktivphasen vorsehen, aber nicht unterhalb der Mindestlohngrenze. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste richten sich nach Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Wie viele Stunden Bereitschaftsdienst pro Woche sind zulässig?
Die gesetzliche Grundregel: maximal 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (§ 3 ArbZG) – einschließlich Bereitschaftsdienst. Eine Verlängerung auf 10 Stunden täglich ist möglich, wenn im Ausgleichszeitraum von 6 Monaten der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. Tarifverträge können – in bestimmten Branchen wie dem Gesundheitswesen – weitere Ausnahmen ermöglichen (§ 7 ArbZG).
Was muss im Arbeitsvertrag zu Bereitschaftsdienst geregelt sein?
Die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdienst muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sein – eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ohne vertragliche Grundlage ist nicht zulässig. Zusätzlich sollten Vergütungsmodell, Zuschläge und der Verweis auf ggf. geltende Tarifverträge klar geregelt sein.
Gilt Bereitschaftsdienst als Ruhezeit?
Nein. Bereitschaftsdienst unterbricht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG). Nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt die 11-Stunden-Ruhezeit neu. Ausnahmen sind nur durch Tarifvertrag möglich (§ 7 ArbZG).
In welchen Branchen ist Bereitschaftsdienst besonders verbreitet?
Bereitschaftsdienst ist vor allem in systemrelevanten Bereichen üblich: im Gesundheitswesen (Ärzt:innen, Pflegepersonal in Krankenhäusern), bei Feuerwehr und Rettungsdienst, in der Energie- und Wasserversorgung, im IT-Betrieb (z. B. Systemadministration) sowie bei Sicherheitsdiensten. In diesen Branchen existieren häufig branchenspezifische Tarifverträge, die Abweichungen vom gesetzlichen Standard regeln.
Fazit
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – vollständig und ohne Ausnahme. Diese Einordnung durch den EuGH hat direkte Konsequenzen für Vergütung, Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten. HR-Verantwortliche müssen Bereitschaftsdienst klar von Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft abgrenzen, denn die rechtlichen Folgen sind unterschiedlich.
Besonders wichtig: Die vertragliche Grundlage muss stimmen, die Zeiterfassung muss lückenlos sein und die Vergütung darf den Mindestlohn nicht unterschreiten. In Branchen mit Tarifverträgen lohnt sich eine regelmäßige Prüfung, ob bestehende Regelungen noch dem aktuellen Stand der EuGH- und BAG-Rechtsprechung entsprechen.
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Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
- EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Europäisches Parlament / Rat der EU, 2003. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003L0088
- EuGH, Urteil C-303/98 (SIMAP). Europäischer Gerichtshof, 2000. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61998CJ0303
- EuGH, Urteil C-151/02 (Jaeger). Europäischer Gerichtshof, 2003. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62002CJ0151
- EuGH, Urteil C-518/15 (Matzak). Europäischer Gerichtshof, 2018. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62015CJ0518
- Mindestlohngesetz (MiLoG). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
- Leitfaden Arbeitszeitgestaltung. BMAS, 2023. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a120-leitfaden-arbeitszeitgestaltung.pdf
- Dütz, W. / Thüsing, G.: Arbeitsrecht. C.H. Beck, 2023.
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