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Aufhebungsvertrag – Definition, Pflichtinhalte & Praxis-Tipps für HR

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Aufhebungsvertrag – Definition, Pflichtinhalte & Praxis-Tipps für HR

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in – ohne Kündigung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Er bietet beiden Seiten Planungssicherheit, birgt für Arbeitnehmer:innen aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. HR-Verantwortliche sollten Aufhebungsverträge rechtssicher gestalten und Arbeitnehmer:innen stets ausreichend Bedenkzeit einräumen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag (auch: Auflösungsvertrag oder Auflösungsvereinbarung) ist eine schriftliche Vereinbarung, mit der Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in gemeinsam und freiwillig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt regeln. Anders als bei einer Kündigung handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um einen gegenseitigen Vertrag – beide Seiten müssen zustimmen.

Die rechtliche Grundlage bildet §623 BGB, der für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwingend die Schriftform vorschreibt. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist damit unwirksam – beide Parteien müssen das Dokument eigenhändig unterzeichnen.

In der Praxis wird ein Aufhebungsvertrag häufig dann geschlossen, wenn eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen gewünscht ist – etwa bei betriebsbedingten Umstrukturierungen, bei persönlichen Differenzen oder wenn Arbeitnehmer:innen einen Neustart planen und nicht auf die Kündigungsfrist warten möchten.

Aufhebungsvertrag vs. Kündigung – die wichtigsten Unterschiede

Merkmal Aufhebungsvertrag Kündigung
Art Beidseitige Vereinbarung Einseitige Erklärung
Schriftform Ja (§623 BGB) Ja (§623 BGB)
Kündigungsfristen Frei verhandelbar Gesetzlich / vertraglich vorgegeben
Kündigungsschutz Greift nicht Greift (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung)
Betriebsratsanhörung Nicht erforderlich Pflicht (§102 BetrVG)
Sperrzeit ALG I I.d.R. 12 Wochen (Ausnahmen möglich) Nur bei selbst verschuldeter Kündigung
Abfindung Verhandelbar Nur in Ausnahmefällen gesetzlich (§1a KSchG)

Der wesentliche Vorteil des Aufhebungsvertrags aus HR-Sicht: Er ist schnell, flexibel und vermeidet das aufwändige Kündigungsschutzverfahren. Der wesentliche Nachteil aus Arbeitnehmer:innen-Sicht: Der Kündigungsschutz greift nicht – und die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist ein reales Risiko.

Pflichtinhalte: Was muss im Aufhebungsvertrag stehen?

Damit ein Aufhebungsvertrag rechtssicher ist, müssen bestimmte Punkte zwingend geregelt sein. Die folgende Checkliste hilft HR-Verantwortlichen bei der Gestaltung:

Formvorschriften

Gemäß §623 BGB ist die Schriftform für den Aufhebungsvertrag zwingend. Das bedeutet:

  • Beide Parteien müssen das Dokument eigenhändig unterschreiben
  • Eine E-Mail oder ein WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus
  • Die elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur nach §126a BGB) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitsvertrag keine Schriftformklausel enthält

Checkliste: Diese Regelungen gehören in jeden Aufhebungsvertrag

Pflichtangaben:

  • Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Bestätigung der Einvernehmlichkeit

Wichtige Regelungen (dringend empfohlen):

  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, steuerliche Behandlung
  • Freistellung: Bezahlte oder unbezahlte Freistellung bis zum Beendigungsdatum
  • Urlaubsabgeltung: Abgeltung des Resturlaubs in Geld (§7 Abs. 4 BUrlG) oder durch Freistellung
  • Zeugnis: Art des Zeugnisses (einfach oder qualifiziert), vereinbarte Gesamtnote
  • Ausgleichsklausel (Generalquittung): Beide Seiten erklären, keine weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu haben
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln: Laptop, Dienstwagen, Zugänge
  • Wettbewerbsverbot: Falls relevant, mit Karenzentschädigung (§74 HGB)
  • Vertraulichkeit: Schweigepflicht über Konditionen des Aufhebungsvertrags

Tipp für HR: Fehlt die Urlaubsregelung, schuldet das Unternehmen automatisch Geldersatz für nicht genommenen Urlaub. Fehlt die Generalquittung, können spätere Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Wann besteht ein Anspruch?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bildet §1a KSchG: Spricht die Arbeitgeber:in eine betriebsbedingte Kündigung aus und verzichtet gleichzeitig auf eine Klage gegen die Kündigung, entsteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Dieser gilt jedoch für die Kündigung – nicht automatisch für den Aufhebungsvertrag.

In der Praxis ist eine Abfindung dennoch häufig Teil der Verhandlung, da Arbeitnehmer:innen im Gegenzug für die einvernehmliche Trennung auf Kündigungsschutzklage und auf die Einhaltung von Schutzrechten verzichten.

Wie hoch sollte die Abfindung sein?

Eine gesetzlich festgelegte Formel gibt es nicht. In der Praxis hat sich folgende Faustformel etabliert:

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und einem Monatsgehalt von 4.000 Euro entspräche das einer Abfindung von 20.000 Euro (brutto). Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt unter anderem ab von:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Stärke der Verhandlungsposition beider Seiten
  • Drohender Klage auf Kündigungsschutz
  • Geltenden Tarifverträgen oder Sozialplänen

Steuerliche Hinweis: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter Umständen von der Fünftelregelung (§34 EStG) profitieren. HR-Verantwortliche sollten Arbeitnehmer:innen empfehlen, steuerrechtliche Beratung einzuholen.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – das müssen HR-Verantwortliche wissen

Dies ist der Punkt, der Arbeitnehmer:innen beim Aufhebungsvertrag am meisten beschäftigt – und über den HR-Verantwortliche gut informiert sein sollten.

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, hat aktiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt daher gemäß §159 SGB III in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld I ausgezahlt wird. Zudem kann sich die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzen.

Wann entfällt die Sperrzeit?

Eine Sperrzeit kann entfallen oder verkürzt werden, wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt. Anerkannte Gründe sind unter anderem:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung stand unmittelbar bevor (und wäre unvermeidbar gewesen)
  • Der Aufhebungsvertrag enthält eine Formulierung, die auf drohende betriebsbedingte Kündigung hinweist
  • Gesundheitliche Gründe machten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
  • Ein Umzug zu einem Lebenspartner war der Hauptgrund

Empfehlung für HR: Wenn der Aufhebungsvertrag im Kontext betriebsbedingter Maßnahmen geschlossen wird, sollte der Vertrag eine entsprechende Formulierung enthalten – zum Beispiel: „Die Parteien sind sich einig, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf betrieblichen Gründen beruht." Das kann die Sperrzeitgefahr für Arbeitnehmer:innen erheblich reduzieren.

Wichtig: HR-Verantwortliche sollten Arbeitnehmer:innen vor Unterzeichnung auf das Sperrzeitrisiko hinweisen. Wer das unterlässt, riskiert Anfechtungsklagen.

Bedenkzeit und Widerruf – was gilt?

Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Mindest-Bedenkzeit für Aufhebungsverträge. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, dass Arbeitgeber:innen Arbeitnehmer:innen nicht im Rahmen eines Gesprächs zur sofortigen Unterzeichnung drängen dürfen (BAG, 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Wer Arbeitnehmer:innen in einem überraschenden Gespräch unter Druck setzt und sofort unterschreiben lässt, riskiert die Anfechtbarkeit des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung (§123 BGB).

Empfehlung für HR: Räume mindestens eine Woche Bedenkzeit ein. Bei komplexen Verträgen sind zwei Wochen angemessen. Weise Arbeitnehmer:innen aktiv darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten nur bei nachgewiesener Anfechtbarkeit (Drohung, Täuschung, Irrtum).

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung – entweder durch die Arbeitgeber:in oder die Arbeitnehmer:in. Ein Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung: Beide Parteien müssen zustimmen. Der wichtigste praktische Unterschied: Beim Aufhebungsvertrag greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Wer besonderen Schutz genießt (z.B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft), verzichtet mit der Unterzeichnung auf diesen Schutz.

Gibt es beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt nach §159 SGB III in der Regel 12 Wochen Sperrzeit, da die Person aktiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung. Der Aufhebungsvertrag sollte in diesem Fall eine entsprechende Formulierung enthalten.

Was muss zwingend im Aufhebungsvertrag stehen?

Pflicht ist gemäß §623 BGB die Schriftform mit eigenhändigen Unterschriften beider Parteien sowie das Datum der Beendigung. Dringend zu regeln sind außerdem: Abfindung, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis und eine Ausgleichsklausel. Fehlende Regelungen können zu späteren Streitigkeiten führen.

Wie lange Bedenkzeit steht Arbeitnehmer:innen zu?

Eine gesetzliche Mindestbedenkzeit existiert nicht. Das Bundesarbeitsgericht fordert jedoch, dass Arbeitnehmer:innen ausreichend Zeit zur Überlegung und für eine rechtliche Beratung eingeräumt wird. In der Praxis sollten HR-Verantwortliche mindestens eine Woche einplanen – das schützt auch das Unternehmen vor Anfechtungsklagen.

Haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nach §1a KSchG besteht ein Abfindungsanspruch nur, wenn die Arbeitgeber:in eine betriebsbedingte Kündigung androht und die Arbeitnehmer:in keine Klage erhebt. In der Praxis ist eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag jedoch häufig verhandelbar – die gängige Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?

Grundsätzlich nein – ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Vertrag durch widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung oder einen erheblichen Irrtum (§§119 ff., 123 BGB) zustande gekommen ist. Das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung steigt, wenn Arbeitnehmer:innen überrumpelt und zur sofortigen Unterschrift gedrängt wurden.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Resturlaub, der bis zum Beendigungsdatum nicht genommen werden kann, muss abgegolten werden (§7 Abs. 4 BUrlG). Der Aufhebungsvertrag sollte explizit regeln, ob der Resturlaub durch bezahlte Freistellung gewährt oder in Geld ausgezahlt wird. Fehlt diese Regelung, entsteht automatisch ein Geldanspruch der Arbeitnehmer:in.

Brauche ich als Arbeitgeber:in die Zustimmung des Betriebsrats?

Nein. Der Betriebsrat hat beim Abschluss einzelner Aufhebungsverträge kein Mitbestimmungsrecht. Eine Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG ist nicht erforderlich. Ausnahme: Wenn im Rahmen von Massenentlassungen viele Aufhebungsverträge gleichzeitig angeboten werden, können Konsultationspflichten entstehen.

Fazit

Der Aufhebungsvertrag ist ein flexibles und häufig genutztes Instrument zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Für HR-Verantwortliche gilt: Rechtssicherheit hat Vorrang. Ein gut gestalteter Aufhebungsvertrag regelt alle relevanten Aspekte – von der Abfindung über die Urlaubsabgeltung bis zur Ausgleichsklausel –, räumt Arbeitnehmer:innen ausreichend Bedenkzeit ein und enthält bei betriebsbedingten Trennungen eine entsprechende Formulierung zur Vermeidung der Sperrzeit.

Wer Aufhebungsverträge professionell und wertschätzend gestaltet, schützt das Unternehmen vor rechtlichen Risiken und wahrt gleichzeitig eine faire Trennungskultur – ein wichtiger Faktor für das Employer Branding.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
  • Gestaltet aktiv die Zukunft der Arbeitswelt – durch die Verbindung von Wissenschaft und Technologie für bessere und gerechtere Personalentscheidungen
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