Arbeitgeber sind seit dem BAG-Urteil vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Beschäftigten systematisch zu erfassen – auch im Außendienst. Für mobile Mitarbeitende ohne festen Arbeitsort bieten App-basierte Lösungen die praktischste Umsetzung. Ein verpflichtendes elektronisches Zeiterfassungsgesetz befindet sich in Vorbereitung, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Was ist Arbeitszeiterfassung im Außendienst?
Arbeitszeiterfassung im Außendienst bezeichnet die systematische Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Mitarbeitenden, die ihre Tätigkeit mobil – also ohne festen Arbeitsort im Betrieb – ausüben. Dazu zählen Vertriebsmitarbeitende, Monteur:innen, Pflegekräfte auf Hausbesuchen oder technische Servicekräfte.
Der entscheidende Unterschied zur klassischen Bürozeiterfassung: Ein stationäres Zeiterfassungsterminal ("Stechuhr") ist im Außendienst nicht einsetzbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pflicht entfällt – im Gegenteil. Arbeitgeber:innen müssen geeignete alternative Systeme bereitstellen, die eine verlässliche, vollständige und manipulationssichere Erfassung auch unterwegs ermöglichen.
Rechtliche Grundlagen
Das EuGH-Urteil 2019: Die europäische Basis
Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18, "CCOO"). Der EuGH verpflichtete alle EU-Mitgliedstaaten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Grundrecht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen – inklusive des Rechts auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche Ruhezeiten.
Das BAG-Urteil 2022: Was heute gilt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) übernahm mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) die EuGH-Vorgaben in das deutsche Recht. Es leitete die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ab: Arbeitgeber:innen sind demnach verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer:innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Arbeitsort – also auch im Außendienst, Homeoffice und auf Baustellen.
Wichtig: Das BAG schrieb keine bestimmte technische Methode vor. Ob App, Web-Tool oder – bei Kleinstbetrieben – auch Papier: Entscheidend ist, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentiert werden.
Referentenentwurf BMAS 2023: Was noch kommt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte im April 2023 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor. Dieser sieht vor, dass Arbeitszeiten grundsätzlich elektronisch und noch am selben Arbeitstag erfasst werden müssen. Die Bundesregierung teilte im Juli 2024 jedoch mit, dass kein konkreter Zeitplan für das Inkrafttreten besteht. Expert:innen rechnen mit einer gesetzlichen Neuregelung frühestens 2026.
Bis dahin gilt: Die Erfassungspflicht besteht auf Basis des BAG-Urteils bereits heute. Eine elektronische Form ist noch nicht zwingend vorgeschrieben – wird aber empfohlen.
Ausnahmen: Wer ist nicht erfassungspflichtig?
Die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für nahezu alle Beschäftigten. Ausnahmen bestehen für:
- Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): Führungskräfte mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen, z.B. mit Prokura oder Einstellungs-/Entlassungsrechten
- Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden (laut Referentenentwurf): Sie wären von der elektronischen Aufzeichnungspflicht ausgenommen – die grundsätzliche Erfassungspflicht bleibt aber bestehen
Besondere Herausforderungen im Außendienst
Kein fester Arbeitsort – kein Terminal
Außendienstmitarbeitende wechseln täglich den Aufenthaltsort: Kundentermine, Fahrten, Serviceeinsätze. Eine klassische Stechuhr scheidet damit aus. Gleichzeitig gilt § 16 Abs. 2 ArbZG, der lückenlose Aufzeichnungen der Arbeitszeit verlangt. Arbeitgeber:innen stehen in der Pflicht, ein System bereitzustellen, das auch mobil funktioniert.
Vertrauensarbeitszeit und Erfassungspflicht
Ein weit verbreiteter Irrtum: Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung schließen sich gegenseitig aus. Das stimmt nicht. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeiten flexibel einteilen können – ohne feste Anwesenheitskontrolle. Die Pflicht zur Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bleibt davon unberührt. Auch bei Vertrauensarbeitszeit im Außendienst muss die geleistete Arbeitszeit erfasst werden.
Selbsterfassung: Was Mitarbeitende dürfen
Der Referentenentwurf des BMAS erlaubt ausdrücklich, dass Arbeitnehmer:innen ihre eigene Arbeitszeit selbst erfassen. Arbeitgeber:innen bleiben dabei verantwortlich und müssen die Korrektheit der Angaben stichprobenartig kontrollieren. Klare interne Regeln – idealerweise in einer Betriebsvereinbarung verankert – sind dabei unerlässlich.
Mobile Zeiterfassung: Lösungen und DSGVO
App-basierte Zeiterfassung: Funktionen und Anforderungen
Für den Außendienst hat sich die mobile Zeiterfassung per Smartphone-App als pragmatischste Lösung etabliert. Mitarbeitende können Beginn und Ende der Arbeitszeit direkt vor Ort eingeben – mit oder ohne GPS-Funktion. Eine rechtssichere App sollte folgende Anforderungen erfüllen:
- Erfassung von Beginn, Ende, Dauer und Pausen
- Manipulationssichere Speicherung
- Datenspeicherung für mindestens 2 Jahre (§ 16 ArbSchG)
- DSGVO-Konformität
- Möglichkeit zur stichprobenartigen Kontrolle durch Arbeitgeber:innen
Die Nutzung privater Mobilgeräte (Bring Your Own Device, BYOD) ist grundsätzlich möglich, erfordert aber klare vertragliche Regelungen und eine DSGVO-konforme Datentrennung.
GPS-Tracking: Was ist erlaubt?
GPS-Tracking im Außendienst ist rechtlich zulässig – aber an enge Grenzen gebunden:
- Nur während der Arbeitszeit: Eine anlasslose Standortüberwachung außerhalb der Arbeitszeit ist unzulässig (DSGVO Art. 5, Abs. 1: Zweckbindung und Datensparsamkeit).
- Rechtsgrundlage notwendig: Entweder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (§ 87 BetrVG) oder eine informierte Einwilligung der Mitarbeitenden.
- Transparenz: Mitarbeitende müssen wissen, welche Daten erfasst, wie lange gespeichert und wer darauf zugreifen kann.
- Datenlöschung: Standortdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Erfassungszweck erfordert.
Arbeitgeber:innen, die GPS-Tracking einsetzen möchten, sollten vorab arbeitsrechtliche Beratung einholen und den Betriebsrat frühzeitig einbinden.
DSGVO-konforme Einführung: Checkliste
Bevor du mobile Zeiterfassung im Außendienst einführst, prüfe folgende Punkte:
- Zweck der Datenerfassung klar definieren und dokumentieren
- Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen (bei systematischem GPS-Tracking erforderlich)
- Betriebsrat einbinden (Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung abschließen
- Mitarbeitende transparent über erfasste Daten informieren
- Datenspeicherfristen festlegen und Löschkonzept erstellen
- BYOD-Regelung schriftlich fixieren (falls private Geräte genutzt werden)
Schritt-für-Schritt: Zeiterfassung im Außendienst einführen
- Status quo analysieren: Welche Mitarbeitenden arbeiten mobil? Welche Zeiten werden bisher wie erfasst?
- Anforderungen definieren: Welche Daten müssen erfasst werden? Welche Systeme sind mit der bestehenden HR-Software kompatibel?
- Betriebsrat einbinden: Zeiterfassungssysteme unterliegen dem Mitbestimmungsrecht – frühzeitige Einbindung spart Konflikte.
- DSGVO-Prüfung: Datenschutzbeauftragte:n einbeziehen, Datenschutz-Folgenabschätzung bei GPS-Nutzung.
- Pilotphase starten: System mit einer Gruppe testen, Feedback sammeln.
- Mitarbeitende schulen: Klare Anleitungen, Kommunikation des Nutzens (Schutz vor unbezahlten Überstunden).
- Regelmäßig kontrollieren: Stichprobenartige Prüfungen der erfassten Daten sichern rechtliche Compliance.
Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung im Außendienst
Gilt die Arbeitszeiterfassungspflicht auch für Außendienstmitarbeitende?
Ja. Das BAG-Urteil vom 13. September 2022 gilt für alle Beschäftigten – unabhängig vom Arbeitsort. Außendienst, Homeoffice und Baustelle sind ausdrücklich eingeschlossen. Ausnahmen gelten nur für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.
Wie können Außendienstmitarbeitende ihre Arbeitszeit erfassen?
Gängige Lösungen sind mobile Apps (iOS/Android), webbasierte Tools sowie – bei Kleinstbetrieben – auch papierbasierte Dokumentation. Mitarbeitende dürfen ihre Zeiten selbst eingeben; Arbeitgeber:innen bleiben verantwortlich und müssen stichprobenartig kontrollieren.
Darf der Arbeitgeber den Außendienst per GPS überwachen?
GPS-Tracking ist grundsätzlich zulässig, aber nur während der Arbeitszeit und mit einer klaren Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung oder informierte Einwilligung). Eine anlasslose Überwachung außerhalb der Arbeitszeit ist nach DSGVO unzulässig.
Ist Vertrauensarbeitszeit im Außendienst noch möglich?
Ja. Vertrauensarbeitszeit – also die freie Einteilung der Arbeitszeit ohne Anwesenheitskontrolle – ist weiterhin möglich. Die Pflicht zur Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bleibt jedoch bestehen. Beide Konzepte schließen sich nicht aus.
Was passiert, wenn keine Zeiterfassung stattfindet?
Arbeitgeber:innen riskieren Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß (§ 22 ArbZG), Nachzahlungspflichten bei Mindestlohn- oder Überstundenverstößen sowie Probleme bei Prüfungen durch das Hauptzollamt oder die Gewerbeaufsicht. Darüber hinaus kann fehlende Erfassung bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen als Beweisnachteil gewertet werden.
Wie lange müssen Zeiterfassungsdaten gespeichert werden?
Mindestens 2 Jahre, gemäß § 16 ArbSchG. Die DSGVO schreibt zusätzlich vor, dass Daten nicht länger als notwendig gespeichert werden dürfen. Arbeitgeber:innen müssen die gespeicherten Daten sicher aufbewahren und vor unbefugtem Zugriff schützen.
Müssen Pausen von Außendienstmitarbeitenden erfasst werden?
Das BAG-Urteil äußert sich dazu nicht abschließend. Der BMAS-Referentenentwurf sieht eine vollständige Erfassung inklusive Pausen vor. Zur rechtlichen Absicherung – insbesondere beim Mindestlohn und bei der Einhaltung von § 4 ArbZG (Ruhepausen) – empfiehlt sich eine Erfassung der Pausenzeiten.
Gilt die Pflicht auch für Kleinstbetriebe mit Außendienstmitarbeitenden?
Die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Laut Referentenentwurf wären diese von der elektronischen Aufzeichnungspflicht ausgenommen – eine papierbasierte oder Excel-Lösung wäre dann ausreichend. Die Erfassungspflicht als solche entfällt jedoch nicht.
Fazit
Die Arbeitszeiterfassung im Außendienst ist seit dem BAG-Urteil 2022 keine Kann-Option mehr, sondern rechtlich bindende Pflicht. Arbeitgeber:innen, die mobile Mitarbeitende beschäftigen, müssen geeignete Systeme bereitstellen – DSGVO-konform, transparent und mit klaren internen Regeln. App-basierte Lösungen bieten hier die praktischste Umsetzung. Wer jetzt proaktiv handelt, vermeidet Bußgelder, schützt Mitarbeitende vor unbezahlten Überstunden und ist für die zu erwartende gesetzliche Neuregelung gewappnet.
Du möchtest neben rechtlicher Compliance auch die Auswahl geeigneter Außendienstmitarbeitender auf ein objektives Fundament stellen? Die digitale Plattform Aivy unterstützt HR-Verantwortliche mit wissenschaftlich validierten Eignungsdiagnostik-Verfahren. Mehr über objektives Recruiting mit Aivy erfahren.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht (BAG): Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21. https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitgeber-ist-nach-3-abs-2-nr-1-arbschg-verpflichtet-ein-system-einzufuehren-mit-dem-die-von-den-arbeitnehmern-geleistete-arbeitszeit-erfasst-werden-kann/
- Europäischer Gerichtshof (EuGH): Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18 ("CCOO"). https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=214061&doclang=DE
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Abs. 2 Nr. 1. Bundesjustizamt. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 16 Abs. 2. Bundesjustizamt. https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 18.04.2023. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/arbeitszeitgesetz.html
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 5 Abs. 3. Bundesjustizamt. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- ver.di: Arbeitszeiterfassung – alles, was du dazu wissen musst. https://www.verdi.de/arbeit-recht/arbeitszeiterfassung-alles-was-du-dazu-wissen-musst
Triff eine bessere Vorauswahl – noch vor dem Erstgespräch!
Aivy zeigt dir auf einen Blick, welche Kandidat:innen wirklich zur Rolle passen.




















