Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das eine versicherte Person bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit schädigt (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, meldepflichtige Unfälle innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen – und zwar immer dann, wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall) sowie bestimmte Tätigkeiten im Homeoffice können als Arbeitsunfall gelten.
Was ist ein Arbeitsunfall? Definition nach § 8 SGB VII
Ein Arbeitsunfall liegt laut § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) vor, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Es muss ein zeitlich begrenztes Ereignis stattgefunden haben, das von außen auf den Körper einwirkt und eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit schädigt. Verschulden spielt dabei keine Rolle – ein Arbeitsunfall kann auch durch einen eigenen Fehler entstehen.
Versicherte Tätigkeiten umfassen im Kern die eigentliche Berufsarbeit, aber auch viele betrieblich veranlasste Aktivitäten wie Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen oder das Aufsuchen des Betriebsarztes. Nicht versichert sind hingegen rein private Handlungen während der Arbeitszeit – etwa ein Sturz beim Einkaufen in der Mittagspause auf eigenem Umweg.
Die Berufsgenossenschaft (BG) ist der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und entscheidet im Einzelfall, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Was gilt als Arbeitsunfall – und was nicht?
Wegeunfall: Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als sogenannte Wegeunfälle ebenfalls gesetzlich unfallversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Der Schutz gilt für den direkten Weg – zulässige Umwege sind zum Beispiel das Abholen von Kindern auf dem Weg zur Arbeit. Wer hingegen einen privaten Umweg einschlägt (z.B. Einkaufen), verlässt in der Regel den Versicherungsschutz für die Dauer dieses Umwegs.
Berufskrankheit: Die wichtigste Abgrenzung
Eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) unterscheidet sich vom Arbeitsunfall dadurch, dass der Schaden nicht durch ein einmaliges Ereignis entsteht, sondern durch wiederholte, berufsbedingte Einwirkungen über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit oder Hauterkrankungen durch Chemikalien. Berufskrankheiten sind ebenfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, folgen aber anderen Anerkennungsverfahren.
Was kein Arbeitsunfall ist
Folgende Ereignisse gelten in der Regel nicht als Arbeitsunfall:
- Erkrankungen durch innere Ursachen (z.B. Herzinfarkt ohne äußere Einwirkung)
- Unfälle in Pausen ohne jeden betrieblichen Bezug
- Rein private Tätigkeiten während der Arbeitszeit
- Selbstverschuldete Unfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (können den Versicherungsschutz entfallen lassen)
Sonderfall: Arbeitsunfall im Homeoffice
Mit der Ausweitung von Homeoffice-Arbeit hat die Frage, was im häuslichen Umfeld als Arbeitsunfall gilt, erheblich an Bedeutung gewonnen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil vom 8. Dezember 2021 (Az. B 2 U 4/21 R) klargestellt: Der Versicherungsschutz gilt im Homeoffice grundsätzlich im gleichen Umfang wie im Betrieb – aber nur für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit stehen.
Praktische Beispiele:
- Sturz auf dem Weg zum Drucker, um ein Arbeitsdokument zu holen: Arbeitsunfall
- Sturz auf dem Weg in die Küche, um privat Kaffee zu kochen: kein Arbeitsunfall
- Sturz beim Aufstehen vom Schreibtisch, um zur Toilette zu gehen: Arbeitsunfall (laut BSG-Rechtsprechung)
Die Abgrenzung ist im Homeoffice oft komplex. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft auf Basis des konkreten Sachverhalts.
Meldepflicht und Fristen: Was Arbeitgeber:innen tun müssen
Wann besteht Meldepflicht?
Die Meldepflicht nach § 193 SGB VII greift, wenn ein:e Arbeitnehmer:in durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Bagatellverletzungen ohne Arbeitsausfall müssen nicht gemeldet werden – sollten aber dennoch intern im Verbandbuch dokumentiert werden.
Schritt-für-Schritt: So meldest du einen Arbeitsunfall
- Erste Hilfe sicherstellen – Sofortversorgung der verletzten Person hat Vorrang.
- Unfall intern dokumentieren – Datum, Uhrzeit, Ort, Unfallhergang, beteiligte Personen, Zeugen schriftlich festhalten.
- Arbeitsunfähigkeit prüfen – Überschreitet die AU drei Tage (ohne Unfalltag), greift die Meldepflicht.
- Unfallanzeige einreichen – Innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Unfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse – online über das DGUV-Portal möglich.
- Unterlagen aufbewahren – Interne Unfallberichte sollten mindestens fünf Jahre archiviert werden.
Konsequenzen bei Nicht-Meldung
Wer einen meldepflichtigen Arbeitsunfall nicht oder zu spät anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Haftungsrisiken. Für die betroffene Person kann eine verspätete Meldung außerdem dazu führen, dass Leistungen der Berufsgenossenschaft – etwa Verletztengeld oder Rehabilitation – verzögert werden.
Checkliste: Arbeitsunfall – sofort richtig handeln
- Erste Hilfe leisten und Notarzt rufen (falls nötig)
- Unfallstelle sichern (Folgeunfälle vermeiden)
- Unfall intern dokumentieren (Verbandbuch, Unfallbericht)
- Arbeitsunfähigkeit der verletzten Person prüfen
- Bei AU > 3 Tage: Unfallanzeige bei der BG innerhalb von 3 Tagen
- Zeugen befragen und Angaben festhalten
- Unterlagen 5 Jahre aufbewahren
- Ursachen analysieren und Präventionsmaßnahmen einleiten
Häufige Fragen zum Arbeitsunfall
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit schädigt – so definiert es § 8 Abs. 1 SGB VII. Verschulden ist dafür nicht notwendig.
Was gilt NICHT als Arbeitsunfall?
Ereignisse ohne äußere Einwirkung (z.B. Herzinfarkt aus innerer Ursache), Unfälle bei rein privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit sowie Unfälle in nicht versicherten Pausen gelten in der Regel nicht als Arbeitsunfall.
Gilt ein Wegeunfall als Arbeitsunfall?
Ja. Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII als Wegeunfall versichert. Zulässige Umwege (z.B. Kinder abholen) sind eingeschlossen, rein private Umwege in der Regel nicht.
Ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
Grundsätzlich ja – wenn der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit passiert. Das BSG hat 2021 (Az. B 2 U 4/21 R) klargestellt, dass der Versicherungsschutz im Homeoffice dem im Betrieb entspricht. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls beruflich veranlasst war.
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Die Meldepflicht nach § 193 SGB VII greift, wenn die verletzte Person durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Die Frist für die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft beträgt drei Tage ab Kenntnis des Unfalls.
Was passiert, wenn ein Arbeitsunfall nicht gemeldet wird?
Die unterlassene Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zusätzlich können zivilrechtliche Haftungsrisiken entstehen, und die betroffene Person erhält Leistungen der Berufsgenossenschaft möglicherweise erst mit Verzögerung.
Was leistet die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall?
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die medizinische Behandlung (Heilbehandlung), zahlt Verletztengeld als Lohnersatz, finanziert Rehabilitation und Wiedereingliederungsmaßnahmen und gewährt bei dauerhafter Beeinträchtigung gegebenenfalls eine Unfallrente.
Wie dokumentiere ich einen Arbeitsunfall richtig?
Unfall sofort intern dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Zeugen), Eintrag im Verbandbuch vornehmen und bei Meldepflicht die offizielle Unfallanzeige über das DGUV-Portal einreichen. Alle Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Fazit
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein von außen einwirkendes Ereignis eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit schädigt. Für Arbeitgeber:innen sind zwei Dinge entscheidend: korrekte Dokumentation und die fristgerechte Meldung an die Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit. Besonders im Homeoffice-Kontext lohnt es sich, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und klare interne Prozesse zu etablieren.
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Quellen
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html
- § 193 SGB VII – Meldepflicht des Unternehmers. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html
- § 9 SGB VII – Berufskrankheit. Bundesministerium der Justiz, 2024. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__9.html
- DGUV – Unfallanzeige erstatten. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2024.
- BSG, Urteil vom 8.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R – Homeoffice und gesetzliche Unfallversicherung. Bundessozialgericht, 2021. https://www.bsg.bund.de
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Unfallstatistik 2023. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2023. https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Suga.html
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