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Arbeitserlaubnis – Definition, Voraussetzungen & Pflichten für Arbeitgeber:innen

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Arbeitserlaubnis – Definition, Voraussetzungen & Pflichten für Arbeitgeber:innen

Eine Arbeitserlaubnis berechtigt Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland – sie existiert seit 2005 nicht mehr als eigenständiges Dokument, sondern als Vermerk im Aufenthaltstitel. EU-Bürger:innen und Angehörige von EFTA-Staaten benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für HR-Verantwortliche ist die Prüfung des Aufenthaltstitels vor jeder Einstellung eine gesetzliche Pflicht.

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ist die behördliche Genehmigung, die Drittstaatsangehörigen erlaubt, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wichtig zu verstehen: Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt den Begriff „Arbeitserlaubnis" als eigenständiges Dokument seit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 nicht mehr. Stattdessen wird die Genehmigung zur Erwerbstätigkeit als Vermerk im Aufenthaltstitel geregelt – entweder als „Erwerbstätigkeit gestattet" (auch selbstständige Tätigkeit erlaubt) oder als „Beschäftigung gestattet" (nur unselbstständige Arbeit).

Ein Aufenthaltstitel berechtigt also nicht automatisch zur Arbeitsaufnahme. Maßgeblich ist allein der eingetragene Vermerk sowie die Regelungen des AufenthG, insbesondere §§ 4 und 18–21.

Wer braucht eine Arbeitserlaubnis?

EU- und EWR-Bürger:innen

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sowie der EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie dürfen kraft des europäischen Freizügigkeitsrechts in Deutschland arbeiten und sind deutschen Arbeitnehmer:innen rechtlich gleichgestellt. Gleiches gilt für Bürger:innen der Schweiz aufgrund des bilateralen Abkommens mit der EU.

Drittstaatsangehörige

Alle anderen ausländischen Arbeitskräfte – sogenannte Drittstaatsangehörige – benötigen einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Arbeitsvermerk. Dabei gilt: Der Antrag muss in der Regel vor der Einreise über die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland gestellt werden.

Ausnahmen: Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und den USA dürfen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, ohne vorher ein Visum zu benötigen.

Sonderfall Brexit

Seit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU zum 31. Dezember 2020 gelten britische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige. Wer bereits vor diesem Stichtag in Deutschland ansässig war, darf weiterhin ohne zeitliche Beschränkung hier arbeiten. Für alle, die nach dem 31. Dezember 2020 eingereist sind oder einreisen, gelten die allgemeinen Regeln für Drittstaatsangehörige.

Voraussetzungen für die Erteilung

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis hängt von mehreren Faktoren ab:

Qualifikation und Anerkennung

Eine hohe berufliche Qualifikation erhöht die Chancen auf eine unbefristete oder weitreichende Erlaubnis erheblich. Ausländische Berufsabschlüsse müssen häufig zunächst anerkannt werden – die zuständige Stelle variiert je nach Beruf und Bundesland. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) von November 2023 wurde die Anerkennung ausländischer Qualifikationen erleichtert und beschleunigt.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

In vielen Fällen ist vor der Erteilung des Aufenthaltstitels die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese prüft, ob die angebotenen Arbeitsbedingungen den deutschen Standards entsprechen. Mit dem FEG 2023 wurde die sogenannte Vorrangprüfung – die frühere Pflicht zu prüfen, ob eine Stelle vorrangig mit deutschen oder EU-Staatsangehörigen besetzt werden könnte – für viele Berufsgruppen abgeschafft.

Gleiche Arbeitsbedingungen

Drittstaatsangehörige dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer:innen. Lohn, Arbeitszeit und sonstige Konditionen müssen den üblichen Bedingungen für die jeweilige Stelle entsprechen. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, diese Bedingungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.

Arten der Arbeitserlaubnis im Überblick

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU richtet sich an hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit einem in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss und einem Mindestverdienst, der regelmäßig angepasst wird. Sie bietet einen erleichterten Weg zur Niederlassungserlaubnis (nach 21 Monaten, bei B1-Sprachkenntnissen nach 33 Monaten) und vereinfacht den Familiennachzug. Besonders relevant für MINT-Berufe und Engpassberufe.

Fachkräftevisum

Für beruflich qualifizierte Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, deren Berufsabschluss in Deutschland anerkannt ist. Das FEG 2023 hat den Zugang zu diesem Visum deutlich erweitert – Qualifikation aus dem Ausland zählt nun stärker als zuvor.

Chancenkarte (neu ab 2024)

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Chancenkarte eingeführt. Sie ermöglicht Drittstaatsangehörigen die Einreise zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr – ohne vorherige Jobzusage. Die Vergabe erfolgt nach einem Punktesystem, das Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und den persönlichen Bezug zu Deutschland bewertet. Während der Suche ist eine Probe- oder Teilzeitbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.

Westbalkanregelung

Eine besondere Sonderregelung gilt für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Diese können – unabhängig von ihrer Qualifikation – eine befristete Arbeitsgenehmigung erhalten, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt und ein jährliches Kontingent der Bundesagentur für Arbeit nicht überschritten wird.

Beantragung: Ablauf und Unterlagen

Der typische Prozess für Drittstaatsangehörige verläuft in folgenden Schritten:

  1. Stellenangebot: Arbeitgeber:in unterbreitet Einstellungszusage oder unterzeichnet Arbeitsvertrag.
  2. Visumantrag im Herkunftsland: Antragsteller:in beantragt das Visum bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat (Ausnahme: visumfreie Länder).
  3. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Wird parallel oder vorab vom Unternehmen eingeholt (je nach Verfahren).
  4. Einreise nach Deutschland.
  5. Aufenthaltstitel beantragen: Nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde – mit Wohnsitznachweis und vollständigen Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen (Arbeitgeber:in):

  • Schriftliche Einstellungszusage oder unterschriebener Arbeitsvertrag
  • Detaillierte Stellenbeschreibung
  • Angaben zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten für die Bundesagentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen (Arbeitnehmer:in):

  • Gültiger Reisepass
  • Ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Ausländerbehörde
  • Qualifikationsnachweise (Zeugnisse, Anerkennungsbescheid)
  • Nachweis über Wohnsitz in Deutschland (bei Antrag auf Aufenthaltstitel)

Pflichten für Arbeitgeber:innen

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist an konkrete Arbeitgeberpflichten geknüpft. Verstöße können zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Prüfpflicht: Vor der Arbeitsaufnahme muss der Aufenthaltstitel eingesehen und auf einen gültigen Arbeitsvermerk geprüft werden. Nicht jeder Aufenthaltstitel erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Dokumentationspflicht: Eine Kopie der Aufenthaltsdokumente ist aufzubewahren. Dabei sind die Anforderungen der DSGVO zu beachten – die Daten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden.

Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, alle relevanten Informationen zum Arbeitsverhältnis mitzuteilen, darunter Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und Tätigkeitsbeschreibung.

Meldepflicht bei Beendigung: Endet das Arbeitsverhältnis – aus welchem Grund auch immer – muss die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden.

Ein hilfreiches Instrument beim nachhaltigen Recruiting internationaler Fachkräfte ist das frühzeitige Klären aller aufenthaltsrechtlichen Fragen bereits während des Recruiting-Prozesses – das schützt vor Verzögerungen beim Onboarding und verbessert die Candidate Experience.

Häufige Fragen zur Arbeitserlaubnis

Wer braucht in Deutschland eine Arbeitserlaubnis?

Drittstaatsangehörige – also Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR- oder EFTA-Landes besitzen – benötigen einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Arbeitsvermerk. Ausnahmen bestehen für Staatsangehörige aus bestimmten Ländern wie den USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Israel und Südkorea, die den Titel nach Einreise beantragen können. EU-Bürger:innen und EWR-Angehörige sind vollständig von der Pflicht ausgenommen.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis?

Der Aufenthaltstitel regelt das Recht auf Aufenthalt in Deutschland. Die Arbeitserlaubnis ist ein Vermerk innerhalb dieses Titels, der regelt, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Ein gültiger Aufenthaltstitel bedeutet nicht automatisch, dass die Person arbeiten darf – entscheidend ist der eingetragene Vermerk.

Welche Unterlagen müssen Arbeitgeber:innen bereitstellen?

Arbeitgeber:innen müssen eine Einstellungszusage oder den unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie eine detaillierte Stellenbeschreibung bereitstellen. Außerdem sind die Bundesagentur für Arbeit über die Konditionen des Arbeitsverhältnisses (Entgelt, Arbeitszeiten) zu informieren.

Was ist die Blaue Karte EU?

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit anerkanntem Hochschulabschluss und einem definierten Mindestverdienst. Sie ermöglicht nach 21 Monaten (bei B1-Deutschkenntnissen nach 33 Monaten) den Weg zur Niederlassungserlaubnis und erleichtert den Familiennachzug.

Was ist die Chancenkarte?

Die Chancenkarte wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 eingeführt und gilt ab Mitte 2024. Sie erlaubt Drittstaatsangehörigen, für bis zu ein Jahr zur Arbeitssuche nach Deutschland einzureisen – ohne vorherige Jobzusage. Die Vergabe erfolgt über ein Punktesystem aus Qualifikation, Sprachkenntnissen, Berufserfahrung und Deutschlandbezug. Während der Suchphase ist eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Die Fiktionsbescheinigung ist ein Übergangsdokument, das ausgestellt wird, wenn über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden wurde. Sie bestätigt, dass die bisherigen Aufenthalts- und Arbeitsrechte während des laufenden Verfahrens weiterhin gelten – und ermöglicht damit die Weiterbeschäftigung bis zur behördlichen Entscheidung.

Was ändert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023?

Das FEG 2023 erleichtert die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten in mehrfacher Hinsicht: Es schafft die Vorrangprüfung für viele Berufsgruppen ab, vereinfacht die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, führt die Chancenkarte ein und erweitert die Westbalkanregelung. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel in Deutschland durch gezielte internationale Rekrutierung zu begegnen.

Was passiert, wenn Arbeitgeber:innen die Prüfpflicht missachten?

Wer Drittstaatsangehörige ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt, riskiert empfindliche Bußgelder sowie in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 404 SGB III. Auch Steuernachzahlungen und arbeitsrechtliche Haftungsrisiken sind möglich. Die Prüfung des Aufenthaltstitels vor Arbeitsaufnahme ist daher keine optionale Maßnahme, sondern gesetzliche Pflicht.

Fazit

Die Arbeitserlaubnis ist kein eigenständiges Dokument mehr, sondern ein Vermerk im Aufenthaltstitel – dieser entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Drittstaatsangehörige in Deutschland arbeiten dürfen. Für HR-Verantwortliche bedeutet das: Prüfpflicht vor Arbeitsaufnahme, Dokumentationspflicht und Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 und die Chancenkarte 2024 eröffnen neue Möglichkeiten beim internationalen Recruiting – und machen Deutschland als Arbeitsmarkt für globale Talente zugänglicher.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

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  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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