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Arbeiten trotz Krankschreibung – Rechtslage, Risiken & Tipps für HR

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Arbeiten trotz Krankschreibung – Rechtslage, Risiken & Tipps für HR

Eine ärztliche Krankschreibung (AU-Bescheinigung) ist kein Arbeitsverbot, sondern eine Prognose über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf — wer sich früher wieder fit fühlt, darf freiwillig zur Arbeit zurückkehren, ohne eine "Gesundschreibung" zu benötigen. Arbeitgeber:innen dürfen Mitarbeitende nicht zur vorzeitigen Rückkehr drängen und können sie aus Fürsorgepflicht auch wieder nach Hause schicken. Wichtig: Wer trotz Krankschreibung arbeitet, sollte Arbeitgeber:in und Arztpraxis informieren — und den Krankengeldanspruch im Blick behalten.

Was bedeutet Arbeiten trotz Krankschreibung rechtlich?

Die AU-Bescheinigung: Prognose, kein Arbeitsverbot

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) — umgangssprachlich auch Krankenschein oder Krankmeldung genannt — erfüllt zwei Funktionen: Sie stellt fest, dass jemand zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen, und gibt eine ärztliche Prognose ab, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. Eine Prognose kann sich als zu pessimistisch erweisen. Wer sich früher erholt als erwartet, ist deshalb nicht verpflichtet, die volle Dauer der Krankschreibung zu "absitzen".

Einen gesetzlichen Paragraphen, der das Arbeiten trotz laufender AU ausdrücklich verbietet, gibt es nicht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG, §3 und §5) regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, trifft aber keine Aussage darüber, ob Mitarbeitende aktiv arbeiten dürfen oder nicht. Versicherungsrechtlich entstehen laut SGB V (§5 Abs. 1 Nr. 1) und SGB VII (§§2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2) ebenfalls keine Nachteile: Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Unfallversicherung — inklusive Wegeunfallschutz — bleiben bei vorzeitiger Rückkehr vollständig bestehen.

Kein Zwang zur Rückkehr — aber kein Verbot

Das Schlüsselwort lautet Freiwilligkeit: Nur wenn Mitarbeitende selbst zurückkehren möchten und sich subjektiv arbeitsfähig fühlen, ist eine vorzeitige Arbeitsaufnahme zulässig. Arbeitgeber:innen dürfen diese Entscheidung weder erzwingen noch unter Druck setzen. Gleiches gilt für die Erwartung, während der Krankmeldung telefonisch oder per E-Mail erreichbar zu sein — auch bei dringenden Projekten oder kritischem Fachwissen besteht dazu keine Verpflichtung.

Eine sogenannte "Gesundschreibung" — ein offizielles ärztliches Attest, das die Rückkehr zur Arbeit freigibt — existiert im deutschen Gesundheitswesen nicht. Es ist daher nicht verpflichtend, ein solches Dokument vor der vorzeitigen Rückkehr vorzulegen. Empfehlenswert ist es jedoch, die Arztpraxis über die frühere Genesung zu informieren, damit diese die ursprüngliche AU-Bescheinigung korrigiert oder verkürzt — das erleichtert die Abstimmung mit Krankenkasse und Arbeitgeber:in.

Wann ist das Arbeiten trotz Krankschreibung nicht erlaubt?

Genesungswidriges Verhalten: Risiken und Urteilsbeispiel

Auch wenn das vorzeitige Arbeiten grundsätzlich erlaubt ist, gibt es eine klare Grenze: Die Rückkehr darf die Genesung nicht gefährden oder den Krankheitszustand verschlechtern. Dieses Prinzip gilt nicht nur für den Arbeitsplatz, sondern für das gesamte Verhalten während einer Krankschreibung. Wer trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit körperlich anstrengenden Aktivitäten nachgeht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Ein viel zitiertes Beispiel: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 11. Juli 2013 (10 Sa 100/13), dass die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtmäßig war, der während seiner Krankschreibung an einer anstrengenden Hausrenovierung teilgenommen hatte. Das Gericht sah darin den dringenden Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war.

Sonderfall: gesetzliche Beschäftigungsverbote

Vom oben beschriebenen Grundsatz der Freiwilligkeit gibt es gesetzliche Ausnahmen. Für Schwangere können nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Beschäftigungsverbote gelten, die nicht durch die eigene Entscheidung aufgehoben werden können. In solchen Fällen ist das Arbeiten trotz Krankschreibung — oder auch bei Wohlbefinden — tatsächlich untersagt.

Fürsorgepflicht: Was Arbeitgeber:innen wissen müssen

Recht und Pflicht zum Heimschicken

Auch wenn Mitarbeitende freiwillig und aus eigenem Antrieb zur Arbeit erscheinen, müssen Arbeitgeber:innen nicht tatenlos zusehen. Laut §618 BGB und §3 ArbSchG tragen sie eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten — und das schließt die Frage ein, ob eine vorzeitige Rückkehr gesundheitlich vertretbar ist.

Konkret bedeutet das: Erscheint jemand krank oder sichtlich geschwächt im Betrieb, darf die Führungskraft diese Person nach Hause schicken. Bei ansteckenden Erkrankungen — etwa Magen-Darm-Infekten oder grippalen Infekten — ist das sogar geboten, um andere Mitarbeitende zu schützen. Ein Arbeitgeber, der eine offensichtlich nicht arbeitsfähige Person dennoch einsetzt und dabei ein Schadensereignis eintritt, riskiert Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Betriebsarzt einschalten: wann ist das sinnvoll?

Wenn der äußere Eindruck und die Selbsteinschätzung der betroffenen Person auseinanderfallen, kann der oder die Betriebsarzt:ärztin eingeschaltet werden. Diese neutrale Instanz kann den Gesundheitszustand unabhängig beurteilen und eine Empfehlung aussprechen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn es Zweifel an der Arbeitsfähigkeit gibt oder besondere Sicherheitsanforderungen (z. B. an Maschinen oder im Fahrdienst) bestehen.

Wichtig: Arbeitgeber:innen dürfen keine anlasslosen Kontrollbesuche bei krankgeschriebenen Mitarbeitenden durchführen. Solche Maßnahmen sind nur bei begründetem Verdacht zulässig.

Sonderfälle: Homeoffice, stundenweise Arbeit, Entsendung

Homeoffice trotz Krankschreibung — was gilt?

Das Arbeiten im Homeoffice während einer laufenden Krankschreibung unterliegt denselben Regeln wie die Rückkehr ins Büro. Es gibt keine gesetzliche Sonderregelung, die Homeoffice-Arbeit während einer AU privilegiert oder einschränkt. Auch hier gilt: nur freiwillig, nur wenn man sich arbeitsfähig fühlt, und nur so, dass die Genesung nicht gefährdet wird.

In der Praxis verführt das Homeoffice dazu, vermeintlich "leichte" Tätigkeiten von zu Hause aus zu erledigen — auch wenn man sich eigentlich noch schonen sollte. HR-Verantwortliche sollten in ihrer Kommunikation und Führungskultur klar machen, dass Kranksein bedeutet, sich zu erholen, und nicht, von zu Hause aus weiter zu arbeiten.

Stundenweise Rückkehr und Krankengeld

Wer vorzeitig in den Job zurückkehrt — auch nur stundenweise — gilt in diesem Moment als arbeitsfähig. Das hat eine wichtige versicherungsrechtliche Konsequenz: Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Dauer der Arbeitsaufnahme. Wer also während einer längeren Erkrankung, bei der bereits Krankengeld gezahlt wird, einzelne Stunden arbeitet, sollte die Krankenkasse vorab informieren, um ungewollte Rückforderungen zu vermeiden.

Davon zu unterscheiden ist die stufenweise Wiedereingliederung nach §74 SGB V: Hier bleibt die Krankschreibung formal bestehen, während die betroffene Person mit reduzierter Stundenzahl schrittweise in den Arbeitsalltag zurückkehrt. In diesem Fall wird in der Regel weiterhin Krankengeld gezahlt. Voraussetzung ist ein schriftlicher Wiedereingliederungsplan, dem Arbeitgeber:in und behandelnde:r Ärzt:in zustimmen müssen.

Versicherungsschutz bei vorzeitiger Rückkehr

Häufig hält sich das Missverständnis, dass man bei vorzeitiger Rückkehr unversichert sei. Das ist falsch: Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) als auch die Unfallversicherung (§§2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 SGB VII) bleiben vollständig bestehen — inklusive des Wegeunfallschutzes auf dem Weg zur Arbeit. Das gilt auch für kurzfristige oder stundenweise Arbeitsaufnahmen.

Einzig beim Bezug von Krankengeld ist Vorsicht geboten: Sobald wieder gearbeitet wird, ruht dieser Anspruch. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit der Krankenkasse, bevor die Arbeit vorzeitig aufgenommen wird.

Präsentismus: Das unterschätzte HR-Risiko

Neben der individuellen Rechtsfrage gibt es eine betriebliche Perspektive, die HR-Verantwortliche nicht unterschätzen sollten: Präsentismus. Der Begriff beschreibt das Phänomen, dass Mitarbeitende zwar körperlich anwesend sind, aber aufgrund einer Erkrankung nicht voll leistungsfähig — sei es im Büro oder im Homeoffice.

Der DAK-Gesundheitsreport 2024 zeigt, dass der Krankenstand in Deutschland auf einem anhaltend hohen Niveau liegt. Gleichzeitig belegt eine länderübergreifende Studie der TU Chemnitz, der Universität Groningen und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, dass Erschöpfungsniveaus in Wochen mit Präsentismus deutlich ansteigen — und auch in den darauffolgenden Wochen erhöht bleiben. Krank zur Arbeit gehen kostet also langfristig mehr Energie als eine vollständige Erholung.

Hinzu kommt das Ansteckungsrisiko: Wer mit einem grippalen Infekt ins Büro kommt, gefährdet das gesamte Team. Die Techniker Krankenkasse hat in einer Studie zum Präsentismus in mobilen Arbeitsumgebungen gezeigt, dass auch digitale Arbeit im Homeoffice die Ausbreitung von Erschöpfung und Überlastung im Team begünstigt.

Für HR und Führungskräfte bedeutet das: Eine Kultur, die Anwesenheit über Gesundheit stellt, produziert langfristig höhere Fehlzeiten, nicht niedrigere. Das Thema hängt eng mit den Themen Mitarbeiterbindung und Employee Wellbeing zusammen und lässt sich nicht losgelöst von Führungsstilen und Unternehmenskultur betrachten.

Checkliste für HR und Führungskräfte

Wenn Mitarbeitende vorzeitig zurückkehren möchten:

  • Rückkehr ist freiwillig — kein Druck, kein Zwang
  • Kurzes Gespräch führen: Fühlt sich die Person wirklich arbeitsfähig?
  • Bei ansteckenden Erkrankungen: Rückkehr ins Büro kritisch prüfen, Homeoffice als Alternative erwägen
  • Arbeitgeber:in über Rückkehr informieren (empfohlen, nicht gesetzlich vorgeschrieben)
  • Bei Zweifel: Betriebsarzt oder -ärztin einschalten
  • Arztpraxis informieren, damit AU-Bescheinigung korrigiert wird
  • Bei laufendem Krankengeld: Krankenkasse vorab informieren
  • Dokumentation: Datum und Umstand der vorzeitigen Rückkehr notieren

Was Arbeitgeber:innen nicht tun dürfen:

  • Mitarbeitende zur Rückkehr drängen oder zwingen
  • Erreichbarkeit während der AU einfordern
  • Anlasslose Kontrollbesuche durchführen
  • Mitarbeitende einsetzen, obwohl sie offensichtlich noch krank sind

Häufige Fragen zum Arbeiten trotz Krankschreibung

Ist es erlaubt, trotz Krankschreibung zu arbeiten?

Ja, grundsätzlich ist es erlaubt. Die AU-Bescheinigung ist eine ärztliche Prognose, kein Arbeitsverbot. Wer sich früher wieder fit fühlt, darf freiwillig zur Arbeit zurückkehren — vorausgesetzt, die Genesung wird dadurch nicht gefährdet. Arbeitgeber:innen dürfen die Rückkehr jedoch nicht verlangen.

Brauche ich eine Gesundschreibung vom Arzt?

Nein. Im deutschen Gesundheitswesen gibt es keine formale Gesundschreibung. Es ist empfehlenswert, die Arztpraxis über die frühere Genesung zu informieren, damit die AU-Bescheinigung angepasst wird — gesetzlich verpflichtend ist das jedoch nicht.

Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

Ja. Arbeitgeber:innen dürfen und müssen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht (§618 BGB) eingreifen, wenn Mitarbeitende trotz Krankschreibung erscheinen, aber offensichtlich noch nicht arbeitsfähig sind — insbesondere bei Ansteckungsgefahr. Im Zweifel kann der oder die Betriebsarzt:ärztin hinzugezogen werden.

Darf man im Homeoffice arbeiten, wenn man krankgeschrieben ist?

Rechtlich gelten dieselben Regeln wie für die Rückkehr ins Büro: Freiwilligkeit, keine Genesungsgefährdung, Information des Arbeitgebers. Eine gesonderte Ausnahmeregelung für Homeoffice-Arbeit während der AU gibt es nicht.

Was passiert mit dem Krankengeld bei vorzeitiger Rückkehr?

Wer die Arbeit wieder aufnimmt, gilt als arbeitsfähig — der Krankengeldanspruch ruht für diesen Zeitraum. Ausnahme: Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach §74 SGB V bleibt die Krankschreibung bestehen, und Krankengeld wird in der Regel weiter gezahlt. Bei Unsicherheit sollte die Krankenkasse vorab informiert werden.

Bleibe ich bei vorzeitiger Rückkehr versichert?

Ja. Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) als auch die Unfallversicherung (§§2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 SGB VII) bleiben uneingeschränkt bestehen — inklusive Wegeunfallschutz.

Was ist genesungswidriges Verhalten, und welche Folgen hat es?

Genesungswidriges Verhalten beschreibt Aktivitäten während einer Krankschreibung, die den Heilungsprozess verzögern oder verschlimmern. Das kann im Extremfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 11. Juli 2013 (10 Sa 100/13) die Kündigung eines Mitarbeiters bestätigt, der während seiner AU an einer körperlich anstrengenden Hausrenovierung teilnahm.

Was ist Präsentismus, und warum ist er ein HR-Problem?

Präsentismus bezeichnet das Phänomen, dass Mitarbeitende trotz Erkrankung anwesend sind, aber nicht voll leistungsfähig. Laut einer Studie der TU Chemnitz und der Universität Groningen steigt das Erschöpfungsniveau in Wochen mit Präsentismus deutlich an und bleibt auch danach erhöht. Das führt zu Produktivitätsverlusten, erhöhtem Ansteckungsrisiko und langfristig zu mehr Fehlzeiten — kein Gewinn für das Unternehmen.

Fazit

Arbeiten trotz Krankschreibung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt — aber nur freiwillig und nur dann, wenn die betroffene Person sich tatsächlich arbeitsfähig fühlt und die Genesung nicht gefährdet wird. Arbeitgeber:innen dürfen weder Druck ausüben noch können sie eine vorzeitige Rückkehr verweigern, wenn die Mitarbeitenden offensichtlich fit sind. Gleichzeitig schreibt die Fürsorgepflicht vor, kranke oder ansteckungsfähige Personen nach Hause zu schicken.

Für HR-Verantwortliche ist das Thema mehr als eine rechtliche Frage: Präsentismus erzeugt langfristig höhere Fehlzeiten und Erschöpfung im Team. Eine gesunde Unternehmenskultur, die Erholung ermöglicht statt Anwesenheit erzwingt, zahlt sich aus.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

  • Gründer & CEO von Aivy – entwickelt innovative Wege der Personaldiagnostik und zählt zu den Top 10 HR-Tech-Gründern Deutschlands (Business Punk)
  • Rund 1 Mio. digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 200 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • 3x mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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