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Abmahnung – Definition, Voraussetzungen & Praxis-Tipps

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Abmahnung – Definition, Voraussetzungen & Praxis-Tipps

Eine Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, mit dem der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin rügt und für den Wiederholungsfall eine Kündigung androht. Sie ist in der Regel Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung und muss inhaltlich präzise, zeitnah und schriftlich ausgesprochen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 314 Abs. 2 BGB.

Was ist eine Abmahnung?

Definition und gesetzliche Grundlage

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Sie beanstandet ein konkretes Fehlverhalten und kündigt gleichzeitig an, dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Die gesetzliche Grundlage für die Abmahnung findet sich in § 314 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine eigenständige, detaillierte gesetzliche Regelung fehlt – die Anforderungen wurden maßgeblich durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt.

Die Abmahnung gilt als das mildeste disziplinarische Instrument vor einer Kündigung. Sie entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Bevor du als Arbeitgeber:in den schwersten Schritt – die Kündigung – gehst, musst du deiner Mitarbeiterin oder deinem Mitarbeiter die Chance geben, das Verhalten zu korrigieren.

Abmahnung vs. Ermahnung – der Unterschied

Beide Begriffe werden im Alltag oft verwechselt. Der Unterschied ist aber rechtlich entscheidend:

Ermahnung Abmahnung
Androhung von Kündigung Nein Ja (Pflicht!)
Voraussetzung für Kündigung Nein Ja (in der Regel)
Form Mündlich oder schriftlich Schriftlich empfohlen
Dokumentationsfunktion Gering Hoch

Eine Ermahnung ist eine mildere Rüge ohne Konsequenzen-Androhung. Sie reicht allein nicht aus, um eine spätere Kündigung zu begründen. Wer eine Ermahnung ausspricht und danach direkt kündigt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung im Arbeitsgerichtsprozess.

Funktionen der Abmahnung

Rügefunktion: Fehlverhalten klar benennen

Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten so genau beschreiben, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eindeutig erkennt, was beanstandet wird. Allgemeine Formulierungen wie „häufiges Zuspätkommen" oder „unzureichende Arbeitsleistung" genügen nicht.

Korrekt ist die Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und dem genauen Sachverhalt. Beispiel: „Sie sind am 12. März 2026 um 9:15 Uhr und damit 75 Minuten zu spät an Ihrem Arbeitsplatz erschienen, ohne dies zuvor abzusprechen oder eine Entschuldigung vorzubringen."

Warnfunktion: Konsequenzen ankündigen

Die Warnfunktion ist das entscheidende Merkmal, das die Abmahnung von der Ermahnung unterscheidet. Die Abmahnung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.

Fehlt dieser Hinweis, liegt rechtlich keine Abmahnung vor – sondern nur eine Ermahnung. Eine spätere Kündigung wäre dann unter Umständen unwirksam.

Dokumentationsfunktion: Beweise sichern

Die Abmahnung dokumentiert das Fehlverhalten und sichert Beweise für einen möglichen späteren Kündigungsschutzprozess. Dabei gilt: Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Du musst im Zweifelsfall nachweisen können, dass die Abmahnung ausgesprochen wurde, korrekt formuliert war und der Person zugegangen ist.

Deshalb empfiehlt sich immer die Schriftform mit persönlicher Übergabe (gegen Quittung) oder als Einschreiben mit Rückschein.

Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

Typische Abmahnungsgründe

Eine Abmahnung kommt bei steuerbarem Fehlverhalten in Betracht – also bei Verhaltensweisen, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bewusst steuern kann. Typische Gründe sind:

  • Wiederholtes Zuspätkommen ohne Entschuldigung
  • Unentschuldigtes Fehlen oder eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Arbeitsverweigerung oder Weisung des Vorgesetzten ignorieren
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz (bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder bestehendem Verbot)
  • Verstöße gegen die Schweigepflicht oder Betriebsgeheimnisse
  • Unerlaubte private Nutzung von Firmengeräten
  • Beleidigung von Kolleg:innen oder Vorgesetzten (leichtere Fälle)

Wichtig: Du musst als Arbeitgeber:in im Einzelfall prüfen, ob der Verstoß schwerwiegend genug ist. Nicht jede Kleinigkeit rechtfertigt eine Abmahnung – der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt immer.

Keine Abmahnung ist bei personenbedingten Gründen angebracht, zum Beispiel bei krankheitsbedingten Fehlzeiten. Hier greift das Instrument der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich nicht.

Wenn keine Abmahnung nötig ist

In bestimmten Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich – das heißt, du kannst direkt kündigen:

  • Bei schweren Pflichtverletzungen, bei denen für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter erkennbar war, dass das Verhalten nicht toleriert wird (z. B. Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung)
  • Wenn eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist
  • Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) – auch hier ist jedoch in der Regel mindestens eine erfolglose Abmahnung vorauszusetzen, es sei denn, der Verstoß ist besonders gravierend

Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung.

Was muss eine wirksame Abmahnung enthalten?

Pflichtinhalte im Überblick

Eine Abmahnung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn sie alle wesentlichen Inhaltselemente umfasst. Die folgende Checkliste hilft dir bei der Prüfung:

Pflichtinhalt einer wirksamen Abmahnung:

  • Konkrete Sachverhaltsbeschreibung: Datum, Uhrzeit, Ort und genaue Schilderung des Fehlverhaltens
  • Benennung des Pflichtverstoßes: Welche vertragliche Pflicht wurde verletzt?
  • Rüge: Klare Formulierung, dass das Verhalten nicht akzeptiert wird
  • Aufforderung: Deine Erwartung an das künftige Verhalten
  • Androhung von Konsequenzen: Hinweis, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht (Warnfunktion!)
  • Unterschrift: Der abmahnungsberechtigten Person

Abmahnungsberechtigt ist jede Person, die gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter weisungsbefugt ist – also nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch direkte Vorgesetzte mit Direktionsrecht.

Formulierungsbeispiele für die Praxis

Beispiel 1 – Zuspätkommen:

„Sie sind am 12. März 2026 um 9:15 Uhr und damit 75 Minuten nach Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Arbeitsplatz erschienen. Dies verstößt gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wir fordern Sie auf, zukünftig pünktlich zu Ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu erscheinen. Sollte sich dieses Verhalten wiederholen, behalten wir uns vor, das Arbeitsverhältnis zu kündigen."

Beispiel 2 – Arbeitsverweigerung:

„Am 5. März 2026 um 14:00 Uhr wurden Sie von Ihrer Vorgesetzten Frau Müller angewiesen, Aufgabe X zu übernehmen. Sie verweigerten die Ausführung mit den Worten: ‚Das ist nicht meine Aufgabe.' Damit haben Sie eine zumutbare und zulässige Weisung abgelehnt und gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Wir erwarten, dass Sie zukünftig berechtigte Anweisungen befolgen. Bei Wiederholung behalten wir uns eine Kündigung vor."

Form: schriftlich oder mündlich?

Eine Abmahnung ist formfrei – sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. In der Praxis ist dies aber kaum sinnvoll: Du trägst als Arbeitgeber:in die Beweislast. Eine mündliche Abmahnung lässt sich im Arbeitsgerichtsprozess nur schwer nachweisen.

Dringende Empfehlung: Immer schriftlich, persönlich übergeben (mit Übergabe-Quittung) oder per Einschreiben. Die Abmahnung gehört anschließend in die Personalakte.

Achte auch auf den Zeitfaktor: Zwar gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist, aber die Warnfunktion verliert mit zunehmendem Zeitabstand ihre Wirkung. In der Praxis gilt: spätestens zwei Wochen nach dem Vorfall handeln.

Abmahnung und Personalakte

Die Abmahnung wird in der Personalakte dokumentiert. Dort verbleibt sie in der Regel so lange, wie sie für das Arbeitsverhältnis noch relevant ist. Eine gesetzlich festgelegte Löschfrist gibt es nicht.

In der Praxis nimmt die Wirkung einer Abmahnung mit der Zeit ab: Nach zwei bis drei Jahren – insbesondere wenn sich das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters deutlich verbessert hat – kann eine Kündigung nicht mehr allein auf diese Abmahnung gestützt werden.

Widerspruch und Entfernung aus der Personalakte:

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann der Abmahnung widersprechen und eine Gegendarstellung einreichen, die ebenfalls zur Personalakte genommen werden muss. Zudem besteht das Recht, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu fordern – sofern sie sachlich unrichtig oder formal unwirksam war. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Häufige Fragen zur Abmahnung

Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

Eine Abmahnung setzt ein steuerbares Fehlverhalten voraus. Der Verstoß muss klar nachweisbar und dem Arbeitgeber zumutbar nicht hinnehmbar sein. Nicht jede Kleinigkeit rechtfertigt eine Abmahnung – der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, das mildeste geeignete Mittel zu wählen. Bei personenbedingten Ursachen (z. B. Krankheit) scheidet die verhaltensbedingte Abmahnung grundsätzlich aus.

Muss eine Abmahnung schriftlich sein?

Nein – eine gesetzliche Schriftformpflicht gibt es nicht. Die schriftliche Form ist jedoch aus praktischen Gründen dringend zu empfehlen, da du als Arbeitgeber:in im Streitfall die Beweislast trägst. Eine mündliche Abmahnung lässt sich kaum beweisen und gefährdet eine spätere Kündigung.

Was muss eine Abmahnung zwingend enthalten?

Eine wirksame Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret und nachvollziehbar beschreiben (Datum, Ort, Sachverhalt), es als Pflichtverletzung rügen, zur zukünftigen Vertragstreue auffordern und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kündigung im Wiederholungsfall hinweisen. Fehlt einer dieser Punkte – insbesondere die Kündigungsandrohung – liegt keine wirksame Abmahnung vor.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?

Es gibt keine gesetzliche Mindestanzahl. In der Regel reicht eine einzige Abmahnung. Bei sehr leichten Verstößen kann es sinnvoll sein, zweimal abzumahnen. Vorsicht vor einer „Abmahnungsflut": Wer zu häufig abmahnt, entwerted die Warnfunktion und riskiert, dass die spätere Kündigung gerichtlich scheitert.

Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen – etwa Diebstahl, Körperverletzung oder schwerwiegender sexueller Belästigung – kannst du direkt kündigen, wenn für die betroffene Person erkennbar war, dass dieses Verhalten nicht toleriert wird. Auch wenn eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht realistisch erscheint, kann die Abmahnung entbehrlich sein. Das ist stets eine Einzelfallentscheidung.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Es gibt keine gesetzliche Frist. In der Praxis verliert eine Abmahnung nach zwei bis drei Jahren ihre Relevanz für eine spätere Kündigung – vor allem wenn sich das Verhalten deutlich verbessert hat. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Entfernung verlangen, wenn die Abmahnung sachlich unrichtig oder formal unwirksam war.

Kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen?

Ja – auch Arbeitnehmer:innen können den Arbeitgeber abmahnen, etwa wenn Gehalt nicht oder verspätet gezahlt wird. Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und ist Voraussetzung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis anschließend außerordentlich kündigen möchte.

Fazit

Die Abmahnung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts – und einer der häufigsten Stolpersteine im HR-Alltag. Entscheidend ist: Eine wirksame Abmahnung setzt ein konkret beschriebenes, steuerbares Fehlverhalten voraus, rügt dieses klar und droht ausdrücklich eine Kündigung für den Wiederholungsfall an. Wer eine dieser Voraussetzungen auslässt, riskiert im Arbeitsgerichtsprozess zu scheitern.

Als HR-Verantwortliche:r lohnt es sich, Abmahnungen immer schriftlich, zeitnah und präzise zu formulieren – und im Zweifel rechtliche Beratung einzuholen, bevor du kündigst.

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Quellen

Florian Dyballa

CEO, Co-Founder

Über Florian

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  • Über 500.000 digitale Eignungstests erfolgreich im Einsatz bei mehr als 100 Unternehmen wie Lufthansa, Würth und Hermes
  • Dreifach mit dem HR Innovation Award ausgezeichnet und regelmäßig in führenden Wirtschaftsmedien präsent (WirtschaftsWoche, Handelsblatt und FAZ)
  • Verbindet als Wirtschaftspsychologe und Digital-Experte fundierte Tests mit KI für faire Chancen in der Personalauswahl
  • Teilt Expertise als gefragter Vordenker der HR-Tech-Branche – in Podcasts, Medien und auf wichtigen Branchenveranstaltungen
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